KORE313432019 ECLI:DE:BGH:2019:160719UXIZR426.18.0 BGH 11. Zivilsenat 20190716 XI ZR 426/18 Urteil § 355 BGB vom 02.12.2004, § 495 Abs 1 BGB vom 23.07.2002, § 286 ZPO vorgehend OLG Zweibrücken, 27. Juni 2018, Az: 7 U 182/16vorgehend LG Frankenthal, 5. Juli 2016, Az: 7 O 402/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen der Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts; Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts bei Anpassung der Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrags 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Zuge einer Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer von der Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts auszugehen ist. 2. Passen die Parteien im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung die Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrags an, bietet der Darlehensgeber nach der gebotenen objektiven Auslegung dem Darlehensnehmer für die Konditionenanpassung die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auch dann nicht an, wenn er eine Widerrufsbelehrung erteilt (Fortführung von Senatsurteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 20). Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Juni 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. Juli 2016 wird insgesamt - auch den zweiten Hilfsantrag betreffend - zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen 1 Die Beklagte wehrt sich in dritter Instanz gegen ihre Verurteilung zur Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen nach Widerruf der auf Abschluss einer Vereinbarung gerichteten Willenserklärung des Klägers. 2 Der Kläger und weitere Darlehensnehmer schlossen mit der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) im Sommer 1996 einen Darlehensvertrag über 645.000 DM (Nettokreditbetrag: 580.500 DM) mit einem bis zum 15. Juni 2006 festgeschriebenen Zinssatz von 5,55% p.a. zur Nummer 9. Laut Darlehensvertrag war eine Tilgung von 1% jährlich vom ursprünglichen Darlehensbetrag zuzüglich der durch Tilgung ersparten Zinsen vorgesehen. Für den Fall, dass mit Ablauf der Zinsfestschreibung keine neue Zinsvereinbarung getroffen war, sollte die Beklagte "den Zinssatz dem dann aktuellen Zinsniveau am Geld- und Kapitalmarkt anpassen". 3 Unter dem 12. Januar 2006 richtete die Beklagte ein Schreiben an den Kläger, in dem es hieß: "Sehr geehrter Herr […] wunschgemäß bestätigen wir Ihnen den Sachverhalt Ihrer Darlehen wie folgt: Das Darlehen Nr. 0, lautend auf Ihren Namen, läuft per 15.06.2006 ab. Mit Abschluss des vereinbarten Forward-Darlehens, Nr. 90, erfolgt die Umschuldung zu diesem Zeitpunkt mit denen im Vertrag ersichtlichen Konditionen. Beim gemeinschaftlichen Darlehen Nr. 3 endet lediglich die Konditionsvereinbarung zum 15.06.2006. Durch den Abschluss des vereinbarten Forward-Darlehens, sichern Sie sich die im Vertrag ersichtlichen Konditionen. Forward-Darlehen werden zur Sicherung des gegenwärtigen Zinsniveaus gewählt um unbekannte Zinsänderungen in der Zukunft zu umgehen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung". 4 Der Kläger und dieselben Mitdarlehensnehmer trafen am 23. Januar 2006 mit der Beklagten eine weitere mit "Darlehensvertrag/Verbraucherdarlehensvertrag" überschriebene Vereinbarung zur Nummer 3. Als Verwendungszweck war bezeichnet: "Neuer Vertrag wegen neuer Zins- und Tilgungsvereinbarung ab 16.06.2006 'Zinsforwardvereinbarung' Beginn der Zinsfestschreibung 16.06.2006". Die Darlehenssumme entsprach - um erbrachte Tilgungsleistungen reduziert - mit 310.954,94 € der Restschuld aus dem im Jahr 1996 geschlossenen Darlehensvertrag, wobei ein Nominalzinssatz von 4,2% p.a. bis zum 30. Mai 2016 festgeschrieben war. Die Tilgung lautete auf 2,824% jährlich vom ursprünglichen Darlehensbetrag zuzüglich der durch Tilgung ersparten Zinsen. Bei Abschluss der Vereinbarung belehrte die Beklagte den Kläger und die Mitdarlehensnehmer über ein Widerrufsrecht wie folgt: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 5 Eine gesonderte Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte im Jahr 2006 nicht. Die Parteien bezogen neue Allgemeine Geschäftsbedingungen ein. Als Sicherheit diente der Beklagten aufgrund neuer Sicherungszweckerklärungen die schon zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Darlehensvertrag des Jahres 1996 bestellte Sicherheit. Die Beklagte führte das Darlehenskonto fort und vermerkte unter dem 14. Juni 2006 eine "Zinssatzänderung individuell". Sie vereinnahmte weitere Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 18. September 2013 widerrief der Kläger seine auf Abschluss der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 gerichtete Willenserklärung. Zugleich erklärte er den Widerruf auch als Vertreter der Mitdarlehensnehmer. Am 7. Oktober 2013 leistete er zum Ausgleich der Forderungen der Beklagten 260.590,17 €. Die Beklagte gab im Dezember 2013 die zur Sicherung ihrer Forderungen bestellte Grundschuld frei. Sie berühmt sich weiterer Forderungen aus dem Darlehensvertrag. 