BGH, Beschluss vom 25.05.2011 – 2 ARs 164/11 – Strafvollstreckungsverfahren: Örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer bei Verlängerung einer Unterbringung im…
KORE313362011 BGH 2. Strafsenat 20110525 2 ARs 164/11 Beschluss § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 67h StGB DEU Bundesrepublik Deutschland Strafvollstreckungsverfahren: Örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer bei Verlängerung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus Die für die Invollzugsetzung der Unterbringung nach § 67h StGB zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt i.S.v. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Sache befasst, bis die Maßnahme beendet ist .
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 14 StPO dem Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Berlin übertragen.
1 1. Gegen den Verurteilten wurde mit Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. August 1989 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat festgesetzt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin setzte durch Beschluss vom 25. Januar 2007 die weitere Vollstreckung der Unterbringung und der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Zugleich wurden die Bewährungszeit und die Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgesetzt. Am 15. November 2010 erließ die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin Sicherungshaftbefehl gegen den Verurteilten, der am 16. November 2010 im Zentrum für Psychiatrie Reichenau (im Landgerichtsbezirk Konstanz) aufgenommen wurde. Mit Beschluss vom 28. Februar 2011 setzte sie die Unterbringung des Verurteilten für die Dauer von drei Monaten wieder in Vollzug, ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme an und hob den Sicherungshaftbefehl auf.
2 Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Berlin und Konstanz streiten über die Zuständigkeit für die weitere Bewährungsüberwachung und Führungsaufsicht, insbesondere für die Entscheidung über die weitere Invollzugsetzung der Unterbringung gemäß § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB.
3 2. Örtlich zuständig ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Berlin.
4 Gemäß § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Strafvollstreckungskammer der Strafanstalt örtlich zuständig, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Zwar wurde der Verurteilte nach erfolgter Invollzugsetzung der Unterbringung gemäß § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB am 16. November 2010 in den Maßregelvollzug des Zentrums für Psychiatrie Reichenau aufgenommen und befand sich daher im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Konstanz. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin blieb jedoch zuständig, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Sache befasst war. Diese Zuständigkeit besteht fort.
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Hinzu kommt, dass - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist - die Fortdauer der Anordnung der Invollzugsetzung der Unterbringung unter dem Vorbehalt ihrer Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit steht und aufzuheben ist, sobald der Zweck der Maßnahme, nämlich die Beseitigung einer akuten Zustandsverschlechterung oder eines Rückfalls des Verurteilten und damit der Gefahr eines Widerrufs nach § 67g StGB, erreicht ist (Fischer StGB 58. Aufl. § 67h Rn. 8). Dies führt zu einer fortlaufenden Prüfungspflicht der Strafvollstreckungskammer und bedingt, dass ihr Befasstsein mit der Sache bis zur Beendigung der Krisenintervention und Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung andauert.
Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313362011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public