der geltenden Gesetze zu bezahlen. Zudem verurteilte es den Antragsgegner, der Antragstellerin weitere 15.000 € aufgrund verschärfter Haftung wegen waghalsigen (mutwilligen) Rechtsstreits
3 Codice di Procedura Civile (fortan: CPC) zu bezahlen. 2 Mit Beschluss vom
1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. I. 4 Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Beschwerde setze sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, soweit der Beschluss die Verurteilung zu den Kosten des Berufungsverfahrens samt Nebenforderungen für vollstreckbar erklärt habe. Dies sei auch hinsichtlich der im Urteil selbst nicht näher bestimmten Nebenforderungen nicht zu beanstanden. 5 Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von weiteren 15.000 €
3 CPC sei das Urteil ebenfalls zu Recht für vollstreckbar erklärt worden. Eine Vollstreckbarerklärung könne nur aus einem der in Art. 34, 35 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO aF) genannten Gründe versagt werden. Es komme daher nicht darauf an, ob die italienischen Urteile mit Art. 26, 27 EuGVVO aF vereinbar wären. Im Übrigen liege kein Verstoß gegen Art. 26, 27 EuGVVO aF vor. Die EuGVVO enthalte keine Bestimmungen über die Kostenfolge einer unzulässigen Klage. Dies richte sich nach nationalem Recht. 6 Die Vollstreckbarerklärung der Verurteilung zur Zahlung von 15.000 €
GVVO aF versagt werden. Es liege kein Verstoß gegen den ordre public vor. Auch im deutschen Recht sei - wie § 34 BVerfGG und § 192 SGG zeigten - eine Missbrauchsgebühr bekannt. Die Regelung in Art. 96 Abs. 3 CPC erschwere den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise. Ebensowenig sei die Zahlungsverpflichtung
3 CPC mit punitive damages nach US-amerikanischem Recht vergleichbar. Es gehe bei Art. 96 Abs. 3 CPC um konkrete Nachteile des Prozessgegners. Die Höhe des ausgeurteilten Betrags sei nicht unverhältnismäßig. II. 7 Der Antragsgegner zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Beurteilung des Beschwerdegerichts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss den Antragsgegner nicht in seinem Recht aus Art. 6 EMRK. 8
3 CPC fehlt es an einem Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO. 12 aa) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, die Verurteilung des Antragsgegners zu einer Zahlung weiterer 15.000 € auf der Grundlage von Art. 96 Abs. 3 CPC begründe keinen Verstoß gegen den ordre public, erfüllt keinen Zulässigkeitsgrund. 13
GVVO aF wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die Anforderungen an den ordre public sind geklärt. 14 Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom
3 CPC erfolgte Verurteilung zur Zahlung weiterer 15.000 € angewandt. Es stellt hierzu fest, es gehe bei der Anwendung von Art. 96 Abs. 3 CPC im Streitfall nicht um den Schutz der Rechtsordnung, sondern um konkrete Nachteile des Prozessgegners. Die Zahlung solle den hohen - letztlich nicht bezifferbaren - Aufwand der Antragstellerin abgelten, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie ungerechtfertigterweise missbräuchlich im Ausland in ein Verfahren hineingezogen worden sei. Das Appellationsgericht Mailand hat seine Entscheidung zu Art. 96 Abs. 3 CPC - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - ausdrücklich mit den der Antragstellerin entstandenen Nachteilen begründet. 16 Darin liegt weder eine Verkennung des ordre public noch verletzt dies Art. 6 Abs. 1 EMRK. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob nach deutschem Recht eine Missbrauchsgebühr für die mutwillige Prozessführung nur in grundsätzlich kostenfreien Verfahren vorgesehen ist. Denn die Zuerkennung eines Betrags im Hinblick auf eine missbräuchliche oder mutwillige Prozessführung steht weder in einem untragbaren Widerspruch zu Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts noch entfernt sich eine solche Entscheidung von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Insbesondere liegt keine mit der deutschen Rechtsordnung unvereinbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht vor. 17 Zum einen ist eine Ersatzpflicht im Falle einer ungerechtfertigten Prozessführung dem deutschen Recht nicht grundsätzlich fremd (vgl. BGH, Urteil vom
GVVO aF ist es ausgeschlossen, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen. Unabhängig davon ergibt sich aus Art. 26, 27 EuGVVO aF kein allgemeiner Rechtssatz, der bei einer missbräuchlichen Anrufung eines unzuständigen Gerichts eine Verurteilung zur Zahlung einer bestimmten Summe an den Prozessgegner im Sinne des Art. 96 Abs. 3 CPC verbietet. Die materiell-rechtlichen Auswirkungen einer missbräuchlichen Klage unterliegen vielmehr dem nationalen Recht. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313422017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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