KORE313352017 ECLI:DE:BGH:2017:010617BIIIZB77.16.0 BGH 3. Zivilsenat 20170601 III ZB 77/16 Beschluss § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 1 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO vorgehend KG Berlin, 8. November 2016, Az: 9 U 56/16vorgehend LG Berlin, 20. April 2016, Az: 86 O 51/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungsverfahren: Zulässigkeit der Berufung des Klägers bei Reduzierung des Gesamtumfangs der Klageforderung ohne Angabe der Verteilung des reduzierten Gesamtbetrags auf seine mehreren erstinstanzlich gestellten Klageanträge; Begrenzung der Berufungsverwerfung auf einzelne Streitgenossen 1. Reduziert der in erster Instanz voll unterlegene Kläger in seiner Berufung den Gesamtumfang der Klageforderung ohne anzugeben, wie sich der reduzierte Gesamtbetrag auf seine mehreren erstinstanzlich gestellten Klageanträge verteilt, so steht dies nicht der Zulässigkeit der Berufung, sondern allein der Zulässigkeit der Klage entgegen und betrifft somit einen Mangel, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (Anschluss an Senatsurteil vom 18. September 1986, III ZR 124/85, VersR 1987, 101 f sowie BGH, Beschlüsse vom 15. März 1956, II ZB 19/55, BGHZ 20, 219, 220 f und vom 27. März 1985, IVb ZB 20/85, FamRZ 1985, 631). 2. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig kann auf einzelne Streitgenossen begrenzt werden. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1 wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2016 - 9 U 56/16 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zu 1 gegen das am 20. April 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin - 86 O 51/13 - als unzulässig verworfen worden ist. Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 2 gegen den vorgenannten Beschluss des Kammergerichts wird als unzulässig verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 6.000 €. I. 1 Die Kläger begehren vom beklagten Land unter dem Vorwurf von Amtspflichtverletzungen zum Nachteil des Klägers zu 2, einem früheren Beamten und Angestellten des Beklagten, den Ersatz materieller und immaterieller Schäden. 2 In erster Instanz hat die Klägerin zu 1 aus abgetretenem Recht des Klägers zu 2, ihres Sohnes, folgende Ansprüche geltend gemacht: 1. Erstattung von Verdienstausfall in Höhe von 48.000 €; 2. Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich eingetretener und künftiger Schäden wegen Persönlichkeitsverletzungen in der Zeit von 1998 bis 2008, hilfsweise wegen nachteiliger Behauptungen oder Persönlichkeitsverletzungen in der Zeit von 1. Oktober 1995 bis 31. Dezember 2009; 3. Erstattung von Aufwendungen für berufliche Umorientierung in Höhe von 7.020 €; 4. Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 1.000 €; 5. Zinsen auf die vorgenannten Forderungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. 3 Der Kläger zu 2 hat ergänzend beantragt, den Beklagten zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 160 € für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss zu verurteilen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung ist der Antrag angekündigt worden, den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von "5.010 €" (richtig: 5.100 €) zu verurteilen. 5 Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verworfen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin zu 1 sei nicht ordnungsgemäß und die Berufung des Klägers zu 2 überhaupt nicht begründet worden. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO müsse die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten werde und welche Abänderungen des Urteils beantragt würden. Dem werde die Berufungsbegründung der Klägerin zu 1 nicht gerecht. Sie habe den Umfang der Berufung auf einen Teilbetrag von 5.100 € beschränkt ohne klarzustellen, in Bezug auf welchen Antrag das landgerichtliche Urteil angefochten werden solle. Damit seien Umfang und Ziel des Rechtsmittels nicht eindeutig bestimmt. Eine Berufungsbegründung des Klägers zu 2 sei nicht zur Akte gelangt. Die eingegangene Berufungsbegründung sei dem Rubrum nach allein für die Klägerin zu 1 eingereicht worden und befasse sich auch nicht mit der Abweisung des Klageantrags des Klägers zu 2. 6 Hiergegen wenden sich beide Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. 7 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1 ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin zu 1 in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung verkannt und hierdurch der Klägerin zu 1 den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.