sO vorgehend OLG Hamm,
solvenzverfahren: Wirksamkeit einer Abtretung einer aus Anlass eines beendeten Arbeitsvertrages gezahlten Abfindung Der Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" umfasst auch eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlte Abfindung . Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Beklagte ist Treuhänder
dem
solvenzverfahren über das Vermögen des R. S. (fortan: Schuldner). Die Klägerin gewährte dem Schuldner
den Jahren 2003 und 2004 zwei Darlehen
Höhe von 22.397,22 € und 7.977,30 €. Als Sicherheit ließ sie sich jeweils "den der Pfändung unterworfenen Teil aller seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt jeder Art einschließlich Pensionsansprüche, Provisionsforderungen, Tantiemen, Gewinnbeteiligung sowie Abfindungen gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber und auf Sozialleistungen" abtreten. 2 Am 18. Juli 2005 wurde das
solvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am 31. März 2006 endete das Arbeitsverhältnis des Schuldners. Der Schuldner erhielt eine Abfindung
Höhe von 17.529,36 €. Nachdem sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Auszahlung dieses Betrages verlangt hatten, hinterlegte der Arbeitgeber des Schuldners die Abfindung zugunsten der Parteien unter Verzicht auf die Rücknahme. 3 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin die Freigabe des hinterlegten Betrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. 4 Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin folge aus § 812 BGB. Die Abtretung der Abfindung sei gemäß § 114 Abs. 1
sO wirksam. Eine Abfindung falle schon dem Wortlaut nach unter den Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis". Gesetzesmaterialien, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigten diesen Befund. Der Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis"
1
sO entspreche demjenigen
2
sO; es könne jedoch nicht sein, dass ein Schuldner eine Abfindung, die er während der Laufzeit der Abtretungserklärung erhalte, für sich behalten könne. II. 6 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. 7 1. Nach § 114 Abs. 1
sO ist eine Verfügung über "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" (so die amtliche Überschrift) wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht. Die Vorschrift erfasst "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge." Eine (einmalige) Abfindung, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt wird, unterfällt dem Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis". Das Gesetz unterscheidet zwischen den "Bezügen aus einem Dienstverhältnis" einerseits, den an deren Stelle tretenden "laufenden" Bezügen andererseits. Bei den Bezügen aus einem Dienstverhältnis muss es sich danach nicht um "laufende" Bezüge handeln. Vielfach wird daher angenommen, dass Abfindungen und andere nicht regelmäßig gezahlte Bezüge - etwa der Lohn aus einer Aushilfstätigkeit - von § 114 Abs. 1
sO erfasst werden (MünchKomm-
sO/Löwisch/Caspers,
sO/Ahrendt, 3. Aufl. § 114 Rn. 4; Uhlenbruck/Berscheid/Ries,
sO 13. Aufl. § 114 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Kießner,
sO § 114 Rn. 24a; aA FK-
sO/Eisenbeis, 5. Aufl. § 114 Rn. 5; HK-
sO/Linck, 5. Aufl. § 114 Rn. 5; Hess
solvenzrecht § 114 Rn. 14; Braun/Kroth,
sO 4. Aufl. § 114 Rn. 3; Moll
Kübler/Prütting/Bork,
sO § 114 Rn. 14). 8 2. Gesetzgebungsgeschichte und Systematik des Gesetzes bieten einen weniger eindeutigen Befund, stehen einer dem Wortlaut der Vorschrift entsprechenden Auslegung aber nicht entgegen. 9
sO nicht erfasst sein sollten. Ebenso gut kann der Regierungsentwurf die Abtretung der laufenden Bezüge als den Regelfall angesprochen haben, ohne zugleich eine Aussage über die Reichweite der Abtretung und deren Bestand
der
solvenz zu treffen. 10 b) Hinzu kommt, dass die
solvenzordnung den Begriff "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" nicht nur
1
sO, sondern auch an anderen Stellen verwendet (§ 287 Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 1, § 81 Abs. 2 Satz 1
sO). Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs sollte ihm
jeder der genannten Vorschriften die nämliche Bedeutung zukommen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 189 zu § 236 RegE = § 287
sO).
der Erläuterung zu § 92 RegE (= § 81
sO; BT-Drucks. 12/2443, S. 136) heißt es wie folgt: "Im einzelnen erfasst die Formulierung "Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge", die auch
den genannten anderen Vorschriften des Gesetzentwurfs benutzt wird, nicht nur jede Art von Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO, sondern
sbesondere auch die Renten und die sonstigen laufenden Geldleistungen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit im Falle des Ruhestands, der Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit. Das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen für im Gefängnis geleistete Arbeit (§ 43 StVollzG) gehört ebenfalls zu diesen Bezügen." 11 Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG gehören zum "Arbeitseinkommen" im Sinne von § 850 ZPO. Das folgt
sbesondere aus der Vorschrift des § 850 i ZPO, die den Pfändungsschutz für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten und Dienste regelt, und wird - soweit ersichtlich - nirgends
Zweifel gezogen (vgl. etwa Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl. § 850 Rn. 6a; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO § 850 Rn. 20, § 850 i Rn. 4 ff, 8). Zu der Vorschrift des § 287 Abs. 2 Satz 1
sO hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die einmalige Abfindung anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis von der Abtretung der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" erfasst wird, weil ansonsten die während der Wohlverhaltensphase vorgesehene Bedienung der Gläubiger aus den pfändbaren Arbeitseinkünften des Schuldners leicht zu umgehen wäre. 12 c)
den Jahren seit dem
krafttreten der
solvenzordnung hat sich allerdings gezeigt, dass sich die ursprüngliche Konzeption des Regierungsentwurfs
den Grundzügen, nicht aber
jeder Einzelheit durchhalten lässt. Die Anwendungsbereiche der genannten Vorschriften der
solvenzordnung (§ 81 Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 1, § 287 Abs. 2 Satz 1
sO) und der Zivilprozessordnung (§§ 850 ff ZPO) sind nicht vollständig deckungsgleich. So stellen Ansprüche eines Kassenarztes gegen die kassenärztliche Vereinigung "Arbeitseinkommen" im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO dar (BGHZ 96, 324, 326), nicht jedoch "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" im Sinne von § 114 Abs. 1
sO (BGHZ 167, 363, 369 ff). § 850 ZPO sichert dem Schuldner einen der Pfändung entzogenen Anteil an Vergütungen für Dienstleistungen, die seine Existenzgrundlage bilden, weil sie seine Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil
Anspruch nehmen; § 114 Abs. 1
sO, der von vornherein nur pfändbares Einkommen betrifft, regelt, ob und
welchem Umfang Vergütungsansprüche des Schuldners dem Abtretungsempfänger oder aber der Gesamtheit der Gläubiger zugute kommen. Aber auch soweit der Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis"
Vorschriften der
solvenzordnung verwandt wird, können systematischer Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen führen.