6 Seine Klage auf Feststellung, "dass für die Beklagte aus dem Darlehensvertrag" mit der Nummer 3 "keine Forderungen mehr gegenüber dem Kläger" bestünden, und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Dagegen hat der Kläger mit dem Ziel, seine Beschwer aus erster Instanz vollständig zu beseitigen, Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründungsschrift vom 12. Oktober 2016, der Beklagten zugestellt am 19. Oktober 2016, hat er darüber hinaus den Hilfsantrag angekündigt festzustellen, "dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien" mit der Nummer 3 "durch den Widerruf des Klägers erloschen" sei. Diesen Antrag hat er mit dem Hinweis erläutert, das Landgericht habe verkannt, dass der negative Feststellungsantrag "auf eine Forderung aus dem Darlehensvertrag und damit auf einen vertraglichen Anspruch" abstelle. "Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht" werde der negative Feststellungsantrag "durch einen Hilfsantrag in vorstehendem Sinn konkretisiert". Später hat der Kläger den in der Berufungsbegründung gestellten Hilfsantrag fallen gelassen und beantragt, die Beklagte auf der Grundlage der Annahme, bei der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 habe es sich um eine bloße Prolongation des Darlehensvertrags aus dem Jahr 1996 gehandelt, zur Zahlung von 162.621,75 € - Rückforderung bei unterstellter Reduktion des geschuldeten Zinssatzes auf 4% p.a. wegen eines Formfehlers und Herausgabe von Nutzungen - nebst Zinsen zu verurteilen. Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte auf der Grundlage der Annahme, es sei im Jahr 2006 zu einer Novation gekommen, zu verurteilen, an den Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht 8.341,28 € nebst Zinsen zu zahlen. Höchst hilfsweise hat er beantragt festzustellen, dass für die Beklagte aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer 3 keine Forderungen mehr gegen den Kläger bestünden. Weiter hat der Kläger den Antrag auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat dem ersten Hilfsantrag unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen mit der Maßgabe entsprochen, dass es die Beklagte zur Zahlung von 7.138,88 € nebst Zinsen verurteilt hat. 7 Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers weiterverfolgt. 8 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollständigen, auch den zweiten Hilfsantrag betreffenden Zurückweisung der Berufung des Klägers. I. 9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 10 Der Hauptantrag des Klägers sei unbegründet. Im Jahr 2006 sei kein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis vorgekommen, weil es sich bei der im Jahr 2006 geschlossenen Vereinbarung nicht um einen Nachtrag oder eine Änderung des Darlehensvertrags aus dem Jahr 1996, sondern um einen neuen Vertrag gehandelt habe. Es sei nicht deshalb von einer bloß unechten Abschnittsfinanzierung auszugehen, weil der Kläger sich eine entsprechende Einschätzung der Beklagten ausdrücklich zu eigen gemacht habe. Eine rechtliche Beurteilung oder das Ergebnis einer Vertragsauslegung könne nicht Gegenstand eines Geständnisses sein. Zwar binde übereinstimmender Vortrag der Parteien zum Verständnis eines Vertragsinhalts das Gericht. Allerdings folge aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, es habe sich bei der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 "um eine neue Konditionenvereinbarung oder Prolongation" gehandelt. Die Auslegung der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 ergebe vielmehr, dass es sich um eine Novation gehandelt habe, bei der der Darlehensvertrag aus dem Jahr 1996 einvernehmlich aufgehoben und durch einen neuen Darlehensvertrag ersetzt worden sei. Darin habe "ein Vereinbarungsdarlehen" gelegen, durch das zwar kein erstmaliges, aber ein neues und gegenüber dem früheren selbständiges - da auf einem anderen Schuldgrund, dem neuen Vertrag beruhendes - Kapitalnutzungsrecht begründet worden sei. 11 Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass das Ende der Zinsbindungsfrist des Darlehensvertrags aus dem Jahr 1996 zum 15. Juni 2006 Anlass für die im Jahr 2006 getroffene Vereinbarung gewesen sein dürfte. Für den Abschluss eines neuen Darlehensvertrags spreche aber schon der Wortlaut als Ausgangspunkt der Auslegung des Vertrags, der die Überschrift "Darlehensvertrag/Verbraucherdarlehensvertrag" trage. Eine Bezugnahme auf den Vertrag aus dem Jahr 1996 - etwa durch die Bezeichnung als Zusatzvereinbarung oder Abänderung oder den Hinweis auf die Fortgeltung einzelner seiner Regelungen - fehle hingegen gänzlich. Auch aus dem Inhalt der Vereinbarung ergebe sich, dass es sich um einen neuen Vertrag gehandelt habe. So sei mit einem Betrag von 310.954,94 € eine um bereits erbrachte Tilgungsleistungen reduzierte und damit gegenüber dem früheren Vertrag eigenständige Darlehensvaluta angegeben worden. Der Verwendungszweck weise ebenfalls eindeutig auf den Abschluss eines neuen Vertrags lediglich aus Anlass des Auslaufens der Zinsbindung des alten Vertrags hin. Der Vertragstext der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 stelle wiederholt darauf ab, dass das