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BGH VIII ZR 285/18

Obsah (16)§ 10§ 134§ 3§ 2§ 556g§ 556d§ 320§ 319§ 12§ 11a§ 13a§ 5§ 14§ 311§ 43a§ 823

KORE313462019 ECLI:DE:BGH:2019:271119UVIIIZR285.18.0 BGH 8. Zivilsenat 20191127 VIII ZR 285/18 Urteil § 134 BGB, § 398 BGB, § 556d Abs 1 BGB, § 556g Abs 1 S 3 BGB vom 21.04.2015, § 556g Abs 2 BGB vom

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom

  1. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom
  2. August 2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).
  3. Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom
  4. Januar 2004 - 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom
  5. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom
  6. August 2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom
  7. Oktober 1997 - 1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).
  8. Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit

§ 134

BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom

  1. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom
  2. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom
  3. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom
  4. Januar 2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom
  5. März 2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom
  6. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1192).
  7. Von einer Nichtigkeit

§ 134

BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das "Geschäftsmodell" des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt. 5.

diesen Maßstäben ist es von der Inkassodienstleistungsbefugnis eines

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters (noch) gedeckt, wenn dieser auf seiner Internetseite einen "Mietpreisrechner" zur - zunächst unentgeltlichen - Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung stellt und im Anschluss hieran dem Mieter die Möglichkeit gibt, ihn durch Anklicken eines Buttons mit der außergerichtlichen Durchsetzung von - näher bezeichneten - Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren gegen den Vermieter im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" - unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) sowie einer Freihaltung des Mieters von sämtlichen Kosten - zu beauftragen und in diesem Zusammenhang die genannten Ansprüche zum Zweck der Durchsetzung treuhänderisch an den Inkassodienstleister abzutreten, der im Falle einer Erfolglosigkeit der eigenen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungstätigkeit einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen kann, zum Abschluss eines Vergleichs jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters befugt ist.

  1. Da damit (auch) die in diesem Rahmen erfolgte treuhänderische Abtretung der genannten im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters (noch) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) verstößt und demzufolge nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist, ist der Inkassodienstleister im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert, diese Ansprüche im Wege der Klage gegen den Vermieter geltend zu machen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom
  2. August 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 23,49 € (Hauptforderung) und in Höhe weiterer 166,90 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunftsbegehren in der Hauptsache erledigt hat, zum

teil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten Vermieterin wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend. 2 Die Beklagte vermietete ab dem 1. Dezember 2015 eine 56 qm große Wohnung in Berlin an Herrn B. (im Folgenden auch: Mieter). Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beträgt 371,57 € (= 6,64 €/m²). Die Wohnung liegt

der am

  1. Juni 2015 in Kraft getretenen Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin vom
  2. April 2015 (GVBl. 2015, 101) in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne des § 556d Abs. 1, 2 BGB. Die ortsübliche Vergleichsmiete für diese Wohnung - zuzüglich 10 % (§ 556d Abs. 1 BGB) - beläuft sich

dem Berliner Mietspiegel 2015 auf 346,81 €. 3 Die Klägerin bietet über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" unter anderem die softwarebasierte Möglichkeit an,

Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines "Mietpreisrechners" online - zunächst unentgeltlich - die ortsübliche Vergleichsmiete

dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln.

Durchführung der Berechnung besteht für den Anwender weiter die Möglichkeit, die Klägerin gemäß ihrer hier zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch Klicken des Buttons "Auftrag verbindlich erteilen" in Gestalt eines "entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages" mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen seinen Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" - insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (Teil-)Rückzahlung beziehungsweise (Teil-)Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete - zu beauftragen. 4 In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier

der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB fälligen Monatsmieten - "zum Zweck der Durchsetzung" treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin ab. Die Klägerin versucht sodann, die vorbezeichneten Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann sie "bei entsprechenden Erfolgsaussichten" einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen, wobei sie die Kosten hierfür übernimmt. 5 Als Vergütung ("Provision") erhält die Klägerin

ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle des Erfolges ihrer außergerichtlichen Bemühungen einen Anteil an der erreichten Mietrückzahlung in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate". Zudem erhält sie für das Abfassen eines Mahnschreibens an den Vermieter eine Vergütung in der Höhe, wie sie einem Rechtsanwalt

den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würde. Zahlungsansprüche hieraus macht sie jedoch nicht gegen den Mieter, sondern - aufgrund einer mit Vertragsabschluss erfolgten Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter - gegen letzteren geltend. Bleiben die Bemühungen der Klägerin erfolglos, entstehen für den Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten. 6 Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche schließt die Klägerin

ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters. Ohne Rücksprache mit diesem kann die Klägerin jedoch Vergleichsangebote, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet, ablehnen. Im Falle eines Vergleichs werden die anwaltlichen und die gegebenenfalls angefallenen gerichtlichen Kosten von dem vereinbarten Vergleichsbetrag abgezogen, falls diese nicht vom Vermieter übernommen wurden. 7 Der Mieter B. beauftragte die Klägerin - unter Einbeziehung ihrer vorstehend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Miethöhenbegrenzung (§ 556d BGB) und trat dazu diese Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 20. März 2017 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf die vorgenannte Beauftragung und Abtretung - gemäß § 556g Abs. 2 BGB [aF] einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnung, da die (Nettokalt-)Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um 17,85 % überstiegen und damit um 24,76 € höher gelegen habe als die gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässige Höchstmiete von hier 346,81 € (ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 %). 8 Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung zum einen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete sowie über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den vorgenannten zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den Höchstbetrag herabgesetzt werde. Der Mieter zahlte in der Folge die im Mietvertrag vereinbarte monatliche Miete unter Vorbehalt.

Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom

  1. April 2017 ihre vorstehend genannten Begehren und verlangte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung von jeweils 24,76 € zu viel gezahlter Miete für den dem Rügeschreiben vom
  2. März 2017

folgenden Monat und die künftigen Monate. 9 Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die bereits erwähnte Auskunftserteilung sowie die Rückzahlung des die zulässige Höchstmiete übersteigenden Betrages von 24,76 € für einen Monat im Jahr 2017 und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 166,90 € verlangt.

dem die Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die begehrte Auskunft erteilt hatte, hat die Klägerin den Auskunftsantrag einseitig für erledigt erklärt, die Klage hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 1,27 € - mit Zustimmung der Beklagten - teilweise zurückgenommen und insoweit nur noch die Zahlung von 23,49 € beantragt. 10 Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsantrags in der Hauptsache erledigt sei, und hat die Beklagte - unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage - zur Rückzahlung von 24,76 € verurteilt sowie die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gewandt hat, zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren mit Ausnahme eines Teilbetrages von 1,27 € weiter. 11 Die Revision hat Erfolg. I. 12 Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2018, 1231) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 13 Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Es fehle bereits an der Aktivlegitimation. Denn die Forderungsabtretung sei wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig. 14 Die Klägerin erbringe außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ohne die

§ 3RDG erforderliche gesetzliche Erlaubnis.

Das Geschäftsmodell der Klägerin sei von der ihr aufgrund der Registrierung

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, nicht gedeckt.

§ 2Abs.

2 Satz 1 RDG sei dem Inkassodienstleister zwar gestattet, in gewissem Umfang Rechtsberatung zu leisten, dies jedoch nur als Nebenleistung in Bezug auf eine einzuziehende, bereits entstandene Forderung. Demgegenüber liege der Schwerpunkt des Geschäftsmodells der Klägerin im Bereich der Rechtsberatung mit angeschlossener Inkassodienstleistung, nicht hingegen primär auf letzterem Gebiet. 15 Bereits die von der Klägerin angebotene Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand ihres "Mietpreisrechners" stelle sich als eine unerlaubte, nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin umfasste Rechtsdienstleistung dar. Die Vergleichsmietenermittlung sei als Rechtsdienstleistung

§ 2Abs.

1 RDG zu qualifizieren, weil die Einordnung in den Berliner Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auch eine Subsumtion der Besonderheiten der streitgegenständlichen Wohnung und deren Merkmale unter die jeweiligen Rasterfelder des Mietspiegels und der Orientierungshilfe erfordere. Insofern handele es sich nicht nur um einen schlichten Datenabgleich oder ein bloßes Rechenwerk, sondern um eine nicht von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gedeckte Rechtsberatung. Die Klägerin erbringe - im Unterschied zu einem Inkassodienstleister - diese rechtsberatende Tätigkeit bereits vor Abschluss einer Abtretungsvereinbarung und gebe dem rechtsuchenden Mieter die Möglichkeit der Abtretung der Forderungen zum Zweck der Einziehung erst,

dem sie bereits sämtliche Daten erfasst und eine rechtliche Einordnung vorgenommen habe. Demnach erteile sie - der vom Gesetzgeber mit § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verbundenen Wertung zuwider - die Rechtsberatung unabhängig von einer späteren Beauftragung mit einer Inkassozession. 16 Auch die Erhebung der Rüge

§ 556gAbs. 2 BGB [a

F], bei der es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs des Wohnraummieters auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) handele, sei nicht mehr von der Befugnis der Klägerin als registrierte Inkassodienstleisterin

§ 2Abs.

2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gedeckt. Denn die Klägerin schaffe durch diese

ihrer Beauftragung ausgesprochene qualifizierte Rüge erst die Tatbestandsvoraussetzungen der noch nicht entstandenen Rückzahlungsforderung und lasse letztere somit erst

der Abtretung entstehen. Dies stehe im Einklang mit der Auffassung der Kammer, wonach die Klägerin primär rechtsberatende Tätigkeiten entfalte. 17 Schließlich handele es sich auch nicht um eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG) zum Hauptgeschäftsfeld eines Inkassodienstleisters. Denn die Rechtsdienstleistungen der Klägerin dienten nicht als Nebenleistung der Forderungseinziehung. Die Akquisepraxis der Klägerin sei erkennbar darauf angelegt, Rechtsberatung lediglich zum Zwecke des - nicht zwingenden - Abschlusses einer Abtretungsvereinbarung vorzunehmen, und gehe damit weit über die zulässige rechtsberatende Tätigkeit eines Inkassounternehmens hinaus. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob eine Einschränkung der Befugnisse der Klägerin wegen eines Eingriffs in ihre Berufsausübungsfreiheit einer aus dem Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes abgeleiteten Rechtfertigung bedürfe. II. 18 Diese Beurteilung hält rechtlicher

prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können weder die von der Klägerin begehrte Feststellung der Erledigung des Auskunftsantrags noch die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe der für den Monat April 2017 zu viel gezahlten Miete in Höhe eines Betrages von 23,49 € und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 166,90 € nebst Zinsen verneint werden. 19 Das Berufungsgericht hat zu Unrecht bereits die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat hierbei rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im Streitfall für den Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen verstießen gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und seien daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot

§ 134

BGB nichtig, wovon auch die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin erfasst werde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit

§ 134BGB in Verbindung mit § 3 RDG nicht gegeben.

