rückverweisung der Sache im Umfang des nicht für entscheidungsreif erachteten Teils der Ansprüche durch das Berufungsgericht; Nichtigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit 1.
r entsprechenden Geltung der Voraussetzungen von § 301 ZPO wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn der Kläger mehrere Ansprüche geltend macht, die sämtlich voraussetzen, dass der Kläger Eigentümer bestimmter Waren geworden ist, und das Berufungsgericht nur einen Teil der Ansprüche für entscheidungsreif erachtet, während es hinsichtlich des anderen Teils die Entscheidungsreife verneint und die Sache in diesem Umfang an das erstinstanzliche Gericht
rückverweist. 2.
den Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über das Eigentum an Waren, die die S. GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin)
nächst an die beklagte Sparkasse und später an die Klägerin übereignete. 2 Die Beklagte war die Hausbank der Insolvenzschuldnerin, die mit Sportartikeln, insbesondere Textilien und Schuhen, handelte und über deren Vermögen im September 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Beklagte gewährte der Insolvenzschuldnerin im Oktober 2007 einen befristeten Kontokorrentkredit in Höhe von 1,8 Mio. €, der in der Folgezeit mehrfach verlängert sowie im Dezember 2009 auf 6,3 Mio. €, im Februar 2010 auf 8 Mio. € und mit Kreditzusage vom 1. März 2010 auf 10 Mio. € erhöht wurde. In dieser Höhe wurde die Kreditlinie jeweils mit Kreditzusagen vom 1. April 2010, vom 31. Mai 2010, vom 31. Juli 2010, vom 27. September 2010 und letztmalig vom 8. Oktober 2010 bis
m 30. März 2011 verlängert. Die Beklagte ließ
dem wiederholt Überziehungen der bewilligten Kreditlinie von bis
mehreren Millionen €
. Daneben hatte sie der Insolvenzschuldnerin langfristige Darlehen über insgesamt rund 4 Mio. € gewährt. 3 Gegen Ende des Wirtschaftsjahres 2007/2008 (
kunftsplanung
erstellen und diese Sanierungsplanung durch die Streithelferin prüfen
lassen. Ferner vereinbarte die Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten am
m
künftig bei der H. KG (nachfolgend: H KG) eingelagerten Waren
r Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung an diese übereignete. Die spätere Vereinbarung ergänzte die ältere, da die eingelagerten Waren zwischenzeitlich aus zwei Lagern in einem neuen Lager
sammengeführt worden waren. 7 Jedenfalls im Jahr 2011 geriet die Insolvenzschuldnerin erneut in schwerwiegende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Anfang April 2011 drohte die H KG der Insolvenzschuldnerin wegen offener Forderungen in Höhe von 381.800,66 € die Geltendmachung ihres Pfandrechts und die Pfandverwertung an. 8 Mit Vertrag vom 13./20. April 2011 verkaufte die Insolvenzschuldnerin die bei der H KG eingelagerten Sportartikel für 6.923.837,80 € an die Klägerin,
der sie seit etwa fünf Jahren in Geschäftsbeziehung stand. Der Kaufpreis sollte vereinbarungsgemäß unmittelbar an verschiedene Gläubiger der Insolvenzschuldnerin, unter anderem auch an die H KG, gezahlt werden. Ferner war vorgesehen, dass die Vereinbarung sehr vertraulich behandelt werden müsse. In einem Annex
m Kaufvertrag wurde
gleich vereinbart, dass die Insolvenzschuldnerin das Eigentum an den verkauften Waren an die Klägerin überträgt und deshalb ihren Anspruch auf Herausgabe der eingelagerten Waren gegen die H KG an die Klägerin abtritt. 9 Nachdem die Klägerin die vereinbarte Zahlung an die H KG erbracht und einen geringen Teil der bei dieser eingelagerten Waren abtransportiert hatte, zeigte die Beklagte am Nachmittag des 28. April 2011 gegenüber der H KG ihr Sicherungseigentum an. Daraufhin verweigerte letztere gegenüber der Klägerin die weitere Herausgabe der Waren. 10 Ende Juni 2011 lagerte die Beklagte die streitgegenständlichen Waren mit
stimmung des zwischenzeitlich bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters in ein anderes Lager um, nachdem sie
vor die weiter angefallenen Lagerkosten in Höhe von 157.930,54 € an die H KG gezahlt hatte. 11 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin am
stimmung des Insolvenzverwalters an Dritte. 12 Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über die von ihr in Besitz genommenen Waren und nachfolgend deren Herausgabe. Daneben begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr
m Ersatz der Schäden verpflichtet sei, die ihr aus der Inbesitznahme der Waren entstanden seien und künftig noch entstünden. 13 Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte
