KORE313352019 ECLI:DE:BGH:2019:250919UIVZR99.18.0 BGH 4. Zivilsenat 20190925 IV ZR 99/18 Urteil § 126 Abs 3 BGB vom 28.08.1969, § 164 Abs 1 S 1 BGB, § 1812 Abs 1 S 1 BGB, § 1812 Abs 3 BGB, § 1831 S 1
§ 1902Rn. 86; Roth in Erman, BGB 15. Aufl. § 1902 Rn. 9; Jürgens/Jürgens, Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1902 Rn. 18 f.; Staudinger/Bienwald, BGB
(2017)§ 1902 Rn. 64). Gemäß § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. kann der Versicherungsnehmer den anderen bei der Erteilung der Einwilligung unter anderem dann nicht vertreten, wenn für den anderen ein Betreuer bestellt ist und die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zusteht. 29 Wie § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bezweckt die Bestimmung, die versicherte Person vor der Gefahr zu schützen, die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen (vgl. Motive zum Versicherungsvertragsgesetz Neudruck 1963 S. 217). § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. soll sicherstellen, dass der gesetzliche Vertreter der versicherten Person von der Vertretung unter allen Umständen ausgeschlossen ist, wenn er selbst als Versicherungsnehmer beteiligt ist und daher - in Ermangelung eines anderen Bezugsberechtigten - vom Todesfall profitieren würde (aaO). 30 Dieser Schutzzweck gebietet es, § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. im Streitfall über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden. Der Beklagte würde durch die wirksame Änderung der Bezugsberechtigung aus den Lebensversicherungen begünstigt. Dass er nicht für alle denkbaren, die Person des Betreuten betreffenden Angelegenheiten zu dessen Betreuer bestellt wurde (vgl. hierzu Jürgens/Loer, Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1902 Rn. 18), ist nach dem Zweck des § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. hier unerheblich. Der Beklagte wurde unter anderem mit dem Aufgabenkreis "Sorge für die Gesundheit einschließlich der Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen" betraut, der im Hinblick auf eine mögliche Spekulation mit dem Leben des Betreuten von besonderer Bedeutung ist. 31 bb) Die vom Beklagten in dem Schreiben vom 10. Oktober 1994 erklärte Bezugsrechtsänderung ist auch nicht aufgrund einer vom Betreuten rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht wirksam. Dabei kann offenbleiben, ob ein geschäftsfähiger Betreuter seinem Betreuer überhaupt wirksam Vollmacht erteilen kann (vgl. zum Streitstand BeckOK BGB/Schmidt-Recla, Stand: 1.
§ 1902Rn.
35 ff.) und ob sich der Beklagte auf eine Vollmacht stützen könnte, obwohl er die in dem genannten Schreiben enthaltenen Erklärungen ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Betreuer - und nicht: als Bevollmächtigter - abgegeben hat (vgl. hierzu BeckOK BGB/Müller-Engels, Stand: 1. Mai 2019 § 1902 Rn. 18; BeckOK BGB/Schmidt-Recla, Stand: 1.
§ 1902Rn.
39). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, fehlt es für eine wirksame Bezugsrechtsänderung durch den Beklagten als rechtsgeschäftlicher Vertreter zumindest an einer schriftlichen oder notariell beurkundeten Vollmacht des Betreuten. Eine solche ist im Anwendungsbereich des § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., der nach dem Gesagten im Streitfall eröffnet ist, erforderlich (vgl. Senatsurteile vom
- Dezember 1998 - IV ZR 306/97, BGHZ 140, 167 unter 2 a [juris Rn. 13]; vom
- Februar 1989 - IVa ZR 197/87, VersR 1989, 465 unter II 2 [juris Rn. 13]; Schneider in Prölss/Martin, VVG
- Aufl. § 150 Rn. 15). 32 cc) Anders als die Revision meint, stellt sich nicht die Frage, ob der Beklagte die Bezugsrechtsänderung als Bote des Betreuten wirksam hätte vornehmen können. Der Beklagte war kein Bote des Betreuten, weil er die im Schreiben vom
- Oktober 1994 enthaltenen Erklärungen nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber der Klägerin in seiner Eigenschaft als Betreuer und somit als gesetzlicher Vertreter des Betreuten abgegeben hat und sich die Abgrenzung zwischen einem Boten- und einem Vertreterhandeln nicht nach dem Innenverhältnis zum Geschäftsherrn, sondern danach richtet, wie die Mittelsperson nach außen aufgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 1954 - II ZR 63/53, BGHZ 12, 327, 334 f.; BAGE 125, 208 Rn. 15 ff.; MünchKomm-BGB/Schubert,
- Aufl. § 164 Rn. 72; Staudinger/Schilken, BGB
(2014)Vorbemerkungen zu §§ 164 ff. Rn. 74, 76). 33
- b)Den Rückforderungsansprüchen der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie die Bezugsrechtsänderung durch ihre Schreiben vom 18. Oktober 1994 anerkannt hätte. Das gilt schon deswegen, weil den Schreiben nach der Würdigung des Berufungsgerichts keine Erklärung entnommen werden kann, dass die Klägerin auf Einwendungen gegen die Bezugsrechtsänderung verzichten wollte. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - nicht zu beanstanden. 34
- c)Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, der Beklagte könne den Rückzahlungsansprüchen nicht entgegenhalten, dass die Klägerin verpflichtet wäre, ihm die zurückgeforderten Beträge im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Hinweispflicht wieder zu erstatten. Die Klägerin musste den Beklagten nicht auf das Erfordernis der Einholung einer vormundschaftlichen Genehmigung hinweisen, da eine solche, wie darlegt, nicht erforderlich war. Auch ein Hinweis auf die entsprechend § 159 Abs. 2 VVG a.F. erforderliche schriftliche Einwilligung des Betreuten war nicht geboten. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz allein der versicherten Person (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16, BGHZ 219, 142 Rn. 24 f.); der Beklagte als von der Bezugsrechtsänderung potentiell Begünstigter steht außerhalb des Schutzbereichs der Norm. Daran ändert auch der von der Revision hervorgehobene Umstand nichts, dass die Klägerin in dem Schreiben vom 18. Oktober 1994 mitteilte, den Beklagten als widerruflich bezugsberechtigt vorgemerkt zu haben. 35 2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin ganz überwiegend zu Recht Ansprüche auf Zahlung von Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen. Entgegen seiner Auffassung besteht die Zinszahlungspflicht aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB allerdings erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16, NJW 2018, 225 Rn. 21). Nur in diesem Umfang ist die Revision begründet. 36 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Götz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313352019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public