Denn die Klägerin ist als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert und die von ihr für den Mieter erbrachten vorgenannten Tätigkeiten sind durch die

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt. 20 1.

den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Mieter mit der Klägerin eine vertragliche Vereinbarung getroffen, wonach er diese mit der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Ansprüche im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" - unter anderem die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung gemäß der auf den vorliegenden Fall anwendbaren (siehe hierzu

folgend unter II 1 a) Vorschrift des § 556g Abs. 3 BGB [in der seit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2015 insoweit unverändert geltenden Fassung], auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB [in der ebenfalls seitdem insoweit unverändert geltenden, auf den Streitfall anwendbaren Fassung]) und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 sowie § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB) - beauftragt und diese Ansprüche zum Zwecke ihrer Durchsetzung treuhänderisch an die Klägerin abtritt (§ 398 BGB). 21 Auch verfügt die Klägerin - wie zwischen den Parteien außer Streit steht - über eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht diese Abtretung rechtsfehlerhaft als gemäß § 134 BGB nichtig angesehen hat, da diese ebenso wie die ihr zugrunde liegende schuldrechtliche(Inkasso-)Vereinbarung des Mieters mit der Klägerin gegen das Rechtsberatungsgesetz (§ 3 RDG) verstoße und es daher an der Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der vorstehend genannten Ansprüche fehle. 22 a)

der für die geltend gemachten Ansprüche maßgeblichen Vorschrift des § 556d Abs. 1 BGB in der Fassung des - mit Ausnahme der schon früher wirksam gewordenen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen (§ 556d Abs. 2 BGB) - am

  1. Juni 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom
  2. April 2015 (BGBl. I S. 610) darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) um höchstens 10 % übersteigen, sofern ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen wird, der in einem durch Rechtsverordnung

§ 556dAbs.

2 BGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt ("Mietpreisbremse"; vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844 Rn. 12 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). 23 § 556d BGB findet auf den vorliegenden Fall Anwendung, da unter Zugrundelegung der insoweit rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Mietvertrag zwischen der Beklagten und dem Mieter zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, als die vertragsgegenständliche Mietwohnung bereits in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung

§ 556dAbs.

2 BGB - hier der am

  1. Juni 2015 in Kraft getretenen Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Abs. 2 BGB (Mietenbegrenzungsverordnung) des Landes Berlin vom
  2. April 2015 (GVBl. 2015, 101) - fiel (vgl. Art. 229 § 35 Abs. 1 EGBGB; siehe dazu BT-Drucks. 18/3121, S. 35, sowie Senatsurteil vom
  3. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, aaO Rn. 13). Dass die in § 556f BGB bestimmten Ausnahmetatbestände, wonach die Regelungen über die bei Mietbeginn zulässige Miethöhe unter den dort bestimmten Voraussetzungen nicht gelten, hier gegeben seien, hat weder das Berufungsgericht festgestellt noch wird dies von den Parteien geltend gemacht. 24

der aus den vorstehend genannten Gründen auf das vorliegende Wohnraummietverhältnis ebenfalls anwendbaren Vorschrift des § 556g BGB, auf die die Klägerin ihre Klageanträge zu 1 und 2 stützt, ist der Vermieter zum einen auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete

den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann (§ 556g Abs. 3 BGB); zum anderen hat der Vermieter dem Mieter zu viel gezahlte Miete

den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB). 25 b) Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Klage sei, unabhängig von dem vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt der - allerdings auch

ihrer Auffassung - fehlenden Aktivlegitimation, sowohl hinsichtlich des Antrags auf Auskunftserteilung (Klageantrag zu 1) - dessen Erledigung in der Hauptsache die Klägerin festzustellen begehrt - als auch hinsichtlich der Anträge auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (Klageantrag zu 2) und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (Klageantrag zu 3) bereits aus anderen - vorrangigen - Gründen abzuweisen. 26 aa) Die Revisionserwiderung meint zu Unrecht, einem Auskunftsanspruch der Klägerin

§ 556gAbs.

3 BGB - dessen grundsätzliche Abtretbarkeit die Revisionserwiderung mit Recht nicht in Zweifel zieht (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Juni 2000 - BLw 30/99, ZIP 2000, 1444 unter II 3; vgl. auch BGH, Urteil vom
  2. Juni 2013 - IV ZR 39/10, NJW 2013, 3580 Rn. 45) - stehe bereits entgegen, dass sich die Klägerin von dem Mieter dessen Auskunftsansprüche, anders als dessen Zahlungsansprüche, nicht habe abtreten lassen. Die Revisionserwiderung stützt diese Auffassung allein auf die von der Klägerin erstinstanzlich vorgelegte, von dem Mieter unterzeichnete Bestätigung vom
  3. März 2017 bezüglich der durch ihn erfolgten Vollmachtserteilung und Abtretung, in der Auskunftsansprüche nicht ausdrücklich erwähnt werden. 27 Hierbei lässt sie jedoch außer Betracht, dass zum einen ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die

den insoweit rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Mieter einbezogen worden sind, auch die hier geltend gemachten, im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Auskunftsansprüche des Mieters ausdrücklich von der Abtretung umfasst sind, und zum anderen sich die von der Revisionserwiderung angeführte Bestätigung des Mieters ohne Einschränkung auf die "Geltendmachung und Durchsetzung (…) [der] Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren (ggf. auch weiterer Ansprüche) im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sog. Mietpreisbremse" bezieht. Die Aufzählung der in der Bestätigung anschließend genannten einzelnen Ansprüche ist, wie schon die einleitende Formulierung "insbesondere" deutlich macht, ersichtlich nicht abschließend gemeint. 28

  1. bb)Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete in Höhe von 23,49 € nicht bereits daran, dass der hierauf gerichtete Klageantrag zu 2 nicht hinreichend bestimmt wäre. Die Revisionserwiderung rügt, die Klägerin habe im Rahmen der von ihr insoweit erhobenen offenen Teilklage nicht einmal klargestellt, für welchen Monat sie eine angeblich überzahlte Miete zurückverlange. 29 Die Revisionserwiderung macht zwar zu Recht geltend, dass die nicht hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist, auch wenn - wie hier - nur die Klägerin das Rechtsmittel führt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 57 mwN). Sie übersieht bei ihrem Einwand jedoch, dass bereits die von ihr herangezogene Klageschrift neben der angeführten Formulierung "für einen Monat" schon im ersten Absatz der Begründung der Klageanträge die Formulierung enthält, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht (unter anderem) die Rückzahlung der durch den Mieter zu viel gezahlten Miete "für den Monat Juni" begehrt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - die vorstehend genannte Monatsangabe im Zuge einer zulässigen Klageänderung korrigierend - erklärt, der (hier in Rede stehende) Klageantrag zu 2 beziehe sich auf den Monat April 2017. Damit ist dieser Klageantrag hinreichend bestimmt. 30
  2. cc)Anders als die Revisionserwiderung meint, unterliegt die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2 auch nicht - ungeachtet der Frage der (fehlenden) Aktivlegitimation der Klägerin - bereits deshalb der Abweisung, weil das Berufungsgericht in seinem Urteil im Anschluss an die - rechtsfehlerfreie und unangegriffene - Feststellung der Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Nettokaltmiete von monatlich 371,57 € ausgeführt hat, die ortsübliche Vergleichsmiete

dem Berliner Mietspiegel 2015 betrage "für die streitgegenständliche Wohnung 346,81 €, mithin 24,76 € weniger als zwischen der Beklagten und dem Mieter vereinbart". 31

(1)Allerdings hat die Klägerin, wie die Revisionserwiderung insoweit zutreffend geltend macht, diesbezüglich eine Berichtigung

§ 320Abs.

1, § 525 ZPO nicht beantragt. Auch wären unter Zugrundelegung einer ortsüblichen Vergleichsmiete in der vorstehend genannten Höhe die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) schon deshalb nicht erfüllt, weil dieser Anspruch voraussetzte, dass die gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässige- die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigende - Miete bei Mietbeginn überschritten worden ist (§ 556g Abs. 1 Satz 2 BGB) und der Mieter - gemessen an diesem höchstzulässigen Betrag - zu viel Miete gezahlt hat (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB), die ihm von dem Vermieter deshalb herauszugeben ist. Bei einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 346,81 € wäre dies nicht der Fall, da die vertraglich vereinbarte Anfangsmiete von monatlich 371,57 € die gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässige Höchstmiete von 381,49 € nicht überstiege. 32

(2)Die Revisionserwiderung lässt bei ihrer Sichtweise jedoch außer Betracht, dass bereits vieles dafür spricht, dass dem Berufungsgericht bei der- nicht näher begründeten - Angabe, die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung betrage monatlich 346,81 €, ein Versehen unterlaufen ist. Das Amtsgericht, mit dessen in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen sich das Berufungsgericht allerdings nicht ausdrücklich befasst hat, hat hierzu folgende Feststellung getroffen: "Zutreffend hat die Klägerin dargetan, dass der ortsübliche Vergleichsmietzins bei Beginn des Mietverhältnisses zzgl. 10 % nicht mehr als 346,81 € beträgt. Dies blieb unstreitig (s. § 138 Abs. 3 ZPO), folgt aber auch aus der Anwendung des Berliner Mietspiegels 2015, der insofern geeignet ist, den ortsüblichen Vergleichsmietzins zu ermitteln […]." 33 Hierbei hat das Amtsgericht auf den bereits in der Klageschrift - und zuvor schon im Rügeschreiben vom 20. März 2017 enthaltenen - Vortrag der Klägerin abgestellt, wonach es sich bei dem Betrag von 346,81 € um die "zulässige Höchstmiete pro Monat gemäß § 556d BGB (ortsübliche Miete plus 10 %)" handelt. Die Klägerin hatte dort zudem ausgeführt, die ortsübliche Vergleichsmiete pro Quadratmeter betrage 5,63 € (dies ergibt für die 56 qm große streitgegenständliche Mietwohnung einen monatlichen Betrag von 315,28 €) und es liege eine "Überschreitung der Höchstmiete pro monatlicher Nettokaltmiete" um 24,76 € und eine "Überschreitung der ortsüblichen Miete in Prozent" um 17,85 % vor. Die Beklagte hat diese Ausführungen weder in erster noch in zweiter Instanz bestritten. 34 Letztlich kann indes dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht bei der Angabe einer hiervon abweichenden Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist, die auch das Revisionsgericht von Amts wegen

§ 319Abs.