r Auskunftserteilung verurteilt, die Verpflichtung der Beklagten
m Schadensersatz festgestellt und die Sache hinsichtlich des Herausgabebegehrens an das Landgericht
rückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 14 Die Revision ist begründet. Sie führt
r Aufhebung des Berufungsurteils und
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 15 Das Berufungsgericht hat
r Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 16 Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch aus § 260 Abs. 1 BGB
, da letztere gemäß § 985 BGB verpflichtet sei, die von ihr aus dem Lager der H KG abtransportierten und noch in ihrem Besitz befindlichen Waren an die Klägerin herauszugeben. Die Klägerin habe gemäß dem Annex
m Kaufvertrag vom 13./20. April 2011 das Eigentum an diesen Waren nach § 929 Satz 1, § 931 BGB erworben. Die Insolvenzschuldnerin habe als Berechtigte verfügt, da sie ihr Eigentum nicht
vor wirksam auf die Beklagte übertragen habe. 17 Die Raumsicherungsübereignungsverträge vom
sammenhang mit einer Kreditgewährung geschlossenen Sicherungsübereignungsverträge nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn eine Bank, die einem konkursreifen Unternehmen
m Zwecke der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistung gewähre, es unterlasse, vor der Krediteinräumung durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann eingehend und objektiv prüfen
lassen, ob das Sanierungsvorhaben Erfolg verspreche, oder wenn die Bank aufgrund einer solchen Prüfung nicht von den Erfolgsaussichten des Vorhabens habe überzeugt sein können. Der Bericht der Streithelferin von November 2009 werde den inhaltlichen Anforderungen dieser Rechtsprechung an ein ernsthaftes Sanierungskonzept nicht gerecht. 18 Der Anwendbarkeit der vorgenannten Rechtsprechung stünden weder der am
sammengeführt worden seien. 20 Es bedürfe vorliegend keiner Erörterung, ob die Insolvenzschuldnerin im Juli 2010 tatsächlich insolvenzreif gewesen sei. Denn die Pflicht einer Bank, die Erfolgsaussichten der Sanierung prüfen
lassen, bestehe jedenfalls dann, wenn alle am Kreditengagement Beteiligten von der Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens ausgehen würden. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Die Beklagte selbst habe die Prolongation der Kontokorrentkreditlinie in ihrer Kreditzusage vom 31. Mai 2010 als "Sanierungskredit" bezeichnet und die Geschäftsbeziehung
r Insolvenzschuldnerin seit Juli 2007 unverändert der "Sanierungsbetreuung"
geordnet. Der von der Beklagten im Jahr 2008 erklärte Rangrücktritt sei unverändert wirksam gewesen. Die in dem Bericht der Streithelferin vom November 2009 enthaltene Prognose gehe
m Bilanzstichtag 2010 noch von einer Überschuldung aus. Die Beklagte, die die Insolvenzschuldnerin durchgängig als Sanierungsfall betrachtet habe, müsse sich an dieser
ordnung festhalten lassen. 21 Durch die Kreditgewährung der Beklagten seien möglicherweise Dritte über die Kreditwürdigkeit der Insolvenzschuldnerin getäuscht worden. Nicht erforderlich sei, dass die Klägerin selbst tatsächlich einer Täuschung unterlegen sei. Die Beklagte habe auch gewusst, dass es durch die von der Insolvenzschuldnerin angestrebte Umsatzausweitung
einer Gefährdung der Lieferanten habe kommen können, da sie gewusst habe, dass die Insolvenzschuldnerin die Ausweitung der Lieferantenkredite angestrebt habe. Der Beklagten sei es nicht gelungen, sich durch stichhaltige Gründe für die Überwindung der Krise der Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung
entlasten. 22 Die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung vom
mal nicht ersichtlich sei, dass die von der Beklagten erkannte Sanierungsbedürftigkeit der Insolvenzschuldnerin im März 2011 überwunden gewesen sei. 23 Die Feststellungsklage sei ebenfalls begründet, weil der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz ihrer durch die Inbesitznahme der Waren entstandenen Schäden gemäß §§ 989, 990 Abs. 1 BGB und § 990 Abs. 2, §§ 286, 280 Abs. 2 BGB
stehe. Die Beklagte sei unrechtmäßige Besitzerin der Waren und habe sich
mindest in grob fahrlässiger Weise der Erkenntnis verschlossen, dass die Sicherungsübereignung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. 24 Der im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO geltend gemachte Herausgabeanspruch sei analog § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht
rückzuverweisen. II. 25 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand. 26 1. Soweit das Berufungsgericht einerseits auf den Klageantrag
