KORE313452016 ECLI:DE:BGH:2016:270416BXIIZB67.14.0 BGH 12. Zivilsenat 20160427 XII ZB 67/14 Beschluss § 59 Abs 1 FamFG, § 1666 BGB, § 1696 Abs 1 BGB, § 1696 Abs 2 BGB, Art 6 Abs 2 GG, Art 6 Abs 3 GG vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 15. Juni 2012, Az: 3 UF 37/12, Beschlussvorgehend AG Leer, 27. Februar 2012, Az: 5b F 2428/11 SO DEU Bundesrepublik Deutschland Elterliche Sorge: Beschwerdeberechtigung des nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils gegen die Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund auf den anderen Elternteil Der wegen einer Maßnahme nach § 1666 BGB nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil ist gegen die Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund auf den anderen Elternteil beschwerdeberechtigt. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 € I. 1 Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für das Kind J., das am 28. August 2003 nichtehelich geboren wurde. 2 J. wuchs zunächst bei der allein sorgeberechtigten Mutter (Beteiligte zu 1) auf. Nach einem Teilentzug der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung wurde der Mutter auf Anregung des Jugendamts mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14. April 2011 die elterliche Sorge vollständig entzogen und das Jugendamt zum Amtsvormund bestellt. Eine Überprüfung wurde zum 15. April 2014 angeordnet. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater, der die Vaterschaft für J. anerkannt hat, unterblieb zu diesem Zeitpunkt, weil dieser es ablehnte, J. in seine Obhut zu nehmen. In dem vom Amtsgericht eingeholten psychologischen Gutachten wurde die Erziehungsfähigkeit der Mutter verneint, die des Vaters hingegen bejaht. Das Kind ist in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Die Maßnahme ist auf Dauer angelegt. 3 Auf Anregung des Jugendamts hat das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren die elterliche Sorge für J. auf den Kindesvater übertragen, nachdem dieser sich damit - bei gleichzeitigem Verbleib des Kindes in der Einrichtung - einverstanden erklärt hatte. 4 Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich diese mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 6 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2013, 235 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt: Die Mutter sei nicht beschwerdeberechtigt, weil sie durch den angefochtenen Beschluss nicht unmittelbar in materiellen Rechten beeinträchtigt sei. Eine solche Beeinträchtigung, die weder allein durch berechtigte Interessen an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung noch durch das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt werde, sei aber nach § 59 Abs. 1 FamFG erforderlich. Es gehe der Mutter ausschließlich um das quasi "ideelle" Interesse, auch den Vater vom Sorgerecht auszuschließen. Da ihr in der Vergangenheit die elterliche Sorge rechtskräftig entzogen worden sei, könne sie nicht in diesem - ihr nicht mehr zustehenden - Recht beeinträchtigt sein. Ein Beschwerderecht eines früher sorgeberechtigten Elternteils sei in Erwägung zu ziehen, soweit Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen den aktuell sorgeberechtigten Elternteil in Rede stünden. Darum gehe es hier aber nicht, da die Mutter nicht geltend mache, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater das Kindeswohl gefährde. Die Argumentation der Mutter beschränke sich vielmehr auf die Aussage, sie könne die elterliche Sorge bei Verbleib des Kindes in der Einrichtung genauso gut wahrnehmen wie der Vater. Ihre mangelnde Eignung zur Ausübung der elterlichen Sorge sei aber bereits rechtskräftig festgestellt. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung des Familiengerichts über die Auswahl eines Ergänzungspflegers. Auch dagegen werde ein Beschwerderecht des nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils verneint. Auch für eine sonstige Rechtsbeeinträchtigung sei nichts ersichtlich. Eine Rückführung des Kindes zur Mutter bleibe zwar möglich. Da dessen Unterbringung jedoch auf Dauer angelegt sei, werde sich daran auf absehbare Zeit nichts ändern. Die Mutter könne im Übrigen jederzeit eine Änderung der Entscheidung über die Entziehung der elterlichen Sorge in einem neuen Verfahren beantragen, so dass sie durch die angefochtene Entscheidung auch insoweit nicht rechtlos gestellt werde. 7 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.