der bereits zitierten Entscheidung BGHZ 167, 363 hat der Senat für möglich gehalten, auch Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit unter den Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis"
1
sO zu subsumieren, wenn diese Ansprüche aus der Verwertung der Arbeitskraft des Schuldners stammen und nicht die Begründung von Masseverbindlichkeiten voraussetzen (BGHZ 167, 363, 370 Rn. 16). Für die Vorschrift des § 287 Abs. 2
sO kommt dies nicht
Betracht. Die Abtretungserklärung, welche der Schuldner seinem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügen hat, erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit; dies folgt aus dem Zusammenspiel der Vorschriften des § 287 Abs. 2
sO mit § 295 Abs. 1
sO einerseits, der ausschließlich für selbständig tätige Schuldner geltenden Vorschrift des § 295 Abs. 2
sO andererseits und entspricht - trotz der eingangs skizzierten Konzeption des Regierungsentwurfs vom einheitlichen Anwendungsbereich der Vorschriften der §§ 850 ff ZPO und derjenigen der
solvenzordnung - ausdrücklich der Vorstellung der amtlichen Begründung, nach welcher die Abtretungserklärung Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit des Schuldners gerade nicht erfasst (BGH, Urt. v. 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72, 73 f Rn. 16 f; vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 192). Auch für das im vorliegenden Fall zu lösende Problem gilt daher, dass die Auslegung des Begriffs der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis"
1
sO sich weniger an den allgemein geäußerten Vorstellungen des Gesetzgebers zu einem
neren Zusammenhang der Abtretungs- und der Pfändungsschutzvorschriften und an der Auslegung anderer Vorschriften zu orientieren hat als am Regelungszusammenhang der Vorschrift selbst sowie deren Sinn und Zweck. 13 3. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 114 Abs. 1
sO verlangen keine einschränkende Auslegung des Begriffs der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis". 14
solvenzgläubiger zur Verfügung stehen. Diesem Anliegen des Gesetzgebers steht die Einbeziehung einer Abfindung oder anderer einmaliger Leistungen
den Anwendungsbereich des § 114 Abs. 1
sO nicht entgegen. Die Abfindung dient zwar regelmäßig als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des verlorenen sozialen Besitzstandes, der mit dem Arbeitsverhältnis verbunden ist (Hergenröder ZVI 2006, 173, 176), ist daher eher auf die Zukunft als auf die Vergangenheit bezogen. Bleibt ihre Abtretung jedoch
den ersten beiden Jahren nach der Eröffnung des
solvenzverfahrens wirksam, schließt dies nicht aus, dass der Schuldner nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Ablauf der Frist des § 114 Abs. 1
sO anderweitige Einkünfte erwirtschaftet, die - soweit sie pfändbar sind -
die Masse fallen und nach Abzug der Verfahrenskosten an die
solvenzgläubiger ausgekehrt werden. 15 b) Wie der Senat an anderer Stelle allerdings bereits erörtert hat (BGHZ 167, 363, 367 f Rn. 10 ff), beruht die Begründung des Regierungsentwurfs auf der § 91
sO widersprechenden Annahme, dass Vorausabtretungen nach der Eröffnung des
solvenzverfahrens wirksam blieben, wenn es die Vorschrift des § 114 Abs. 1
sO nicht gäbe. Tatsächlich schränkt § 114 Abs. 1
sO die Wirkung von Vorausabtretungen nicht ein, sondern erweitert sie, wie die amtliche Begründung des Gesetzes zur Änderung der
solvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 klargestellt hat (BT-Drucks. 14/5680, S. 17). Der Fortbestand der Abtretung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Eröffnung des
solvenzverfahrens soll es auch demjenigen Personenkreis ermöglichen, sich einen Kredit zu beschaffen, der als Sicherheit nur die Abtretung von Bezügen aus abhängiger Tätigkeit anbieten kann. Diesem Ziel ist es sogar förderlich, Abfindungen
den Geltungsbereich des § 114 Abs. 1
sO einzubeziehen. Die wortgetreue Auslegung der Vorschrift, die Abfindungen
den ersten beiden Jahren ab Eröffnung des
solvenzverfahrens einbezieht, gefährdet nicht den Ausgleich zwischen den
teressen des Sicherungsnehmers - und damit mittelbar des Kreditnehmers, der keine andere Sicherheiten als den eigenen Lohn anbieten kann - einerseits, denjenigen der
solvenzgläubiger andererseits, welchen der Gesetzgeber angestrebt hat; einer Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 114 Abs. 1
sO bedarf es nicht. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313422010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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