KORE313382015 BGH 1. Zivilsenat 20141211 I ZB 23/14 Beschluss § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst d ZPO vorgehend OLG München, 10. Februar 2014, Az: 34 Sch 7/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs: Verfahrensfehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter und Auswirkung auf den Schiedsspruch 1. Die Bildung eines Schiedsgerichts hat im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO nicht den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprochen, wenn das Schiedsgericht mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter besetzt gewesen ist. Das gilt auch für den Fall, dass die gerichtliche Entscheidung über den Ablehnungsantrag erst nach Erlass des Schiedsspruchs ergangen ist. 2. Ein Verfahrensverstoß im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO hat sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte. 3. Danach ist stets anzunehmen, dass sich die Besetzung eines Schiedsgerichts mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Das gilt auch für den Fall, dass ein mit drei Schiedsrichtern besetztes Schiedsgericht den Schiedsspruch einstimmig erlassen hat. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Februar 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 2.294.622 €. 1 I. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin mit einem am 6. November 1986 abgeschlossenen Vertrag ein Thermalbad verpachtet. In dem Vertrag ist vereinbart, dass für Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen ist und über solche Streitigkeiten ein Schiedsgericht entscheidet. 2 Zwischen den Parteien entstand Streit über die Laufzeit des Pachtvertrages. Die Antragsgegnerin erhob gegen die Antragstellerin im Dezember 2010 Schiedsklage und beantragte festzustellen, dass der Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist. 3 Nachdem jede Partei einen Schiedsrichter bestellt hatte, bestellten diese beiden Schiedsrichter eine dritte Schiedsrichterin, die als Vorsitzende des Schiedsgerichts (Obfrau) tätig wurde. Die Antragstellerin lehnte die Obfrau wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Schiedsgericht wies den Ablehnungsantrag zurück. Auf Antrag der Antragstellerin erklärte das Oberlandesgericht die Ablehnung der Obfrau mit Beschluss vom 3. Januar 2014 für begründet. 4 Das Schiedsgericht hatte in der Zwischenzeit durch Schiedsspruch vom 10. April 2013 festgestellt, dass der Pachtvertrag vom 6. November 1986 als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. 5 Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht die Aufhebung dieses Schiedsspruchs beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Obfrau des Schiedsgerichts sei befangen gewesen. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts habe sich auf den Schiedsspruch nicht ausgewirkt. Zur Begründung hat sie sich auf ein von den beisitzenden Schiedsrichtern unterzeichnetes Schreiben berufen, in dem diese erklären, der Schiedsspruch sei einstimmig beschlossen worden und auch mit einem neuen Obmann werde ein gleichlautender Schiedsspruch erlassen. 6 Das Oberlandesgericht hat dem Aufhebungsantrag der Antragstellerin stattgegeben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. 7 II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) sowie auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf gerichtliche Aufhebung des inländischen Schiedsspruchs mit Recht stattgegeben. Die Antragstellerin hat gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO begründet geltend gemacht, dass die Bildung des Schiedsgerichts nicht den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprochen hat (dazu II 1) und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (dazu II 2). 8 1. Die Bildung eines Schiedsgerichts hat nicht den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprochen, wenn das Schiedsgericht mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter besetzt gewesen ist (vgl. RG, Urteil vom 3. Januar 1939 - VII 121/38, RGZ 159, 92, 98; MünchKomm.ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1059 Rn. 36; Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl., § 1059 Rn. 16). So verhält es sich hier. Das Oberlandesgericht hat auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festgestellt, dass die Ablehnung der Vorsitzenden des Schiedsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist. Damit steht fest, dass die Bildung des Schiedsgerichts nicht den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprochen hat. Dabei ist es unerheblich, dass die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erst nach Erlass des Schiedsspruchs ergangen ist und das Schiedsgericht einschließlich der abgelehnten Schiedsrichter während der Anhängigkeit des Ablehnungsantrags gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch erlassen konnte (vgl. Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1059 Rn. 48). 9 2. Es ist auch anzunehmen, dass sich die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. 10
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