1 ZPO berichtigen könnte (vgl. BGH, Urteile vom

  1. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191; vom
  2. Juni 2010- I ZR 45/09, juris Rn. 21). Denn selbst wenn das Berufungsgericht mit der vorbezeichneten, nicht mit einer Begründung versehenen Angabe eine erneute Feststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) hätte treffen wollen, wäre der Senat an diese Feststellung - wegen Widersprüchlichkeit - nicht gemäß § 559 ZPO gebunden. 35 Zwar ist im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Recht angenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom
  3. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 318 f.; vom
  4. Februar 2019 - VII ZR 274/17, NJW 2019, 2169 Rn. 17; jeweils mwN), und sind deshalb der Beurteilung des Revisionsgerichts grundsätzlich die von dem Berufungsgericht getroffenen erneuten Feststellungen zugrunde zu legen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn und soweit die Feststellungen Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen, da derartige Feststellungen dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere rechtliche Beurteilung des Parteivorbringens und des Sachverhalts erlauben (vgl. BGH, Urteile vom
  5. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 unter II 2; vom
  6. März 2005- VIII ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962 unter II 1; vom
  7. Januar 2010 - I ZR 4/08, juris Rn. 9, 12; jeweils mwN). 36 Eine solche Widersprüchlichkeit der Feststellungen, die von dem Revisionsgericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteile vom
  8. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, aaO; vom
  9. Januar 2010 - I ZR 4/08, aaO Rn. 9; vom
  10. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 15; jeweils mwN) und die sich auch aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei ergeben kann (BGH, Urteile vom
  11. Juni 2014 - VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 Rn. 42; vom
  12. März 2016 - I ZR 185/14, GRUR 2016, 1093 Rn. 21; vom
  13. Februar 2019 - XI ZR 225/17, juris Rn. 15; jeweils mwN), weist das Berufungsurteil hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete auf. Denn die hierzu getroffenen Feststellungen sind insbesondere mit den unstreitigen Angaben in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rügeschreiben der Klägerin vom
  14. März 2017, wonach es sich bei dem Betrag von 346,81 € um die ortsübliche Miete plus 10 % handelt, nicht zu vereinbaren. Sie binden den Senat daher nicht. 37 Für das Revisionsverfahren ist mithin von dem Vortrag der Klägerin auszugehen, wonach es sich bei dem Betrag von 346,81 € um die zulässige Höchstmiete

§ 556dAbs.

1 BGB handelt und die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses (371,57 €) - wie gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556d Abs. 1 BGB erforderlich - die zulässige Höchstmiete übersteigt. 38

  1. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht die mithin entscheidende Frage, ob die Klägerin hinsichtlich der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche über die erforderliche Aktivlegitimation verfügt, zu Unrecht verneint hat. Die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im vorliegenden Fall für den Mieter B. erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen verstoßen - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht gegen § 3 RDG. Sie halten sich vielmehr in der hier zu beurteilenden Ausgestaltung (noch) im Rahmen der Befugnis der Klägerin, im Bereich der Inkassodienstleistungen, für den sie bei dem Kammergericht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registriert ist, Rechtsdienstleistungen in Gestalt der Einziehung abgetretener Forderungen zu erbringen (§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG). Damit verstößt, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, die zwischen dem Mieter und der Klägerin zur Anspruchsdurchsetzung vereinbarte Abtretung der im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters (§ 398 BGB) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) und ist demzufolge nicht gemäß § 134 BGB nichtig. 39 a) Das als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom
  2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) verabschiedete, am
  3. Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG; siehe hierzu auch BT-Drucks. 16/3655, S. 31, 45). Deshalb ist

§ 3

RDG die selbständige Erbringungaußergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 21. März 2018- VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18). 40 Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist

der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung.

§ 10Abs.

1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die - wie die Klägerin - bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in dieser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG). 41 b) Im Ausgangspunkt noch rechtsfehlerfrei und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Klägerin die von dem Mieter an sie abgetretenen Forderungen nicht im Wege eines - nicht als Inkassodienstleistung anzusehenden und

dem Willen des Gesetzgebers aus dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes insgesamt ausgenommenen (BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48) - Forderungskaufs erworben hat, sondern es sich um eine (treuhänderische) Abtretung zum Zweck der Einziehung der Forderungen auf fremde - hier des Mieters - Rechnung handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG; siehe zur Abgrenzung des Forderungsankaufs von der Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung

§ 2Abs.

2 Satz 1 RDG im Einzelnen: BGH, Urteile vom

  1. Dezember 2013 - IV ZR 137/13, juris Rn. 17 ff.; vom
  2. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 24 ff.; jeweils mwN). 42 c) Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht schon deshalb - ohne Prüfung ihrer im Streitfall erbrachten Rechtsdienstleistungen anhand der Vorschriften der §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 134 BGB - zu bejahen, weil sie als Inkassodienstleisterin

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG registriert ist. 43 aa) Allerdings wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen § 3 RDG und eine etwa hieraus folgende Nichtigkeit namentlich der Forderungsabtretung

§ 134

BGB seien jedenfalls im Regelfall zu verneinen, soweit Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) in Frage stünden und der Erbringer dieser Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert sei (siehe nur LG Berlin, WuM 2018, 575, 578 ff. [

  1. Zivilkammer; Revision beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen VIII ZR 275/18]; LG Berlin, Urteil vom
  2. November 2018 - 66 S 19/18, nicht veröffentlicht [Revision beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen VIII ZR 384/18]; Tolksdorf, ZIP 2018, 1401, 1402-1404; Hartung, AnwBl Online 2019, 353, 358 ff.; Rott, VuR 2018, 443, 446; wohl auch Römermann/Günther, NJW 2019, 551, 553; in diesem Sinne - de lege ferenda - auch der von Abgeordneten und der Bundestagsfraktion der FDP eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts, BT-Drucks. 19/9527, S. 6 [§ 13a Abs. 5 RDG-E] und 11; vgl. auch Morell, NJW 2019, 2574, 2575 ff.; aA insbesondere Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht,
  3. Aufl., § 10 RDG Rn. 58b; Henssler, NJW 2018, 545, 550; v. Lewinski/Kerstges, MDR 2019, 705, 709 ff.; Greger, MDR 2018, 897, 900; Remmertz, BRAK-Mitt 2019, 219, 221; jeweils die Möglichkeit eines Verstoßes eines registrierten Inkassodienstleisters gegen § 3 RDG und eine hieraus folgende Nichtigkeit namentlich der Forderungsabtretung

§ 134BGB bejahend).

Die

folgend (unter II 2 c bb

(3)(a)) genannte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe dem nicht entgegen, da sie ausnahmslos darauf abgestellt habe, dass der jeweilige Inkassodienstleister nicht über eine Inkassoerlaubnis verfügt habe (Tolksdorf, aaO S. 1407; Hartung, aaO S. 359). 44
(1)Die vorgenannte Auffassung meint, § 3 RDG sei sowohl

dem Wortlaut als auch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik, namentlich der §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 11 ff. RDG, sowie des Schutzzwecks des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der mit den vorstehend genannten Bestimmungen verfolgten Zielsetzung so auszulegen, dass sich das in § 3 RDG enthaltene Verbot, soweit es um Inkassodienstleistungen gehe, nur an Inkassounternehmen richte, die nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registriert seien (Tolksdorf, aaO S. 1402; Hartung, aaO). Mit ihrem (mittelbar) ausgesprochenen Verbot solle die Vorschrift des § 3 RDG die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur durch solche Personen verhindern, die sich auf keinen gesetzlichen Erlaubnistatbestand berufen könnten. 45 Einzige Voraussetzung des hier in Rede stehenden Erlaubnistatbestands des § 10 RDG sei, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Sachkunde registriert sei. Damit wolle das Rechtsdienstleistungsgesetz den für die qualifizierte Erbringung von Rechtsdienstleistungen erforderlichen Mindeststandard sicherstellen. Diese Beschränkung habe aber notwendigerweise Rückwirkungen auf die Bestimmung des Umfangs des in § 3 RDG geregelten Verbots. Dieses könne nicht weiter reichen als die es begrenzende Erlaubnis. Letztere aber sei ausschließlich an die

Prüfung der Voraussetzungen vorgenommene Registrierung geknüpft (Tolksdorf, aaO S. 1403; Hartung, aaO S. 360). 46 Gegen eine Erstreckung des Verbots aus § 3 RDG auf registrierte Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) spreche vor allem auch der Umstand, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz in den §§ 10 ff. RDG neben den Bestimmungen über die Voraussetzungen der Registrierung auch besondere Vorschriften für den Fall enthalte, dass ein registrierter Inkassodienstleister gegen Regelungen verstoße, die ihm hinsichtlich der Ausübung des ihm grundsätzlich erlaubten Inkassos Grenzen setzten (vgl. LG Berlin, WuM 2018, aaO; LG Berlin, Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, aaO; Tolksdorf, aaO; Hartung, aaO S. 359 ff.; vgl. auch Rott, aaO). 47

(2)Die vorgenannte Auffassung in Rechtsprechung und Literatur stellt hierbei - ausgehend von den in §§ 11 und 12 RDG geregelten, für eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister (§ 16 RDG) zu erfüllenden Anforderungen an die besondere Sachkunde sowie die persönliche und fachliche Eignung des Inkassodienstleisters - insbesondere auf die Vorschriften der §§ 13a, 14 RDG über Aufsichtsmaßnahmen der Registrierungsbehörde und den Widerruf der Registrierung ab. 48

der - in das Rechtsdienstleistungsgesetz durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom

  1. Oktober 2013 (BGBl. I 3714) mit Wirkung vom
  2. Oktober 2013 eingefügten - Vorschrift des § 13a RDG (siehe hierzu BT-Drucks. 17/14192, S. 8 f. und BT-Drucks. 17/14216, S. 5) kann die zuständige, über die Einhaltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Aufsicht führende Behörde sowohl Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes sicherzustellen, insbesondere Auflagen

§ 10Abs.

3 Satz 3 RDG anordnen oder ändern (§ 13a Abs. 2 RDG), als auch einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Voraussetzung für die Registrierung

§ 12

RDG weggefallen ist oder erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird (§ 13a Abs. 3 RDG). 49 Gemäß der Vorschrift des § 14 RDG widerruft die zuständige Behörde die Registrierung unbeschadet des § 49 VwVfG oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften unter anderem, wenn begründete Tatsachen die Annahme einer nicht mehr vorliegenden persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit rechtfertigen (§ 14 Nr. 1 RDG), eine Berufshaftpflichtversicherung

§ 12Abs.

1 Nr. 3 RDG nicht mehr unterhalten wird (§ 14 Nr. 2 RDG) oder wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum

teil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen, was in der Regel der Fall ist, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen oder Darlegungs- und Informationspflichten

§ 11aRDG verstößt (§ 14 Nr.