3) hin festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeden aus der Inbesitznahme der eingelagerten Waren entstandenen und
künftig noch entstehenden Schaden
ersetzen, und andererseits die Sache
r Entscheidung über den auf Herausgabe gerichteten Klageantrag
2) an das Landgericht
rückverwiesen hat, ist das angefochtene Urteil verfahrensfehlerhaft und bereits deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht die Grundsätze des § 301 ZPO verkannt hat. 27 a) Bei dem Berufungsurteil handelt es sich zwar nicht um ein Teilurteil im Sinne des § 301 ZPO, da sich die Urteilsformel ungeachtet der
rückverweisung der Sache an das Landgericht hinsichtlich des mit dem Klageantrag
2) geltend gemachten Herausgabeanspruchs auf den gesamten in der Berufungsinstanz anhängigen Streitgegenstand erstreckt. Denn auch die Entscheidung über die
rückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht ergeht durch Endurteil, das das Verfahren für die
rückverweisende Instanz erledigt (Althammer in Stein/Jonas, ZPO,
rückverweist (BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 26). Ein solches Urteil kommt in seinen Wirkungen einem Teilurteil gleich und darf daher nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen werden (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 26, 32, vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rn. 28 und vom 1. März 2016 - VI ZR 437/14, juris Rn. 32). Wird dies nicht beachtet, ist das Berufungsurteil wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels von Amts wegen aufzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 31 f.). 29
2) geltend gemachten Herausgabeanspruchs erneut über die Frage
befinden sein wird, ob die Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 13./20. April 2011 Eigentümerin der streitgegenständlichen Waren geworden ist. Insoweit besteht die Gefahr, dass diese Vorfrage in einem späteren Urteil - sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund geänderter Rechtsauffassung - anders als im Berufungsurteil bezüglich des Schadensersatzanspruchs entschieden werden wird, da hinsichtlich der genannten Vorfrage die den Klageanträgen
1) und 3) stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts keine Bindungswirkung entfaltet. 32 Denn im Fall einer Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO, die hier mit den Klageanträgen
1) und 2) erhoben wurde, erwächst die
r Auskunft verurteilende Entscheidung, soweit darin der Grund des Hauptanspruchs bejaht wird, bezüglich dieses Grundes weder in Rechtskraft noch entfaltet sie insoweit Bindungswirkung im Sinne von § 318 ZPO (BGH, Urteile vom
m Schadensersatz beschränkt sich nach § 322 Abs. 1 ZPO auf die im Tenor ausgesprochene Rechtsfolge und erstreckt sich nicht auf die Feststellung
grunde liegender präjudizieller Rechtsverhältnisse und sonstiger Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht (st. Rspr., BGH, Urteile vom
erkannten Auskunftsanspruch aus § 260 Abs. 1 BGB
grunde liegenden - Anspruchs der Klägerin aus § 985 BGB auf Herausgabe der von der Beklagten aus dem Lager der H KG abtransportierten und noch in ihrem Besitz befindlichen Waren revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 35 Das Berufungsgericht ist zwar
treffend davon ausgegangen, dass nach dem Annex
m Kaufvertrag vom 13./20. April 2011 bereits mit dieser Vereinbarung das Eigentum an den bei der H KG gelagerten Waren gemäß § 929 Satz 1, § 931 BGB auf die Klägerin übergehen sollte. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber nicht annehmen, dass die vorangegangene Übereignung der Waren an die Beklagte nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig war und die Insolvenzschuldnerin deshalb im April 2011 als Berechtigte verfügt hat. 36
sammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck
entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht
vereinbaren ist (BGH, Urteile vom
nur Brünink in Lwowski/Fischer/Langenbucher, Das Recht der Kreditsicherung,
Dezember 1969 - VI ZR 50/68, WM 1970, 399, 401 f.), einer Insolvenzverschleppung (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 997;
Dezember 1969 - VI ZR 50/68, WM 1970, 399, 400, vom
Dezember 1969 - VI ZR 50/68, WM 1970, 399, 401 und vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, WM 1983, 1406) ergeben. 40 Eine Insolvenzverschleppung liegt beispielsweise vor, wenn ein Kreditgeber um eigener Vorteile willen die letztlich unvermeidliche Insolvenz eines Unternehmens nur hinausschiebt, indem er Kredite gewährt, die nicht
