Steuerberatern: Anwendbarkeit der Sozienklausel auf eine Kooperation; Geltung der Repräsentantenhaftung
Rechts wegen 1 Der Kläger, ein selbständiger Steuerberater, verlangt
der Beklagten im Wesentlichen Freistellung
Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. 2 Der Bruder des Klägers, der ebenfalls als selbständiger Steuerberater tätig ist, beantragte unter dem
25% gewährte. 3 Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten (AVB-S) zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt: "§ 4 Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche … 5. wegen Schadenverursachung durch wissentliches Abweichen
Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Der Versicherungsnehmer behält, wenn dieser Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines Sozius vorliegt … den Anspruch auf Versicherungsschutz; … § 12 Sozien I.
1,25 Mio. €. Der Bruder des Klägers hatte bereits mit Telefax vom 13. August 2001 Herrn D. aufgefordert, den Gegenwert
600.000 US-$ in Euro auf "das Ihnen bereits bekannte Unterkonto" zu überweisen. Herr D. überwies einen Betrag
670.000 € auf ein Konto bei der F. in B. Kontoinhaber war entgegen den Angaben des Bruders des Klägers nicht er, sondern die Firma G. Am 11. September 2001 wurde das Konto
den b. Behörden beschlagnahmt. 5 Im Haftpflichtprozess wurden der Kläger und sein Bruder als Gesamtschuldner verurteilt, an Herrn D. 670.000 € zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die F. und etwaiger weiterer Ersatzansprüche. 6 Ein Gläubiger des Herrn D. ließ dessen titulierten Schadensersatzanspruch durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden und sich zur Einziehung überweisen. 7 Die Beklagte versagte dem Kläger den Deckungsschutz mit der Begründung, sein Bruder habe seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag wissentlich verletzt, so dass sie gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 AVB-S leistungsfrei geworden sei. Der Haftungsausschluss bestehe nach § 12 III AVB-S auch gegenüber dem Kläger, weil er mit seinem Bruder in einer Sozietät verbunden gewesen sei. 8 Das Landgericht hat die auf Freistellung des Klägers
den Schadensersatzansprüchen des Herrn D. und den Forderungen des Pfändungsgläubigers gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er ergänzend die Erstattung eigener Zahlungen auf die Forderung des Pfändungsgläubigers gefordert hat, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagebegehren weiter. 9 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 I. Nach dessen Auffassung hat der Kläger keinen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte, weil der Ausschlusstatbestand gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 AVB-S wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung des Bruders des Klägers erfüllt und diesem über die Sozienklausel des § 12 III AVB-S zuzurechnen sei. Eine wissentliche Pflichtverletzung, über die im Haftpflichturteil nicht zu entscheiden gewesen sei, liege jedenfalls darin, dass der Bruder des Klägers nicht Inhaber des Kontos gewesen sei, das er in der Zahlungsanweisung gegenüber Herrn D. angegeben habe. 11 Die Sozienklausel sei anwendbar, weil der Kläger und sein Bruder beide, wenn auch mit getrennten Versicherungsverträgen, bei der Beklagten versichert und ihr gegenüber als Sozien aufgetreten seien. Eine gemeinschaftliche Berufsausübung i.S.
zu sehen. Auf die Dauerhaftigkeit der gemeinschaftlichen Berufsausübung komme es nicht an, weil die Sozienklausel nicht voraussetze, dass die nach außen wie Sozien auftretenden Berufsangehörigen durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden seien. 12 Die Sozienklausel sei nicht nach § 9 Abs. 1 AGBG a.F. unwirksam. Dies könne letztlich dahinstehen, weil sich der Kläger die wissentliche Pflichtverletzung seines Bruders nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung zurechnen lassen müsse. Beide hätten durch die
ihnen unterzeichnete Vereinbarung die treuhänderische Verwaltung des
Herrn D. zur Verfügung gestellten Betrages übernommen. Dazu habe es gehört, das Geld auf einem Treuhandkonto zu verwahren. Mit der Aufforderung des Bruders des Klägers an Herrn D., das Geld auf das Konto bei der F. zu überweisen, habe er mit konkludenter Vollmacht im Geschäftsbereich des versicherten Risikos gehandelt. Wenn die Grundsätze der Repräsentantenhaftung eine Zurechnung der Pflichtverletzung auf den Kläger erlaubten, könne in der Erweiterung des Haftungsausschlusses auf das Fehlverhalten eines Sozius keine unangemessene Benachteiligung i.S.