3 RDG). 50 Die oben genannte Auffassung meint, angesichts dieser im Rechtsdienstleistungsgesetz besonders geregelten Aufsichts- und Eingriffsmaßnahmen bei registrierten Personen sei für die Nichtigkeitsfolge gemäß § 3 RDG in Verbindung mit § 134 BGB schon aus Gründen der Gesetzessystematik grundsätzlich kein Raum. Auch der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfordere die Anwendung der vorgenannten Bestimmungen auf den registrierten Inkassodienstleister im Regelfall nicht. Der Auftraggeber sei durch die genannten Aufsichts- und Eingriffsmaßnahmen sowie insbesondere durch das Erfordernis persönlicher und fachlicher Eignung des Inkassodienstleisters vor einer unqualifizierten Rechtsdienstleistung hinreichend geschützt (Tolksdorf, aaO S. 1403 f.; Hartung, aaO S. 359 f.). 51

(3)Schließlich stehe einer Anwendung des Verbotstatbestands

§ 3

RDG in Verbindung mit § 134 BGB auf Inkassodienstleister, die über eine Registrierung

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügten, auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen. Der Rechtsverkehr - namentlich der Auftraggeber und der Schuldner - müsse sich darauf verlassen können, dass die Verträge - insbesondere die Abtretungsverträge - mit dem Inkassounternehmen, für dessen Befugnis zum Inkasso die Registrierung

§ 10Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG streite, wirksam seien (Tolksdorf, aa

O S. 1408; LG Berlin, WuM 2018, aaO S. 579; LG Berlin, Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, aaO; ebenso Hartung, aaO S. 360 f.; Rott, aaO [letztere auch zum zusätzlichen Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes]; siehe zum Vertrauensschutz bei Inkassodienstleistungen - unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - auch BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192). 52 Ein Verstoß gegen § 3 RDG und in dessen Folge eine Nichtigkeit insbesondere der Forderungsabtretung

§ 134

BGB soll

Teilen dieser Auffassung bei einem registrierten Inkassodienstleister lediglich dann in Betracht kommen, wenn unter dem Deckmantel der Inkassodienstleistungsregistrierung - diese zweckentfremdend - überhaupt keine Inkassodienstleistungen im Sinne der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern andere Rechtsdienstleistungen erbracht würden (Tolksdorf, aaO S. 1404). Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes würde es zudem selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des § 3 RDG (auch) auf den

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleister und bei einem - wiederum unterstellten - Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 3 RDG gebieten, abgesehen von dem vorstehend genannten Ausnahmefall einer Zweckentfremdung der Inkassobefugnis jedenfalls die Voraussetzungen des § 134 BGB zu verneinen (Tolksdorf, aaO S. 1407 f.). 53 bb) Diese Ansicht trifft nicht zu. Den Anwendungsbereich des § 3 RDG so stark einzuengen, wie dies die vorstehend genannte Auffassung - vom Wortlaut der Vorschrift allerdings noch gedeckt - befürwortet, und damit den registrierten Inkassodienstleister grundsätzlich von der Anwendung dieser zentralen Verbotsnorm des Rechtsdienstleistungsgesetzes - und dementsprechend auch von der Rechtsfolge der Nichtigkeit

§ 134

BGB - auszunehmen, ist mit der Systematik des Gesetzes und insbesondere mit der den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit dem Erlass des - von ihm ausdrücklich als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt (mit der im Falle eines Verstoßes grundsätzlich eintretenden Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB) gestalteten (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, S. 30 f., 43, 51) - Rechtsdienstleistungsgesetzes und hierbei namentlich mit den Vorschriften der §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 11 ff. RDG verfolgt hat, nicht zu vereinbaren. 54

(1)Für die - hier hinsichtlich der vorstehend genannten Bestimmungen vorzunehmende - Auslegung von Gesetzen ist

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist (vgl. nur BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Urteile vom 15. Mai 2019 - VIII ZR 134/18, ZNER 2019, 323 Rn. 30; vom 20. März 2017- AnwZ (Brfg) 33/16, BGHZ 214, 235 Rn. 19; Beschluss vom 16. Mai 2013- II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27). 55

(2)Die oben (unter II 2 c aa) dargestellte Auffassung ist zwar von dem Wortlaut des § 3 RDG gedeckt. Bereits

dem Wortlaut spricht jedoch mehr dafür, auch registrierte Inkassodienstleister als von dieser Vorschrift erfasst anzusehen.

§ 3

RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur "in dem Umfang zulässig", in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung "in dem Umfang" deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG herausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält. 56

(3)Noch deutlicher spricht der - den Gesetzesmaterialien zu entnehmende - Wille des Gesetzgebers gegen die Annahme, registrierte Inkassodienstleister seien von dem Anwendungsbereich der § 3 RDG, § 134 BGB grundsätzlich auszunehmen. 57 (a) Der Gesetzgeber wollte mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine Änderung hinsichtlich der

der bisherigen Rechtslage allgemein angenommenen Nichtigkeitsfolge (§ 134 BGB) einer gegen das Gesetz verstoßenden oder von diesem nicht gedeckten Rechtsdienstleistung vornehmen. 58

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von der auch das Berufungsgericht insoweit noch zutreffend ausgegangen ist - sind gegen § 3 RDG verstoßende schuldrechtliche Vereinbarungen, aber auch Verfügungsverträge wie die - hier in Rede stehende - Abtretung einer Forderung im Regelfall gemäß § 134 BGB nichtig, wenn diese auf die Erbringung einer nicht erlaubten Rechtsdienstleistung zielen (siehe nur BGH, Urteile vom

  1. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom
  2. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom
  3. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom
  4. Januar 2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom
  5. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO; ebenso Henssler, NJW 2019, 545, 550; Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 3 RDG Rn. 26 ff.; Krenzler/Offermann-Burckart, RDG,
  6. Aufl., § 3 RDG Rn. 65; jeweils mwN). An dieser von dem Bundesgerichtshof bereits unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), der Vorgängerregelung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, in ständiger Rechtsprechung vertretenen rechtlichen Beurteilung (siehe hierzu bereits BGH, Urteile vom
  7. Juni 1962 - VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258, 261 f.; vom
  8. Mai 1974 - VI ZR 7/73, NJW 1974, 1374 unter II 2 b; vom
  9. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 9; Beschluss vom
  10. November 1993 - II ZR 249/92, NJW 1995, 516 unter 1; jeweils mwN) sollte sich

dem Willen des Gesetzgebers durch das am

  1. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz, das ebenso wie die Vorgängerregelung als ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet ist (vgl. hierzu nur BT-Drucks. 16/3655, 30 f., 43, 51), nichts ändern (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 35; Staudinger/Sack/Seibl, BGB, Neubearb. 2017, § 134 Rn. 272; Palandt/Ellenberger, BGB,
  3. Aufl., § 134 Rn. 21; Wachter, GmbHR 2009, 935; vgl. auch Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1407; jeweils mwN). 59 (b) Der Gesetzgeber hat in der Begründung des als Art. 1 in dem Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts enthaltenen Entwurfs des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Rechtsfolge der Nichtigkeit

§ 134

BGB bei unerlaubten, gegen § 3 RDG verstoßenden Rechtsdienstleistungen mehrfach bekräftigt (siehe nur BT-Drucks. 16/3655, S. 31, 43, 49 und 51). Bereits zu Beginn der Ausführungen des allgemeinen Teils der Gesetzesbegründung ("II. Leitlinien und wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs") wird die genannte Rechtsfolge erwähnt. Dort heißt es einleitend unter Ziffer 1 ("Keine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes"; BT-Drucks., aaO S. 30 f.): "Der verbraucherschützende Charakter des Gesetzes als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt soll erhalten bleiben. Der Rechtsuchende, sei er Verbraucher, sei er Unternehmer, muss vor den oft weit reichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrats geschützt werden. Vor allem die Belange des Verbraucherschutzes, aber auch der Schutz der Rechtspflege und der in ihr tätigen Personen sowie das Rechtsgut Recht als solches rechtfertigen es daher, die Berufs- und Dienstleistungsfreiheit in den Bereichen, in denen Rechtsdienstleistungen erbracht werden, einzuschränken. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht ebenso wie der Europäische Gerichtshof die Vorschriften des geltenden Rechtsberatungsgesetzes ausdrücklich für vereinbar mit dem Grundgesetz und dem europäischen Recht gehalten. Eine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes soll es daher auch künftig nicht geben. […] Im Übrigen entfiele bei einer Abkehr vom Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt die verbraucherschützende Rückabwicklung von Verträgen gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)." 60 Dementsprechend wird an späterer Stelle des Allgemeinen Teils der Gesetzesbegründung unter Ziffer 14 ("Wegfall des Bußgeldtatbestands") ausgeführt (BT-Drucks., aaO S. 43): "Die Sicherung des Verbraucherschutzes erfordert keinen Bußgeldtatbestand. Die Folgen einer unerlaubten Rechtsberatung sind ausreichend durch zivil- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften sanktioniert. Die wichtigste Folge eines Verstoßes gegen das RDG, nämlich die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrages gemäß § 134 BGB, bleibt aufgrund des fortbestehenden Charakters des RDG als Verbotsgesetz erhalten. Die Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis kann überdies mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden." 61 In der Einzelbegründung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG-E heißt es sodann (BT-Drucks., aaO S. 49): "Verträge, die nicht den Kauf, sondern die Abtretung zu Einziehungszwecken zum Gegenstand haben, sind, da sie auf ein

§ 3

erlaubnispflichtiges Geschäft gerichtet sind,

§ 134

BGB nichtig, wenn der Erwerber nicht über eine Registrierung

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 verfügt oder Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand ist." 62 Schließlich wird die Einzelbegründung zu § 3 RDG-E wie folgt eingeleitet (BT-Drucks., aaO S. 51): "Angesichts des fortbestehenden Verbotscharakters des neuen Gesetzes bedarf es der Normierung, dass Rechtsdienstleistungen nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind. Die Norm bewirkt damit zugleich, dass Verträge, die auf eine Verletzung des RDG gerichtet sind, gemäß § 134 BGB nichtig sind." 63 Die vorstehend genannten Ausführungen der Gesetzesbegründung haben im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine Änderung erfahren (vgl. BT-Drucks. 16/6634 [Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages], S. 5 f., 8 f., 50-53; BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12263). 64 (c) Mit dem aus den vorgenannten Gesetzesmaterialien ersichtlichen Verständnis des Gesetzesgebers, wonach es sich bei dem Rechtsdienstleistungsgesetz um ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt handelt und eine gegen das Gesetz verstoßende oder von diesem nicht gedeckte Rechtsdienstleistung grundsätzlich die Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge

§ 134

BGB zur Folge hat, ist die Annahme nicht zu vereinbaren, für die Anwendung der genannten Bestimmungen sei bei registrierten Inkassodienstleistern kein Raum. 65 Der Gesetzgeber hat vielmehr dem Verbotstatbestand