Darlehen an den Darlehensnehmer ausgezahlt werden solle, der Darlehensnehmer eine Pflicht zur Abnahme habe und sich für den Fall der Nichtabnahme schadensersatzpflichtig mache. Zudem hätten die Parteien die Geltung neuer Darlehensbedingungen vereinbart und insofern ergänzend geregelt, dass die neuen Bedingungen bereits "für die Forwardphase gelten sollten". Dazu hätte keine Veranlassung bestanden, sofern lediglich die Konditionen des Vertrags aus dem Jahr 1996 hätten geändert werden sollen. Entsprechendes gelte, soweit nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers neue Sicherungszweckerklärungen abgegeben worden seien. Dem Berufungsgericht sei "aus anderen Verfahren bekannt", dass Banken in Fällen der unechten Abschnittsfinanzierung andere Formulare verwendeten. 12 Die Wendung in der Vereinbarung, dass es sich um eine "Zinsforwardvereinbarung" handele, stehe dieser Bewertung nicht entgegen. Sie sei im Zusammenhang mit der Pflicht zur Abnahme der Darlehensvaluta zu sehen. Es habe "sich jedenfalls nicht ausschließlich um eine den Zinssatz betreffende Forward-Vereinbarung" gehandelt. Ebenfalls nicht gegen das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis spreche, dass die Darlehensvaluta auf der Grundlage der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 nicht gesondert ausgezahlt, sondern das Darlehenskonto des Klägers unter Berücksichtigung der veränderten Zinsen fortgeführt worden sei. Der zur Akte gereichte Kontoauszug, der lediglich den Zeitraum zwischen dem 31. Mai 2006 und dem 19. Dezember 2006 detailliert abbilde, schließe "nicht aus, dass die neue Darlehensvaluta […] rechnerisch berücksichtigt" worden sei. Im Übrigen sei das Darlehenskonto zum 31. Dezember 2006 "unter der Kontonummer des neuen Darlehensvertrags geführt" worden. Dass dies auf der Fusion der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Beklagten beruht habe, sei für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich sei, wann diese Fusion stattgefunden habe und aus welchem Grund sie sich auf die Kontonummern habe auswirken sollen. 13 Der erste Hilfsantrag habe dagegen teilweise Erfolg. Die Mitdarlehensnehmer hätten ihre Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis mit Erklärung vom 25. November 2016 an den Kläger abgetreten, der damit allein aktivlegitimiert sei. Die auf Abschluss der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 gerichtete Willenserklärung des Klägers sei widerruflich gewesen, weil dem Kläger und den Mitdarlehensnehmern, was das Berufungsgericht bei der Prüfung des Hauptantrags näher ausgeführt habe, im Sinne einer echten Abschnittfinanzierung im Jahr 2006 ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden sei. Dem Kläger habe folglich zu seiner auf den Abschluss der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 gerichteten Willenserklärung ein gesetzliches Widerrufsrecht zugestanden. Über dieses Widerrufsrecht habe die Beklagte den Kläger unzureichend deutlich belehrt, so dass der Kläger sein Widerrufsrecht noch im Jahr 2013 habe ausüben können. Der Kläger habe das Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch sei es bei Ausübung verwirkt gewesen. Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung bestehe über 7.138,88 €. In diesem Umfang könne der Kläger von der Beklagten - der Höhe nach unstreitig - auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen die Herausgabe mutmaßlich zwischen dem 30. Juni 2006 und dem 20. Oktober 2013 gezogener Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. 14 Da der zweite Hilfsantrag nur für den Fall gestellt sei, dass der erste Hilfsantrag insgesamt keinen Erfolg habe, sei über den zweiten Hilfsantrag nicht zu entscheiden. II. 15 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 16 1. Entgegen den Einwänden der Revision zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, der (erste) Hilfsantrag sei nach Abweisung des Hauptantrags zur Entscheidung angefallen. 17 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter - mit ihm das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Fassung (künftig: aF) zu der im Januar 2006 abgegebenen Vertragserklärung des Klägers unterstellt - angenommen, die Beklagte habe eine unzureichend deutliche Widerrufsbelehrung erteilt. Mittels der Wendung, "[s]ofern" der Verbraucher "nicht taggleich mit dem Vertragsschluss" über sein Widerrufsrecht "belehrt worden" sei, betrage "die Frist einen Monat", bildete die Beklagte den Anwendungsbereich des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF - dem Darlehensnehmer nachteilig und damit die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung nach sich ziehend - unzutreffend ab (Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 9 ff. und vom 9. April 2019 - XI ZR 70/18, juris Rn. 13 ff.). 18 3. Rechtsfehlerhaft sind aber die Überlegungen, die das Berufungsgericht dazu geführt haben, die Vereinbarung vom 23. Januar 2006 als "neuen" Darlehensvertrag und nicht als bloße Konditionenänderung des Vertrags aus dem Jahr 1996 zu behandeln. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.