1 und 2 AGBG a.F. liegen. 13 II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 14 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger und seinen Bruder mit nicht tragfähiger Begründung als Sozien i.S. des § 12 I 1 AVB-S behandelt. Es hat entgegen dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO den maßgeblichen Sach- und Streitstoff nicht umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt. 15
20 aa) Diese Klausel setzt voraus, dass Berufsangehörige ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag miteinander verbunden sind. Dies versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der hier betroffenen Berufsgruppe der Steuerberater so, dass es genügt, wenn die Berufsangehörigen den Anschein erwecken, Mitglieder einer Sozietät zu sein. Der Rechtsschein einer Sozietät wird dadurch gesetzt, dass die beteiligten Berufsträger in einem gemeinsamen Büro tätig sind, nach außen durch die einheitliche Verwendung
Briefkopf, Stempel, Praxisschild oder Kanzleibezeichnung auftreten und Aufträge gemeinsam entgegennehmen (vgl. für Rechtsanwälte: BGH, Urteile vom
ihr herausgegebenen Antragsformular bei der Frage, ob der Beruf nach außen hin mit (einem) anderen gemeinschaftlich ausgeübt werde, erläuternd in Klammern hinzufügt: "gemeinschaftlicher Briefkopf, gemeinsame Türschilder o.ä." 21 bb) Den Rechtsschein einer Sozietät begründende Umstände sind weder vom Berufungsgericht festgestellt worden noch sonst ersichtlich. 22
Prämien oder die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen Falschangaben bei Vertragsschluss Rechnung getragen. 23
dem Bruder des Klägers erteilte Zahlungsanweisung berücksichtigt. Der Briefkopf dieses Schreibens enthielt den unmissverständlichen Hinweis, dass der Bruder des Klägers "in Kooperation mit" sowohl dem Steuerberater H. E. als auch dem Kläger mit jeweils eigener Kanzlei in A. bzw. M. tätig war. Hierauf hat der Kläger ausdrücklich hingewiesen. 25 Eine Kooperation wird im Rechtsverkehr nicht einer Sozietät gleichgestellt. Für Steuerberater enthält § 56 Abs. 5 Satz 1 StBerG eine Legaldefinition der Kooperation. Danach dürfen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt, mit Angehörigen freier Berufe i.S. des § 1 Abs. 2 PartGG sowie
diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften eingehen. Dazu gehören auch Kooperationen zwischen Steuerberatern. 26 Ein Kooperationsvertrag, dessen Inhalt im Gesetz nicht geregelt ist, kann unterschiedlicher Rechtsnatur sein. Es kann sich um einen rein schuldrechtlichen Vertrag mit Elementen des Geschäftsbesorgungs- und Werkvertrages handeln (Kamps/Wollweber, DStR 2009, 926, 931; Henssler/Deckenbrock, DB 2007, 447; jeweils m.w.N.). Bei einer auf Dauer angelegten verfestigten Kooperation kann auch eine Innengesellschaft begründet werden, welche die rechtliche und unternehmerische Selbstständigkeit der beteiligten Partner unberührt lässt; diese regeln ihre Zusammenarbeit intern, ohne die Bindungen einer Sozietät und die damit verbundene gesamtschuldnerische Haftung einzugehen (Hartung in Henssler/Streck, Handbuch des Sozietätsrechts Teil J Rn. 30, 36; Henssler/Prütting/Hartung, Bundesrechtsanwaltsordnung 3. Aufl. § 59a Rn. 120 f.; Kamps/Wollweber aaO m.w.N.; Henssler/Deckenbrock aaO m.w.N.). Unabhängig
der genauen rechtlichen Einordnung steht der deutliche Hinweis auf eine Kooperation dem Rechtsschein einer Außensozietät entgegen (vgl. Hartung aaO Rn. 30; Henssler/Deckenbrock, DB 2007, 447, 449 m.w.N.). Denn die Kooperation ist in der Vorstellung des Verkehrs nur auf eine wirtschaftliche Zusammenarbeit ohne bestimmte gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen, nicht aber auf eine gemeinschaftliche Berufsausübung im Sinne der Sozienklausel angelegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - I ZR 43/91, NJW 1993, 1331 unter II 2 c). 27 cc) Da schon die Voraussetzungen der Sozienklausel nicht erfüllt sind, kann hier dahinstehen, ob sie als überraschende Bestimmung i.S.
nicht Vertragsbestandteil geworden oder i.S.
1 und 2 Nr. 2 AGBG a.F. wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam ist. 28
Pflichten des Versicherungsnehmers bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Diese Pflichten können nur
dem Versicherungsnehmer selbst oder
solchen Hilfspersonen verletzt werden, für die er gemäß § 278 Satz 1 BGB oder § 831 BGB einzustehen hat. Der Versicherungsnehmer kann seine berufliche Tätigkeit nicht vollständig auf einen anderen Berufsträger, etwa einen Sozius, übertragen. Andere Berufsträger, die im Rahmen einer Sozietät oder unabhängig
einer vertraglichen Bindung ihren Beruf mit dem Versicherungsnehmer i.S.
I 1 AVB-S nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, nehmen dabei ausschließlich ihre eigenen Berufspflichten, nicht die des Versicherungsnehmers wahr. Ihre Berufsausübung gehört nur zu ihrem eigenen Verantwortungsbereich, nicht zu dem des Versicherungsnehmers. Eine Verwaltung des Risikos, das sich aus der Berufsausübung des Versicherungsnehmers ergibt und durch seine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt ist, kann ein Dritter nicht wahrnehmen. Deshalb scheidet eine Repräsentantenhaftung im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung auch im Verhältnis zwischen (Schein-)Sozien aus. 31 2. Das Berufungsgericht wird nunmehr die weiteren Voraussetzungen des Deckungsanspruchs zu prüfen haben. Außerdem muss es sich mit den tatsächlichen Voraussetzungen der weiteren Anträge des Klägers, mit denen er Freistellung
den Forderungen des Pfändungsgläubigers und Erstattung der darauf geleisteten Zahlungen begehrt, befassen. Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind die Haftpflichtansprüche des Herrn D. in Höhe
368.335 € gepfändet und seinem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden. Dies ist auch für die Deckungsklage des Klägers
Bedeutung. Die Beklagte darf nicht an Herrn D. zahlen, sondern kann mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Pfändungsgläubiger nach Maßgabe des § 156 Abs. 2 VVG a.F. leisten. Damit hat sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befasst. Diese Prüfung wird es nachzuholen und auch zu klären haben, ob und inwieweit sich der gepfändete Haftpflichtanspruch durch Zahlungen an den Pfändungsgläubiger in einen Zahlungsanspruch des Klägers umgewandelt hat. Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313382011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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