§ 3

RDG ausdrücklich die Wirkung beimessen wollen, dass Verträge, die auf eine Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichtet sind, gemäß § 134 BGB nichtig sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 51). Dabei hat er in dieser Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge gemäß § 134 BGB die "wichtigste Folge eines Verstoßes gegen das RDG" gesehen, neben der ("überdies") die Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden könne (BT-Drucks. 16/3655, S. 43). Hierbei hat der Gesetzgeber der "Rückabwicklung von Verträgen gemäß § 134 BGB" ausdrücklich eine "verbraucherschützende Wirkung" beigemessen (BT-Drucks., aaO S. 31). 66 (d) Vor diesem Hintergrund betrachtet ist - entgegen der oben genannten Auffassung - anhand der vorzunehmenden Auslegung der §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG insbesondere nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber eine Überschreitung der einem registrierten Inkassodienstleister gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verliehenen Rechtsdienstleistungsbefugnis allein mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Registrierungsbehörde (§ 13a Abs. 2, 3 RDG) oder einem von dieser unter bestimmten Voraussetzungen auszusprechenden Widerruf der Registrierung (§ 14 Nr. 3 RDG)hätte sanktionieren wollen. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Gesetzgeber den Umfang der Aufsicht gegenüber der Rechtslage beim Rechtsberatungsgesetz, der Vorgängerregelung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, beschränkt hat. Der Gesetzgeber wollte mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz das bisherige, im Rechtsberatungsgesetz vorgesehene Verfahren einer - namentlich bei Inhabern einer Inkassodienstleistungsbefugnis erfolgenden - laufenden Dienstaufsicht ausdrücklich nicht fortführen, sondern durch ein bloßes Registrierungsverfahren ersetzen (BT-Drucks. 16/3655, S. 43 f., 72). An dieser Entscheidung hat er auch bei der im Jahre 2013 vorgenommenen Einfügung der die Aufsichtsmaßnahmen betreffenden Vorschrift des § 13a RDG im Grundsatz festgehalten (vgl. BT-Drucks. 17/14192, S. 8 f. und BT-Drucks. 17/14216, S. 5). 67 Der Gesetzgeber beabsichtigte daher nicht, den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen eine gegenüber § 3 RDG, § 134 BGB herausgehobene, erst recht nicht - wie von der vorstehend genannten Auffassung für den Bereich der registrierten Inkassodienstleister vertreten - eine alleinige Bedeutung bei der Sanktionierung einer Überschreitung der Befugnis

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG beizumessen. 68 Dementsprechend lassen sich auch den Gesetzesmaterialien zu den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Registrierungsbehörde (§ 13a RDG; siehe hierzu BT-Drucks. 17/14192, S. 8 f. und BT-Drucks. 17/14216, S. 5) und dem Widerruf der Registrierung (§ 14 RDG; siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, S. 43, 71 ff.) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass gegenüber einem registrierten Inkassodienstleister, der seine Befugnis

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG überschreitet, grundsätzlich nur derartige Maßnahmen, namentlich diejenigen

§ 13aAbs.

2, 3, § 14 Nr. 3 RDG, nicht hingegen die Annahme eines Verstoßes gegen § 3 RDG und die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB in Betracht kämen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass des Rechtsdienstleistungsgesetzes- seiner allgemeinen Zielsetzung einer Deregulierung und Entbürokratisierung (BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 42) entsprechend - für den Bereich der Rechtsdienstleistung durch registrierte Personen weder eine laufende Dienstaufsicht noch ein mehrfach gestuftes Sanktionenverfahren vorgesehen und damit das Ziel verfolgt hat, die Belastung der für die Registrierung und deren Widerruf zuständigen Gerichtsbehörden so gering wie möglich zu halten (BT-Drucks. 16/3655, S. 43), ebenfalls dafür, dass er - wie oben bereits erwähnt - in der "Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrages gemäß § 134 BGB" die "wichtigste Folge eines Verstoßes gegen das RDG" gesehen hat (BT-Drucks. 16/3655, S. 43, 51). Dieser "wichtigsten Folge" hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich einen verbraucherschützenden Charakter beigemessen (BT-Drucks., aaO S. 30 f.). 69

(4)Bekräftigt wird dies durch die Gesetzessystematik. Wird eine Rechtsdienstleistung ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht oder überschreitet sie eine vorhandene Erlaubnis, sieht das Rechtsdienstleistungsgesetz in Gestalt der mit dem darin liegenden Verstoß gegen § 3 RDG grundsätzlich verbundenen Nichtigkeitsfolge

§ 134

BGB einerseits sowie in Gestalt der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Registrierungsbehörde (§ 13a Abs. 2, 3 RDG) und des möglichen Widerrufs der Registrierung (§ 14 Nr. 3 RDG) andererseits zwei verschiedene Arten der Sanktionierung vor, die beide dem mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgten Ziel dienen, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG; BT-Drucks. 16/3655, S. 45), und die sich insoweit in gesetzessystematischer Hinsicht gegenseitig ergänzen. 70

(5)Soweit ein Teil der vorstehend genannten Auffassung (Hartung, AnwBl Online 2019, 353, 359) demgegenüber aus der - oben (unter II 2 c bb
(3)(b)) angeführten - Einzelbegründung zu § 2 RDG-E, wonach Verträge, die - wie im Streitfall - die Abtretung zu Einziehungszwecken zum Gegenstand haben und damit auf ein

§ 3

RDG erlaubnispflichtiges Geschäft gerichtet sind,

§ 134

BGB nichtig sind, wenn der Erwerber "nicht über eine Registrierung

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 [RDG] verfügt oder Rechtsanwalt beziehungsweise Rechtsbeistand ist" (BT-Drucks. 16/3655, S. 49), schließen will, dass in den Fällen registrierter Inkassodienstleister eine Anwendung des § 3 RDG und der sich hieraus ergebenden Nichtigkeitsfolge

§ 134BGB dem Willen des Gesetzgebers widerspreche, trifft dies nicht zu.

71 (a) Bereits der Ausgangspunkt dieser Auffassung, wonach der vorstehend genannte - im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen dem (von dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ausgenommenen; BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48) Forderungskauf und der Forderungseinziehung aufgrund einer Inkassovollmacht oder einer Inkassozession stehende - Satz der Gesetzesbegründung den Umkehrschluss rechtfertige, dass bei Vorliegen einer Registrierung

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG ein Verstoß gegen § 3 RDG und eine Nichtigkeit

§ 134BGB nicht in Betracht kämen, vermag nicht zu überzeugen.

72 Der vorstehend genannte, in der Gesetzesbegründung nicht weiter vertiefte Satz ist vom Gesetzgeber ersichtlich nicht abschließend gemeint gewesen. Er ist vielmehr vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass sich durch die Gesetzesbegründung ansonsten wie ein roter Faden die dort an mehreren Stellen erwähnte und auch näher begründete Wertung des Gesetzgebers zieht, wonach ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz die Nichtigkeit des der Rechtsdienstleistung zugrunde liegenden Vertrages

§ 134BGB zur Folge hat (BT-Drucks.

16/3655, S. 31, 43, 51) und in dieser Nichtigkeit sogar die wichtigste Folge eines solchen Verstoßes zu sehen ist (BT-Drucks., aaO S. 43). Hätte der Gesetzgeber sich mit dem oben genannten Satz der Einzelbegründung zu § 2 RDG-E (BT-Drucks., aaO S. 49) von diesen mehrfach hervorgehobenen - auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechenden (siehe oben unter II 2 c bb

(3)(a)) - Grundsätzen distanzieren wollen, wäre hierfür eine nähere Begründung in den Gesetzesmaterialien zu erwarten gewesen. 73 Da eine solche Begründung in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass mit dem von der oben genannten Auffassung herausgegriffenen Satz der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3655, S. 49) - wie insbesondere die Gesamtschau mit den bereits erwähnten (eindeutigen) Passagen der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3655, S. 31, 43, 51) zweifelsfrei ergibt - nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass- anders als in den vorgenannten Passagen ausgeführt - ein Verstoß gegen § 3 RDG und die Nichtigkeitsfolge

§ 134

BGB nur dann zu bejahen seien, wenn der Inkassodienstleister nicht über eine Registrierung

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt. Vielmehr ging der Wille des Gesetzgebers ersichtlich dahin, dass Verträge, die auf eine "Verletzung des RDG" gerichtet sind, generell gemäß § 134 BGB nichtig sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 51) und infolgedessen einer Rückabwicklung (BT-Drucks., aaO S. 31) unterliegen (vgl. Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 3 Rn. 27 ff. mwN [auch zur vorzunehmenden Rückabwicklung

Bereicherungsgrundsätzen]). 74 (b) Die gegenteilige Sichtweise hätte überdies - was die vorstehend genannte Auffassung ebenfalls außer Betracht lässt - eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters gegenüber demjenigen zur Folge, der die Rechtsdienstleistung, hier die Forderungseinziehung, als Nebenleistung (§ 5 RDG) erbringt (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, S. 49). 75 Wird die Forderungseinziehung, anders als im Falle eines registrierten Inkassodienstleisters, nicht als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG - mithin außerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit (siehe hierzu BT-Drucks., aaO) - betrieben, ist sie, wenn es sich bei ihr gemäß § 2 Abs. 1 RDG um eine Rechtsdienstleistung handelt, nur in dem Umfang zulässig (§ 3 RDG), in dem sie durch § 5 RDG erlaubt ist.

§ 5Abs.

1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist

ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). 76 Hält sich eine Rechtsdienstleistung, namentlich die Forderungseinziehung, nicht im Rahmen des Erlaubnistatbestands (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, S. 51 f.; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 5 RDG Rn. 5 f.; Krenzler/Krenzler, aaO, § 5 RDG Rn. 3 f.) des § 5 RDG, ist sie gemäß § 3 RDG nicht zulässig und unterfallen die mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte damit grundsätzlich der Nichtigkeit

§ 134BGB.

Ein sachlich einleuchtender Grund dafür, warum dies bei einer Überschreitung des Erlaubnistatbestands des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG allein aufgrund des Umstands der Registrierung des die Forderungseinziehung betreibenden Inkassodienstleisters im Rechtsdienstleistungsregister anders zu beurteilen sein und dieser daher bessergestellt werden sollte, ist nicht zu erkennen. 77

(6)Aus dem von der oben genannten Auffassung angeführten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Eintragung des Inkassodienstleisters im Rechtsdienstleistungsregister lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass - entgegen dem oben dargestellten Willen des Gesetzgebers - bei einem registrierten Inkassodienstleister ein Verstoß gegen § 3 RDG und eine hieraus folgende Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge, namentlich der Forderungsabtretung,

§ 134BGB regelmäßig nicht in Betracht kämen.