r Sanierung, sondern nur dazu ausreichen, den
sammenbruch
verzögern, wenn hierdurch andere Gläubiger über die Kreditfähigkeit des Unternehmens getäuscht und geschädigt werden sowie der Kreditgeber sich dieser Erkenntnis mindestens leichtfertig verschließt (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 997). 41 Eine sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung kann auch dann vorliegen, wenn das Sicherungsgeschäft, mit dem der Schuldner (fast) sein gesamtes freies Vermögen
r Sicherung auf einen Gläubiger überträgt, unter Umständen abgeschlossen wird, die dazu geeignet und bestimmt sind, andere gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners
täuschen und dadurch
r Vergabe weiterer Kredite
verleiten (vgl. BGH, Urteile vom
(BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, WM 1991, 88, 90 mwN). Letztlich kann die Frage der Nichtigkeit nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller den Vertrag kennzeichnenden Umstände beurteilt werden, namentlich der objektiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag
stande gekommen ist, und seiner Auswirkungen sowie der subjektiven Merkmale wie des verfolgten Zwecks und des
grunde liegenden Beweggrunds (vgl. BGH, Urteile vom
dem
berücksichtigen, dass bei Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen darin besteht, die Gläubiger
benachteiligen, die Sondervorschriften der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung grundsätzlich abschließend regeln, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. Die allgemeine Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB kommt daneben nur
r Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 1971 - II ZR 176/68, BGHZ 56, 339, 355, vom 9. Juli 1987 - IX ZR 89/86, WM 1987, 1172, 1173, vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995 f. mwN, vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, BGHZ 138, 291, 299 f. mwN und vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186, 1189). 44
treffend davon ausgegangen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit im vorliegenden Fall der Abschluss des Raumsicherungsübereignungsvertrages vom 1. Juli 2010 ist. 46
berücksichtigen, dass es primär auf die Sittenwidrigkeit des schuldrechtlichen Sicherungsvertrags ankommt, dessen Unsittlichkeit und Nichtigkeit ausnahmsweise auch das seiner Umsetzung dienende - abstrakte und damit an sich wertneutrale - dingliche Erfüllungsgeschäft erfasst, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (vgl. BGH, Urteile vom
kunft enthielt. 48 Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei dem Vertrag vom
sammengeführt worden war, und die insoweit nur für die dingliche Einigung der Vertragsparteien von Bedeutung war. 49 Diese Auslegung der mit Ziffer 4 des Vertrags vom
r tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Insolvenzschuldnerin Anfang Juli 2010 getroffen, sondern dies ausdrücklich offen gelassen. 51
sammenhang mit einer Kreditgewährung geschlossenen Sicherungsübereignungsverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Bank einem konkursreifen Unternehmen
m Zweck der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistungen gewährt, sie dadurch bewirkt, dass möglicherweise Dritte
ihrem Schaden über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht werden, und sie sich vor der Krediteinräumung nicht mittels einer eingehenden und objektiven Prüfung durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann von den Erfolgsaussichten des Sanierungsvorhabens überzeugt hat. Danach ist die Insolvenzreife des Darlehensnehmers und Sicherungsgebers notwendige Voraussetzung für die Prüfungspflicht bzw. das Vorliegen eines Sittenverstoßes bei Verletzung der Prüfungspflicht (ebenso BGH, Urteile vom 4. Juli 1961 - VI ZR 236/60, WM 1961, 1126, 1127 und vom 14. April 1964 - VI ZR 219/62, WM 1964, 671, 672). 52
berücksichtigen. 53 (a) Einer derartigen Reduzierung der Anforderungen an die Feststellung der Sittenwidrigkeit eines Sicherungsvertrags mit der Folge seiner Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Sicherungsgebers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung, insbesondere für die Bejahung der Sittenwidrigkeit, ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1955 - IV ZR 252/54, NJW 1955, 1272, 1273 f. [
den Anforderungen an die Prüfung der Lage des Sicherungsgebers durch den Sicherungsnehmer, um die Nichtigkeit der Bestellung weiterer Sicherheiten für bereits eingeräumte Kredite gemäß § 138 Abs. 1 BGB
