KORE313412017 ECLI:DE:BGH:2017:270417B4STR547.16.0 BGH 4. Strafsenat 20170427 4 StR 547/16 Beschluss § 21 Abs 1 Nr 1 StVG, § 316 Abs 1 StPO, § 318 S 1 StPO, § 327 StPO, § 121 Abs 2 Nr 1 GVG vorgehend OLG Nürnberg, 21. Oktober 2016, Az: 1 OLG 8 Ss 173/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beantwortung einer Divergenzvorlage: Zulässigkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat. Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat. I. 1 Das Amtsgericht Schwabach hat den umfassend geständigen Angeklagten am 21. Januar 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die Feststellungen zur Sache lauten wie folgt: 2 Der Angeklagte fuhr am 19. August 2015 gegen 14.21 Uhr mit dem Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen auf der W. Straße in S. , obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dies wusste der Angeklagte. 3 Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung eingelegt. Der Angeklagte hat seine zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. 4 Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat beide Berufungen als unbegründet verworfen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Beschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam und deshalb der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen einer Nachprüfung entzogen seien. Der Strafausspruch weise keinen Rechtsfehler auf. 5 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. 6 Das Oberlandesgericht Nürnberg möchte die Revision des Angeklagten wie beantragt verwerfen, sieht sich daran aber durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg (Urteil vom 25. Juni 2013 – Az. 3 Ss 36/13) und München (Beschluss vom 8. Juni 2012 – 4 StRR 97/12 und Urteil vom 18. Februar 2008 – 4 StRR 202/07) gehindert. Beide Oberlandesgerichte meinen, dass nach einer amtsgerichtlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG eine Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden könne, wenn das Amtsgericht zu der fraglichen Fahrt keine Feststellungen getroffen habe, die über Ort und Zeit der Fahrt, die Identität des Fahrzeugs, das Nichtvorhandensein der benötigten Fahrerlaubnis und ein hierauf bezogenes Wissen des Angeklagten hinausgingen. Der Tatrichter habe wegen der Bedeutung für die Rechtsfolgen grundsätzlich auch Feststellungen zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der Straße, herbeigeführte Gefahren u.a.) zu treffen, wenn ihm dies – etwa bei einem geständigen Angeklagten – (ohne weiteres) möglich sei. Denn den Schuldspruch beträfen nicht nur die zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale erforderlichen Feststellungen, sondern auch die Tatsachen, die nur den Schuldumfang beschreiben, ohne für die rechtliche Bewertung der Tat selbst unmittelbar von Bedeutung zu sein. Erkenne das Berufungsgericht darin zugleich erhebliche Strafzumessungsgesichtspunkte (sog. doppelrelevante Tatsachen), müsse es nach einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch die dazu getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legen. Fehlten dahingehende Feststellungen, dürfe der Berufungsrichter die Lücke nicht durch ergänzende Aufklärung schließen. Ihm bleibe nur die Möglichkeit, die Schuldfeststellungen umfassend neu zu treffen. 7 Das Oberlandesgericht Nürnberg hält die Rechtsansicht der Oberlandesgerichte Bamberg und München für unzutreffend. Für die Frage, ob eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam sei, komme es nicht darauf an, ob das Erstgericht in Bezug auf die Strafzumessung seiner Aufklärungspflicht nachgekommen sei. Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beträfen Feststellungen, die über Ort und Zeit der Fahrt, Marke und Kennzeichen des Fahrzeugs, das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis und den zugehörigen Vorsatz hinausgehen, nur den Schuldumfang und damit die Strafzumessung. Sie könnten von dem Berufungsgericht auch dann noch nachgeholt werden, wenn die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden sei. Bei Widersprüchen zwischen in erster Instanz getroffenen Feststellungen zur Schuldfrage und denjenigen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Schuldumfang, sei es möglich, den Feststellungen der ersten Instanz den Vorrang zu geben und die widersprechenden Feststellungen für unzulässig zu halten. Auch wäre es möglich, eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch solange für zulässig zu halten, wie keine widersprechenden neuen Feststellungen getroffen worden seien. 8 Bei der Frage, ob eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist, wenn keine näheren Umstände zu einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis festgestellt sind, handele es sich um eine Rechtsfrage im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG. 9 Das Oberlandesgericht Nürnberg hat daher dem Bundesgerichtshof folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Kann ein Angeklagter seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken, wenn er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG) und sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass er wissentlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug bestimmter Marke und mit einem bestimmten Kennzeichen geführt habe, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen? 10 Der Generalbundesanwalt hat beantragt, im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts Nürnberg zu entscheiden. II. 11 Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG sind gegeben. 12 1. Die beabsichtigte Abweichung betrifft eine Rechts- und keine Tatfrage. 13 Eine Vorlage zum Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung in einer Rechtsfrage (vgl. § 337 StPO) von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1951 – 2 StR 284/51, BGHSt 1, 358; Nachweise bei Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 121 GVG Rn. 5). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die sich auf die Auslegung einer Rechtsnorm (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 StR 525/13, BGHSt 60, 218, 221; Beschluss vom 14. Juli 2011 – 4 StR 548/10, BGHSt 56, 289, 292) oder auf die Formulierung von allgemeinen rechtlichen Grundsätzen und Anforderungen bezieht, deren Geltung sich aus einer Rechtsnorm oder einem Normgefüge ableitet und über die im Revisionsrechtszug bei der Nachprüfung des für die Entscheidung maßgebenden Rechts mit zu entscheiden wäre. Ihre Beantwortung ist – anders als bei bloßen Tatfragen – vom Einzelfall unabhängig und fällt nicht in den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 4 StR 400/07, BGHSt 52, 84, 86 ff.; Beschluss vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277, 280 f.). 14 Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Vorlegungsfrage erfüllt. Das vorlegende Oberlandesgericht will bei gleicher Sachlage nicht den Grundsätzen folgen, die die Oberlandesgerichte Bamberg und München für die Beurteilung der Wirksamkeit von Berufungsbeschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch in Fällen der Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entwickelt haben. Dabei geht es um die Frage, welchen sachlich-rechtlichen Anforderungen die Feststellungen zum Tatgeschehen in einem amtsrichterlichen Urteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unabhängig vom Einzelfall genügen müssen, damit eine nach § 318 Satz 1 StPO erklärte Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist und gemäß § 316 Abs. 1, § 327 StPO zu der angestrebten Beschränkung der Kognitionspflicht des Berufungsgerichts führt, deren Beachtung das Revisionsgericht auf die – hier erhobene – Sachrüge hin zu überprüfen hat. 15 2. Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht Nürnberg kann die Revision des Angeklagten nicht wie beabsichtigt als unbegründet verwerfen, ohne von der Rechtsansicht der Oberlandesgerichte Bamberg und München abzuweichen. III. 16 Der Senat entscheidet im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts Nürnberg und hat die Vorlegungsfrage, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, beantwortet. Dabei hat der Senat bedacht, dass sich die zu beantwortende Rechtsfrage nicht nur bei Berufungen des Angeklagten stellt. Auch kommt es hinsichtlich der Bezeichnung des verwendeten Kraftfahrzeuges nicht darauf an, dass dies anhand von Marke und Kennzeichen näher beschrieben wird. 17 1. Wie die Revision (§ 344 Abs. 2 StPO) kann auch die Berufung auf „bestimmte Beschwerdepunkte“ beschränkt werden (§ 318 Satz 1 StPO). Damit hat der Gesetzgeber den Rechtsmittelberechtigten eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 38; Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 364; Urteil vom 27. November 1959 – 4 StR 394/59, BGHSt 14, 30, 36). 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.