78 (a) Allerdings trifft es zu, dass der Gesetzgeber, wie sich den Gesetzesmaterialien des Rechtsdienstleistungsgesetzes entnehmen lässt, im Zusammenhang mit der Registrierung von Rechtsdienstleistern im Rechtsdienstleistungsregister dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wesentliche Bedeutung beigemessen hat. So heißt es in der Einzelbegründung zu der - die Aufsichtsmaßnahme des Widerrufs der Registrierung betreffenden - Vorschrift des § 14 RDG: "Die Widerrufsgründe sind zwingend. Rechtsuchende und der Rechtsverkehr müssen darauf vertrauen können, dass registrierte Personen neben besonderer Sachkunde auch persönlich und von ihrer Organisation her zuverlässig sind und sich rechtmäßig verhalten." (BT-Drucks. 16/3655, S. 72). 79 Ebenso trifft es zu, dass das Rechtsdienstleistungsregister, in dem auch die Klägerin als Inkassodienstleisterin

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG eingetragen ist, der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen dient und jeder unentgeltlich Einsicht in dieses Register nehmen kann (§ 16 Abs. 1 RDG). 80 (b) Soweit die oben genannte Auffassung hieraus den Schluss ziehen will, dass deshalb ein Vertrauen darauf gerechtfertigt sei, dass die Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters im Regelfall nicht gegen § 3 RDG verstoßen und

§ 134

BGB nichtig sein könnten, lässt sie jedoch außer Betracht, dass das Vertrauen der vorgenannten Personen auf eine Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister nicht weiter gehen kann, als der Inhalt des Registers dies rechtfertigt. 81 Das Rechtsdienstleistungsregister enthält Angaben zu der registrierten Person sowie zu dem Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen (§ 16 Abs. 2 RDG). Angaben zu dem Geschäftsmodell des registrierten Rechtsdienstleisters oder zu sonstigen Einzelheiten seiner Tätigkeit enthält das Rechtsdienstleistungsregister hingegen nicht. Auch findet seitens der Aufsichtsbehörde vor der Eintragung in das Register eine rechtliche Prüfung des jeweiligen Geschäftsmodells des Rechtsdienstleisters und der von ihm in diesem Rahmen entfalteten Tätigkeiten nicht statt;

der Eintragung erfolgt eine solche Prüfung lediglich anlassbezogen (vgl. Morell, NJW 2019, 2574, 2577; Hartmann, NZM 2019, 353, 356 f.). 82 Diese Umstände, insbesondere das Fehlen einer rechtlichen Überprüfung der Zulässigkeit des Geschäftsmodells eines Inkassodienstleisters vor dessen Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister, ergeben den Maßstab für den Umfang des aufgrund der Eintragung gerechtfertigten Vertrauensschutzes. Dieser kann danach nicht so weit gehen wie die oben genannte Auffassung meint. Insbesondere trifft die von einem Teil dieser Auffassung (vgl. Hartung, AnwBl Online 2019, 353, 360; Römermann/Günther, NJW 2019, 551, 553) unter Bezugnahme auf ein Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018 (I ZR 26/17, NJW 2018, 3581 Rn. 27) vertretene Ansicht nicht zu, aufgrund einer "Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts" - hier der Registrierung des Inkassodienstleisters im Rechtsdienstleistungsregister - sei die Zulässigkeit des Verhaltens der registrierten Person einer

prüfung durch die Zivilgerichte entzogen. Denn vorliegend wird - anders als in dem vom I. Zivilsenat entschiedenen Fall - durch den Verwaltungsakt der Registrierung gerade nicht konkret bestimmt, welche Tätigkeiten im Einzelnen zu den erlaubten Rechtsdienstleistungen gehören. 83 (c) Vor diesem Hintergrund betrachtet ist die oben erwähnte Passage aus der Gesetzesbegründung zum Widerruf der Registrierung

§ 14

RDG, wonach Rechtsuchende und der Rechtsverkehr darauf vertrauen könnten, dass registrierte Personen neben besonderer Sachkunde auch persönlich und von ihrer Organisation her zuverlässig seien und sich rechtmäßig verhielten, nicht dahin zu verstehen, dass bei einem registrierten Rechtsdienstleister ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB ausgeschlossen sind. 84 Ein dahingehender Vertrauensschutz lässt sich auch nicht etwa dem- in der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) genannten - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) entnehmen, in welchem unter dem-

folgend noch näher zu behandelnden - Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer Nichtigkeit der Abtretung

§ 134

BGB ausgeführt wird, der Inkassoerlaubnis komme Außenwirkung zu und die Kunden des Inkassodienstleisters könnten sich deshalb darauf verlassen, dass sie die Dienste konzessionierter Unternehmen in Anspruch nähmen und die Durchsetzung ihrer Forderung von nun an Sache ihres Vertragspartners sei (BVerfG, aaO S. 1192). Damit verlangt das Bundesverfassungsgericht lediglich, dass die Gerichte bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bewertung, ob eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis die Nichtigkeit der Forderungsabtretung

§ 134

BGB zur Folge hat, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den Blick zu nehmen haben. 85 (d) Der mit der Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister verbundene Vertrauensschutz richtet sich - wie die Zielrichtung des Rechtsdienstleistungsgesetzes insgesamt - nicht in erster Linie auf den einzelnen Rechtsuchenden, sondern vorrangig darauf, dass die Rechtsuchenden insgesamt sowie der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). Es geht mithin im Interesse des Schutzes aller Verbraucher in erster Linie darum, insbesondere auch mittels der Rechtsfolge der Nichtigkeit

§ 134

BGB zu verhindern, dass ein Rechtsdienstleister sein verbotswidriges Verhalten fortsetzt und Nutzen aus diesem Verhalten zieht. 86 (e) Dementsprechend hat auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (I ZR 107/14, NJW-RR 2016, 1056), dem eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen einen Versicherungsmakler zugrunde lag, der neben der für den Versicherungsnehmer vorgenommenen Vermittlung von Versicherungsverträgen zusätzlich im Auftrag des Versicherers auch mit der Schadensregulierung befasst war, sich nicht unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Vertrauens des einzelnen Versicherungsnehmers auf die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Versicherungsmaklers oder unter dem Gesichtspunkt möglicher wirtschaftlicher

teile für die Versicherungsnehmer daran gehindert gesehen, die beanstandete Tätigkeit des Versicherungsmaklers als einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 3 iVm §§ 4, 5 RDG) und damit auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften einzuordnen. Er hat vielmehr entscheidend auf das - der beanstandeten Tätigkeit widersprechende - gesetzliche Leitbild der Tätigkeit des Versicherungsmaklers und damit vorrangig auf den Schutz des Rechtsverkehrs insgesamt vor unerlaubten Rechtsdienstleistungen abgestellt. Für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters gilt dieser Grundsatz in gleicher Weise. 87 (f) Mit ihrer ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kategorisch - mit unterschiedlichen Akzenten - vertretenen Annahme, allein der Umstand der Registrierung eines Inkassodienstleisters

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG schließe einen Verstoß gegen § 3 RDG und eine hieraus folgende Nichtigkeit der Forderungsabtretung

§ 134

BGB (im Regelfall) aus, lässt die oben genannte Auffassung zudem außer Betracht, dass

§ 3

RDG die Zulässigkeit einer Rechtsdienstleistung - und dementsprechend auch deren (zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung führende) Unzulässigkeit - sich nicht nur aus den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes - beziehungsweise einem Verstoß gegen diese -, sondern auch "aufgrund anderer Gesetze" ergeben kann. 88 So kann eine Rechtsdienstleistung etwa - auch wenn sie von einem Inkassodienstleister vorgenommen wird, der über eine Registrierung

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt und die Grenzen der sich hieraus ergebenden Inkassobefugnis einhält - gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen (vgl. hierzu auch jurisPK-BGB/Rosch, Stand 1. Dezember 2016, § 398 Rn. 9). Ein solcher Verstoß gegen § 138 BGB ist von der Rechtsprechung beispielsweise in dem Fall angenommen worden, dass ein

dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierter Rechtsdienstleister nicht über die finanzielle Ausstattung verfügt, um die im Fall eines des Prozessverlustes vereinbarungsgemäß von ihm zu tragenden Prozesskosten vollständig decken zu können (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 37 O 200/09 [Kart], juris Rn. 76 ff.,

folgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14, juris Rn. 61 ff.). 89 cc) Damit unterfallen auch Personen, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert sind, dem Anwendungsbereich des § 3 RDG und hat eine Überschreitung der diesen Personen mit der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister verliehenen Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Gestalt von Inkassodienstleistungen aufgrund des darin liegenden Verstoßes gegen das Verbotsgesetz des § 3 RDG entsprechend der oben (unter II 2 c bb

(3)(a)) genannten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich

§ 134

BGB die Nichtigkeit der mit der Inkassodienstleistung verbundenen Rechtsgeschäfte, namentlich auch einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung (§ 398 BGB), zur Folge. 90

(1)Dies bedeutet indes nicht, dass ohne weiteres bereits jede - auch geringfügige - Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte

§ 134BGB zur Folge hat.

So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann. 91

(2)So wird die Annahme einer Nichtigkeit

§ 134

BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer - in erster Linie dem Tatrichter obliegenden - umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig - etwa auf Randbereiche beschränkt - anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden. 92 Liegt

diesen Maßstäben eine eindeutige, nicht nur geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis vor, ist - bei objektiver Betrachtung - in der Regel auch für den Auftraggeber eine Nichtigkeit

§ 134BGB zumutbar.

Gleiches gilt für den von dem Inkassodienstleister außergerichtlich in Anspruch genommenen Schuldner der Forderung. 93 Für den Kunden des registrierten Inkassodienstleisters ist im Falle einer nicht nur geringfügigen Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) die Nichtigkeit

§ 134

BGB hinsichtlich der mit der Inkassodienstleistung verbundenen Rechtsgeschäfte auch deshalb nicht unzumutbar, weil für ihn die Möglichkeit besteht, bei dem Inkassodienstleister, der

§ 12Abs.

1 Nr. 3 RDG über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall verfügen muss, Regress zu nehmen. 94 Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn die auf die Erbringung der Rechtsdienstleistung gerichteten Verträge wegen Verstoßes gegen § 3 RDG

§ 134BGB nichtig sind.

Wie der Bundesgerichtshof für den Bereich der Rechtsanwaltshaftung bereits entschieden hat, bleibt der Mandant im Falle einer Nichtigkeit des Anwaltsvertrages

§ 134BGB nicht schutzlos.

Hat ihm der Anwalt im Rahmen des nichtigen Vertrages Schaden zugefügt, kann er

§ 311Abs. 2 Nr. 1 BGB (i

Vm § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB) Ersatz dieses Schadens verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, NJW 2016, 2561 Rn. 13 mwN [zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

§ 43aAbs.

4 BRAO]). Nichts anderes gilt für die Haftung eines Inkassounternehmens gegenüber dessen Kunden im Falle der Nichtigkeit der auf die Erbringung der Inkassodienstleistung gerichteten Verträge

§ 134BGB wegen Verstoßes gegen § 3 RDG (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 311 Rn. 38; vgl. auch Münch

KommBGB/Emmerich,

  1. Aufl., § 311 Rn. 183; BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand
  2. Juni 2019, § 311 Rn. 383; vgl. auch Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 3 RDG Rn. 31 mwN [zur Haftung (auch)

§ 823Abs. 2 BGB i

Vm § 3 RDG]). 95 Entgegen der von einem Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur - allerdings ohne Begründung - vertretenen Auffassung (LG Berlin [66. Zivilkammer], WuM 2018, 575, 578; Hartung, AnwBl Online 2019, 353, 360) führt die vorstehend genannte Nichtigkeit grundsätzlich auch nicht zu einem Wegfall des zugunsten der Rechtsuchenden erforderlichen Schutzes durch die

§ 12Abs.

