BGH, Versäumnisurteil vom 23.01.2015 – V ZR 184/14 – Ausübung eines Wegerechts: Pflicht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks zum nächtlichen Abschließen eines am Wegezugang…
KORE313362015 BGH 5. Zivilsenat 20150123 V ZR 184/14 Versäumnisurteil § 1004 Abs 1 BGB, § 1020 S 1 BGB vorgehend OLG Karlsruhe, 25. Juli 2014, Az: 12 U 155/13, Urteilvorgehend LG Heidelberg, 12. November 2013, Az: 2 O 180/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Ausübung eines Wegerechts: Pflicht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks zum nächtlichen Abschließen eines am Wegezugang eingerichteten Tores Ob der Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belasteten Grundstücks von dem Dienstbarkeitsberechtigten das Verschließen eines auf dem Weg angebrachten Tores für die Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr beanspruchen kann, lässt sich nicht generell, sondern nur unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen.
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als seine Widerklage gegen die Drittwiderbeklagten zu 4 bis 6 gerichtet auf das Abschließen des Gittertors in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Beklagte zu 2 (im Folgenden: Widerkläger) ist Miteigentümer eines Grundstücks, das seit 2003 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des dahinter liegenden, von den Drittwiderbeklagten zu 4 bis 6 (im Folgenden: Widerbeklagte) bewohnten Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belastet ist.
2 Der zu dem hinteren Grundstück führende Weg kann nur nach Öffnen eines von dem Widerkläger 2011 auf seinem Grundstück errichteten Metallgittertors benutzt werden. Das Torschloss lässt sich nur mechanisch bedienen. Eine Klingel für das hintere Grundstück befindet sich an dem Tor nicht.
3 Der Widerkläger verlangt von den Widerbeklagten - soweit hier von Interesse -, das Tor in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr nach dem Durchgang, der Durchfahrt oder der sonstigen Öffnung durch sie abzuschließen. Das Landgericht hat die Widerbeklagten entsprechend verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Widerklage abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Widerkläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I.
4 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZfIR 2014, 805 veröffentlicht ist, meint, die Widerbeklagten seien zwar zum Schließen des Tors nach jeder Durchfahrt bzw. jedem Durchgang verpflichtet, nicht aber zum Abschließen des Tors in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr. Insoweit überwiege ihr Interesse an einem möglichst ungehinderten Zugang zu ihrer Wohnung das Sicherungsinteresse des Widerklägers. Durch das Abschließen des Tors zur Nachtzeit würde die Erreichbarkeit des hinteren Grundstücks insbesondere für Rettungsdienste wie Notarzt und Feuerwehr in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn sich am Tor eine Klingelanlage befände und die Möglichkeit bestünde, das Tor von der Wohnung der Widerbeklagten aus zu entriegeln, könne offen bleiben, da solche technischen Anlagen nicht vorhanden seien.
II.
5 1. Über die Revision des Widerklägers ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).
6 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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14 Von Bedeutung sind auch die örtlichen Verhältnisse und die Ausgestaltung des Tores. Ist beispielsweise das Wohnhaus des Widerklägers bereits anderweitig durch einen Zaun oder Ähnliches gesichert, verliert die mit einem Abschließen des Tores verbundene zusätzliche Sicherung an Bedeutung. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Tor durch einen Unbefugten ohne größere Schwierigkeiten überwunden werden kann, so dass ein Abschließen die Sicherheit für den Widerkläger nicht entscheidend erhöht.
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16 In die Abwägung miteinzubeziehen sind auch die Beschwerlichkeiten, die für die Widerbeklagten entstehen, wenn sie in der fraglichen Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr Besucher empfangen möchten. Da das Tor verschlossen ist, bedarf es einer vorherigen Absprache zwischen ihnen und den Besuchern, um den Zugang zu ermöglichen. Der Umfang der hiermit verbundenen Beeinträchtigungen und ihr Gewicht im Rahmen der Abwägung hängen entscheidend davon ab, wie häufig es zu solchen Besuchen während der Nachtzeit kommt. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob das Abschließen des Tores zu einer relevanten Beeinträchtigung der Nutzung des Durchgangsweges für Besucher führt.
17 Demgegenüber kommt dem Aufwand, der für die Widerbeklagten mit dem Abschließen des Tores als solchem verbunden ist, im Rahmen der Abwägung keine eigenständige Bedeutung zu, weil zwischen den Parteien rechtskräftig fest steht, dass die Widerbeklagten verpflichtet sind, das Tor nach jeder Durchfahrt oder jedem Durchgang zu schließen. Das zusätzliche Abschließen verursacht nur einen geringfügigen Mehraufwand, wie die Revision zu Recht anmerkt.
III.
18 Das Berufungsurteil ist wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die notwendigen weiteren Feststellungen getroffen werden können. Den Parteien ist zuvor Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesgerichtshof E i n s p r u c h einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden.
Die Einspruchsschrift muss enthalten:
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern.
Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.
Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313362015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public