vermeiden]; BGH, Urteile vom
November 1983 - II ZR 39/83, WM 1983, 1406 und vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 998 [
anderen Fällen der Gläubigergefährdung oder Kredittäuschung]). 54 (b)
dem würde durch eine Ausweitung der Anwendung von § 138 Abs. 1 BGB im Fall von fehlgeschlagenen Sanierungsversuchen die differenzierte Regelung der Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz und der Insolvenzanfechtung in §§ 129 ff. InsO, insbesondere der dort vorgesehenen Fristen, überspielt (vgl. BGH, Urteile vom
1 KO], vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 250 [
1 KO] und vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17 [
O]). Die Nichtigkeit einer Sicherungsübereignung gemäß § 138 Abs. 1 BGB gewährleistet jedoch weder die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger noch wirkt sie zwingend
gunsten der Gläubiger, die tatsächlich über die Kreditwürdigkeit des Sicherungsgebers und späteren Insolvenzschuldners getäuscht worden sind. Sie kann - wie der vorliegende Fall zeigt - unter Umständen auch einem einzelnen Gläubiger
gutekommen, dessen Vertrag mit dem Insolvenzschuldner Besonderheiten aufweist, die auf einen Vertragsschluss in Kenntnis von erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Insolvenzschuldners hindeuten. So enthielt der Kaufvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Klägerin, der nur etwa einen Monat vor Stellung des ersten Insolvenzantrags geschlossen wurde, die Vereinbarung strikten Stillschweigens und eine Regelung
r Kaufpreiszahlung, nach der mit dem Kaufpreis Schulden der Verkäuferin bei verschiedenen Gläubigern, einschließlich des Lagerhalters, ausgeglichen oder verringert werden sollten. Im Übrigen trat die Verkäuferin - ihre im Vertrag versicherte Verfügungsberechtigung unterstellt - mit der im Annex vereinbarten Übereignung gemäß § 931 BGB in Vorleistung. 55
m 30. November 2009 und den Jahresabschluss
m
r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, da das Berufungsgericht keine Feststellungen
r tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Insolvenzschuldnerin Anfang Juli 2010 getroffen hat und die Beklagte die von der Klägerin behauptete Insolvenzreife
diesem Zeitpunkt in erheblicher Weise bestritten hat. 57 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 58 Das Berufungsgericht wird sich im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung insbesondere mit dem Zwischenabschluss
m 30. November 2009 und dem Jahresabschluss
m 28. Februar 2010
befassen haben sowie mit dem klägerischen Einwand, die in diesen Abschlüssen ausgewiesenen Überschüsse beruhten auf nicht vorhandenen und überbewerteten Warenbeständen sowie auf einer
Unrecht erfolgswirksam verbuchten wertlosen Schadensersatzforderung in Höhe von rd. 3,8 Mio. €. Dabei wird
berücksichtigen sein, ob bzw. inwieweit die Beklagte die behaupteten Bilanzierungs- und Bewertungsfehler - sollten sie vorliegen - und die infolgedessen tatsächlich deutlich schlechtere Lage der Insolvenzschuldnerin erkannt hat oder bewusst die Augen davor verschlossen hat. In diesem
sammenhang wird ferner
bedenken sein, dass es der Insolvenzschuldnerin nach dem von der Klägerin vorgelegten Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. vom 28. Dezember 2011 (Rn. 361) im Wesentlichen gelungen sein soll, bis Anfang 2011 innerhalb der ihr im Dezember 2009 eingeräumten Kreditlinie
disponieren. 59 Des Weiteren wird in der Gesamtabwägung gegebenenfalls der Inhalt des streitgegenständlichen Sicherungsvertrags, wie z.B. die Ermächtigung der Sicherungsgeberin
r Verfügung über das Sicherungsgut im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsführung (Ziffer 9.1) und die Möglichkeit von Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt an die Sicherungsgeberin (Ziffer 5.1),
berücksichtigen sein. 60 Schließlich wird das Berufungsgericht, sofern es nicht schon wegen des Vorliegens von Indizien für eine Besserung der wirtschaftlichen Lage der Insolvenzschuldnerin die Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereignung vom 1. Juli 2010 verneint,
prüfen haben, ob noch
diesem Zeitpunkt die Ausweitung von Lieferantenkrediten angestrebt war oder ob Lieferanten durch die Sicherungsübereignung über die Kreditfähigkeit und -würdigkeit der Insolvenzschuldnerin getäuscht sowie hierdurch gefährdet worden sind (vgl. BGH, Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.