1 Nr. 3 RDG notwendige Berufshaftpflichtversicherung des Inkassounternehmens (so zutreffend v. Lewinski/Kerstges, MDR 2019, 705, 709 f.; Rott, VuR 2018, 443, 446). Wie der Bundesgerichtshof bereits zur Notarhaftung ausgeführt hat, kann der Geschädigte auch im Falle einer Nichtigkeit von Rechtsgeschäften des Notars

§ 134BGB Schadensersatzansprüche (unter anderem) gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Notars (§ 19a BNot

O) geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 85/04, BGHZ 164, 275, 280 f.). Dies hat im Grundsatz für die Berufshaftpflichtversicherung des Inkassodienstleisters

§ 12Abs. 1 Nr. 3 RDG in Verbindung mit § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV) in gleicher Weise zu gelten. 96

(3)Von einer Nichtigkeit der Forderungsabtretung

§ 134

BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz wird regelmäßig auch dann auszugehen sein, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gerichtet sind, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand haben, wie etwa die Abwehr einer seitens des Vermieters ausgesprochenen Kündigung, eines Mieterhöhungsverlangens oder einer Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Gleiches gilt für die Durchführung einer dem registrierten Inkassodienstleister ebenfalls nicht gestatteten, über den Bereich der Forderungseinziehung hinausgehenden Rechtsberatung, wie etwa eine von dem Ziel einer Forderungseinziehung losgelöste allgemeine rechtliche Prüfung des Inhalts von Wohnraummietverträgen und der sich aus diesen Verträgen für den jeweiligen Mieter ergebenden vertraglichen Verpflichtungen oder auch eine persönliche oder automatisierte Beantwortung sonstiger Rechtsfragen durch den registrierten Inkassodienstleister. 97 d) Die danach gebotene Prüfung, ob sich die Klägerin mit ihrer - hier für den Mieter B. erbrachten - Tätigkeit innerhalb des durch ihre Registrierung als Inkassodienstleisterin

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gesteckten Rahmens hält, fällt zugunsten der Klägerin aus. Die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin weist zwar zum Teil Unterschiede zu einem Forderungseinzug im herkömmlichen, stärker von Mahn- und Beitreibungsmaßnahmen geprägten (vgl. hierzu Senatsurteil vom

  1. Juli 1998 - VIII ZR 1/98, BGHZ 139, 190, 193; BT-Drucks. 14/3959, S. 6; Tolksdorf, aaO S. 1404, 1406; Hartmann, NZM 2019, 353, 357 f.; Kilian, NJW 2019, 1401, 1402 f.; Singer, BRAK-Mitt 2019, 211, 213; vgl. auch BGH, Urteil vom
  2. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423 unter II 1 b aa; jeweils mwN) Sinne auf, ist jedoch (noch) als (zulässige) Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG anzusehen und deshalb von der

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen zu erbringen, (noch) gedeckt. 98 Damit ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - (auch) die zwischen dem Mieter und der Klägerin zur Anspruchsdurchsetzung vereinbarte Abtretung (§ 398 BGB) der im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters, auf welche die Klägerin ihre Aktivlegitimation stützt, nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nichtig. 99 Maßgebend für diese Beurteilung ist insbesondere die durch den Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.). 100 Vor diesem Hintergrund betrachtet vermögen letztlich - auch in einer Gesamtschau - weder der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem "Mietpreisrechner" bereits vor dem Abschluss der Inkassovereinbarung und vor der Forderungsabtretung für den Mieter tätig geworden ist (siehe hierzu

folgend unter II 2 d cc

(2)(a)) und sie sodann die gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB für den Anspruch auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) erforderliche Rüge gegenüber der Beklagten erhoben (siehe hierzu

folgend unter II 2 d cc

(2)(b)) und von letzterer Auskunft verlangt hat (siehe hierzu

folgend unter II 2 d cc

(2)(c)), noch der Umstand, dass die Klägerin mit dem Mieter ein Erfolgshonorar (siehe hierzu

folgend unter II 2 d cc

(2)(d) (aa)) sowie - für den Fall einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen - die Freihaltung des Mieters von Kosten vereinbart hat (siehe hierzu

folgend unter II 2 d cc

(2)(d) (bb)), eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG zu begründen. 101 Hieran ändert, entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, auch der - von dem Berufungsgericht nicht behandelte - Gesichtspunkt nichts, dass es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich grundsätzlich weder gestattet wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG), noch dem Mandanten im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den ihm hierdurch entstehenden Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO; siehe hierzu BGH, Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17 mwN). Anders als die Revisionserwiderung meint, ist hierin bei Würdigung insbesondere der für die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters geltenden kosten- und vergütungsrechtlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 1, 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG) ein Wertungswiderspruch, der dazu führen würde, dass die von der Klägerin für den Mieter ausgeübte Tätigkeit deshalb als nicht mehr von ihrer Inkassobefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) gedeckt und damit als - auch zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung

§ 134

BGB führender - Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (§ 3 RDG) anzusehen wäre, nicht zu erkennen. 102 Ein solcher Wertungswiderspruch ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die von einem Inkassodienstleister wie der Klägerin für eine Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister

zuweisende Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 RDG iVm § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV) sowohl in Bezug auf die abzudeckenden Rechtsgebiete als auch in Bezug auf die Intensität und die - gemäß den vorstehend genannten Registrierungsvoraussetzungen mit 120 Stunden bemessenen - Dauer der Ausbildung deutlich geringer ist als diejenige eines Rechtsanwalts (siehe hierzu

folgend unter II 2 d cc

(2)(d) (dd)). 103 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt die zwischen der Klägerin und dem Mieter getroffene Vereinbarung einer Forderungseinziehung mit einem Erfolgshonorar einerseits und einer Kostenfreihaltung des Mieters andererseits schließlich auch nicht zu einer Interessenkollision im Sinne der - als Grundsatz für das gesamte Rechtsdienstleistungsgesetz geltenden (BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 4 RDG Rn. 1), von dem Berufungsgericht ebenfalls nicht erörterten - Vorschrift des § 4 RDG und einer hieraus folgenden (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 17; Staudinger/Sack/Seibl, aaO Rn. 273 mwN; MünchKommBGB/Armbrüster, 8. Aufl., § 134 Rn. 100; [jeweils zu § 4 RDG]; Krenzler/Remmertz, aaO, § 4 RDG Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, NJW 2016, 2561 Rn. 7 ff. [zu § 43a Abs. 4 BRAO]) Unzulässigkeit der Rechtsdienstleistungen der Klägerin (§§ 3, 4 RDG, § 134 BGB; siehe hierzu

folgend unter II 2 d cc

(2)(
  1. d)(cc)). Die hier zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin verstößt auch sonst nicht gegen § 4 RDG. 104
  2. aa)Die Frage, ob das im Streitfall zur Anwendung gekommene auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der sogenannten Mietpreisbremse bezogene Geschäftsmodell der Klägerin sowie ähnliche, von anderen

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleistern betriebene Geschäftsmodelle mit den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu vereinbaren und daher zulässig sind, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur sowohl im Ergebnis als auch hinsichtlich einer Vielzahl rechtlicher Einzelfragen in hohem Maße umstritten (siehe nur [die Zulässigkeit bejahend]: LG Berlin, WuM 2018, 575 [

  1. Zivilkammer; Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 275/18]; LG Berlin, Urteil vom
  2. November 2018 - 66 S 19/18, nicht veröffentlicht [Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 384/18]; LG Berlin, Urteil vom
  3. Oktober 2018 - 65 S 27/18, nicht veröffentlicht [Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 338/18]; LG Berlin, BB 2019, 465 [
  4. Zivilkammer]; LG Stuttgart, NZM 2019, 290; BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand
  5. Juli 2019, § 556g Rn. 151 f.; Tolksdorf, ZIP 2019, 1401; Rott, VuR 2018, 443; Fries, NJW 2018, 2904 [Urteilsanmerkung zu LG Berlin, NJW 2008, 2901]; ders., ZRP 2018, 161; Hartung, BB 2017, 2825; ders., AnwBl Online 2019, 353; Römermann/Günther, NJW 2019, 551; Kleine-Cosack, AnwBl Online 2019, 6; Morell, WM 2019, 1822; ders., JZ 2019, 809 und NJW 2019, 2574; aA [die Zulässigkeit verneinend]: LG Berlin, Urteil vom
  6. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris [Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 31/19]; LG Berlin, WuM 2018, 571 und NJW 2018, 2901 [jeweils
  7. Zivilkammer]; BeckOK-BGB/Schüller, Stand
  8. August 2019, § 556g Rn. 5a; BeckOK-Mietrecht/Theesfeld, Stand
  9. September 2019, § 556g BGB Rn. 28b; Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 10 RDG Rn. 58a und 58b; Henssler, NJW 2019, 545; Greger, MDR 2018, 897; Hartmann, NZM 2019, 353; Kilian, NJW 2019, 1401; Valdini, BB 2017, 1609; Remmertz, BRAK-Mitt 2018, 231; ders., BRAK-Mitt 2019, 219; Mann/Schnuch, NJW 2019, 3477; Knauff, GewArch 2019, 414; Singer, BRAK-Mitt 2019, 211 [allerdings die Zulässigkeit bei einem Wert der abgetretenen Forderung bis zu 2.000 € bejahend]). 105 bb)

der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in diesem Bereich erbringen. 106 Wie das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt hat, verfügt die Klägerin über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprüchen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BT-Drucks. 16/3655, S. 49; Senatsurteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 30 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - erfüllt, da

den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass die Klägerin die hier in Rede stehende Verfolgung von Ansprüchen aus der sogenannten Mietpreisbremse innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt. 107 Damit ist zugleich festgestellt, dass die Inkassotätigkeit der Klägerin keine bloße Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG darstellt und sich daher die Prüfung erübrigt, ob die Anspruchsgeltendmachung als Nebenleistung

§ 5RDG zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 30 mw

N). 108 cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erfüllt. Die von der Klägerin für den Mieter im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind (noch) als Inkassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausgerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG). 109 Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters sich innerhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG bestimmten Rahmens bewegt oder ob sie diesen überschreitet und deshalb

§ 3

RDG unzulässig ist und die mit ihr zusammenhängenden Rechtsgeschäfte - einschließlich der Verfügungsverträge, wie hier die Forderungsabtretung (§ 398 BGB) - deshalb grundsätzlich

§ 134BGB nichtig sind, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen.

110 Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientierte (BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f.) Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten - namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die - bereits entstandene - schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW 2001, 2159 f. mwN) - sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.; [jeweils zur Auslegung der dem Forderungseinzug zugrunde liegenden Vereinbarung und der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes]). 111 Dies führt hier - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zu dem Ergebnis, dass die für den Mieter erbrachten Tätigkeiten der Klägerin (noch) als Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG anzusehen sind und sich damit (noch) im Rahmen der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 RDG halten, weil zur Inkassodienstleistung eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Beratung des Gläubigers gehört und der Begriff der Inkassodienstleistung zudem eher weit auszulegen ist. 112

(1)Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist zunächst die Auslegung der vorstehend genannten Vorschriften mittels der oben (unter II 2 c bb
(1)) angeführten Auslegungsmethoden. 113 (a)

dem Wortlaut der genannten Vorschriften können die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin als Inkassodienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG angesehen werden, da sie letztlich der Einziehung der durch den Mieter an die Klägerin abgetretenen Forderungen aus einem möglichen Verstoß der Beklagten gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) dienen. 114 (

  1. b)Sowohl die Entstehungsgeschichte des Rechtsdienstleistungsgesetzes als auch die durch den Gesetzgeber mit diesem Gesetz verfolgte Zielsetzung sprechen ebenfalls für ein solches, nicht zu enges Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Wie oben (unter II 2
  2. d)bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz das Ziel einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen verfolgt. Hierbei wollte er an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen und fortführen und zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42). 115 (
  3. aa)Vor dem am 1. Juli 2008 erfolgten Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes hatte der Bundesgerichtshof allerdings - in Übereinstimmung mit der damals einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Kilian, NJW 2019, 1401, 1402 mwN) - zu den im Rechtsberatungsgesetz enthaltenen Vorgängerregelungen die Auffassung vertreten, dass es dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr. 5 RBerG) untersagt sei, seine Kunden - wie dies die Klägerin im vorliegenden Fall getan hat - darüber zu beraten, ob und

welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe ihnen überhaupt eine Forderung zusteht (siehe nur BGH, Urteil vom

  1. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423 unter II 1 b aa mwN). Hierbei war der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass dem traditionell geprägten Berufsbild des Inkassounternehmers die - auch dem (damaligen) Selbstverständnis der Inkassowirtschaft entsprechende - Vorstellung zugrunde liege, dass Inkassobüros sich nur mit voraussichtlich unbestrittenen oder ausgeklagten beziehungsweise titulierten Forderungen befassten. 116 (bb) An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht mehr festgehalten (siehe nur BGH, Urteil vom
  2. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 27; Beschluss vom
  3. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 10),

dem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom

  1. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) entschieden hatte, dass das vorstehend genannte enge Verständnis der Befugnisse eines Inkassounternehmens, das über eine behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten hinsichtlich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG; heute: eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen) verfüge, dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht werde und die Berufsausübungsfreiheit des Inkassounternehmens verletze. Auch die Literatur ist dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt und vertritt seitdem - soweit ersichtlich - einhellig die Auffassung, einem solchen Inkassodienstleister sei auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (vgl. etwa Henssler/Prütting/Overkamp, BRAO,
  2. Aufl., § 2 RDG Rn. 44; Krenzler/Offermann-Burckart, aaO, § 2 RDG Rn. 134; Grunewald/Römermann, RDG, 2008, § 2 Rn. 67; Kilian in Kilian/Sabel/vom Stein, Das neue Rechtsdienstleistungsrecht, 2008, § 6 Rn. 132 f.; Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 10 RDG Rn. 57; Sabel, AnwBl 2007, 816, 817; Henssler, NJW 2019, 545, 546; jeweils mwN). 117 (aaa) Der vorstehend genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen Fälle zugrunde, in denen - wie auch im Streitfall - die Aktivlegitimation von Inkassounternehmen, die über eine entsprechende behördliche Erlaubnis (heute: Registrierung) verfügten, wegen Verstoßes gegen das (damals geltende) Rechtsberatungsgesetz und einer daraus folgenden Nichtigkeit der zum Zwecke der Einziehung erfolgten Forderungsabtretung (§ 134 BGB) verneint worden war. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass hierin eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu sehen sei, da die Gerichte, indem sie dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis untersagt hätten, seine Kunden darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine Forderung zustehe, die Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG nicht verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet und hierdurch die Berufsausübungsfreiheit der Inkassounternehmer unverhältnismäßig eingeschränkt hätten (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191). Weder der Schutz der Verbraucher noch die Reibungslosigkeit der Rechtspflege rechtfertigten es

dem Maßstab der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, Inhabern einer Inkassoerlaubnis die Rechtsberatung ihrer Kunden zu verbieten (BVerfG, aaO). 118 (bbb) Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten - Sachbereich gemeint. Der Erlaubnisvorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er diene dazu, die mit dem geschäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, aaO). 119 In Verfolgung dieses Schutzzwecks dürfe die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur erteilt werden, wenn neben der persönlichen Zuverlässigkeit beim Erlaubnisinhaber auch Eignung und genügend Sachkunde vorhanden seien. Dementsprechend würden in der Zulassungsprüfung von dem Antragsteller, der die Erteilung einer Rechtsberatungserlaubnis für das Inkassogeschäft erstrebe, unter anderem profunde Kenntnisse in den ersten drei Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht), handels- und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse, Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Wertpapierrechts, spezielle Kenntnisse des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Verbraucherkreditgesetzes, des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften verlangt. Im Verfahrensrecht seien Kenntnisse im Mahnverfahren, im Vollstreckungsrecht, im Konkursvergleichs- und Insolvenzrecht und im Kostenrecht erforderlich. 120 Diese Anforderungen unterstrichen, dass die außergerichtliche Einziehung von Forderungen sich nicht in der Besorgung von Wirtschaftsangelegenheiten, also von kaufmännischen Tätigkeiten, erschöpfe. Derartige Kenntnisse wären für die Übernahme einfacher Tätigkeiten mit gelegentlichen rechtlichen Berührungspunkten nicht erforderlich. Solche Tätigkeiten müssten auch nicht durch das Rechtsberatungsgesetz im Prinzip den Volljuristen vorbehalten bleiben, um Gläubiger und Rechtspflege vor unqualifizierter Aufgabenerfüllung zu schützen. Inkassounternehmer hätten indessen nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit, die nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Sie übernähmen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Typisierend könne deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten sei. Nur aus diesem Grund lasse sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasse sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, aaO). 121 Setze das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, so sei nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, aaO). 122 Hiervon ausgehend ist das Bundesverfassungsgericht in den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fällen zu der Beurteilung gelangt, es sei nicht erkennbar, dass ein Verbot der Rechtsberatung beim Forderungserwerb dem Schutz der Rechtsuchenden dienen könnte. Zwar hätten die Kunden ohne das Auftreten der Inkassounternehmer ihre Forderungen wohl überhaupt nicht geltend gemacht, da ihnen nicht bewusst gewesen sein dürfte, durchsetzbare Forderungen innezuhaben. Die Kunden hätten aber durch die Tätigkeit des Inkassounternehmers nicht Rechtspositionen aufgegeben, sondern erstmals die Durchsetzung ihrer Rechte in Angriff genommen. Dass die Gerichte insoweit einen - im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG zusätzlich fragwürdigen - Rechtsverlust bewirkt hätten, indem sie die Zession selbst als nichtig angesehen hätten, bedürfe insoweit keiner vertieften Prüfung. Denn ohne die Initiative der Inkassounternehmen wären die Forderungen von den Zedenten zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Die wirtschaftliche Einbuße infolge von Untätigkeit entspräche insoweit dem völligen Rechtsverlust. Die Inkassounternehmer hätten daher - auch mit ihrer rechtlichen Beratung - den Interessen ihrer Kunden gedient (BVerfG, aaO). 123 Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sei ebenfalls nicht beeinträchtigt. Der Schutz der Rechtspflege verlange nicht, dass vor der Zession zwischen dem Inkassounternehmer und dem Zedenten die Bewertung der Rechtslage und die Abschätzung der Erfolgsaussichten für die Beitreibung etwaiger Forderungen unterblieben. Ohne eine derartige Verständigung könnten weder die Forderungen bewertet noch der Erfolg im Streitfall verlässlich prognostiziert werden. Unsicherheiten dieser Art wären für die Rechtspflege belastender als der mit dem Forderungserwerb verbundene Rechtsrat, den ein Inkassounternehmen mit Erlaubnis

dem Rechtsberatungsgesetz erteile (BVerfG, aaO S. 1191 f.). 124 Der Schutz der Rechtspflege gebiete allein, dass dieser Rechtsrat durch sachkundige Personen erteilt werde. Dieses Erfordernis werde durch Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG und die Sachkundeprüfung sichergestellt. Verneinte man in solchen Fällen die Aktivlegitimation des Inkassounternehmers, würde nicht die Rechtspflege, sondern der jeweilige Schuldner geschützt. Ein Schuldnerschutz durch Rechtsunkenntnis liege aber gerade nicht im Interesse des Rechtsverkehrs. Das Rechtsberatungsgesetz bezwecke den Schutz der Ratsuchenden, hier der Gläubiger, und nicht den Schutz der Schuldner vor den Folgen zutreffend erteilten Rechtsrats und wirkungsvoller Rechtsbesorgung (BVerfG, aaO S. 1192). 125 Dieser Gesichtspunkt trete auch in den Ausgangsverfahren deutlich hervor. Ob den Zedenten noch eine Chance der Durchsetzung ihrer Forderungen bliebe, hänge vor allem vom Zeitablauf und der möglichen Einrede der Verjährung ab. Die Gerichte hätten bei ihrer Auslegung diese Folgen in ihre Rechtsfindung nicht einbezogen (BVerfG, aaO). 126 Selbst wenn man annehmen wollte, der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes könnte das Verbot einer substantiellen Rechtsberatung durch Inkassounternehmer, die darauf gerichtet sei, festzustellen, ob es überhaupt eine einzuziehende oder zu erwerbende Forderung gebe, rechtfertigen, führe jedenfalls eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Der Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung und des Rechtsverkehrs seien zwar hochwertige Gemeinschaftsgüter, die Eingriffe in die Berufsausübung rechtfertigen könnten. Jedoch verfügten die Inkassounternehmen, die nicht ohne Erlaubnis tätig werden dürften, über die erforderliche Sachkunde, um die Forderungen einzuziehen und die Berechtigung der Beitreibung selbständig zu prüfen. In eigener Verantwortung würden sie zudem nur außergerichtlich tätig. Werde die gerichtliche Durchsetzung erwogen, ergänze der Rechtsrat des hinzuzuziehenden Rechtsanwalts die für den Sachkundenachweis geprüften Rechtskenntnisse (BVerfG, aaO). 127 Unverhältnismäßig sei die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Einschränkung auch deshalb, weil die Inkassoerlaubnis Außenwirkung habe. Sei sie zu Recht erteilt, könne sich der Rechtsverkehr darauf verlassen, dass solche Unternehmen Forderungen in eigenem oder in fremdem Namen einziehen könnten. Schuldner könnten auf die Abtretungsurkunde vertrauen, seien also sicher, dass sie an den richtigen Gläubiger zahlten. Gläubiger könnten sich darauf verlassen, dass sie die Dienste konzessionierter Unternehmen in Anspruch nähmen und die Durchsetzung ihrer Forderung von nun an Sache ihres Vertragspartners sei. Das sei vor allem dann von Bedeutung, wenn nicht ein endgültiger Preis für die Forderung gezahlt, sondern eine Beteiligung am noch ausstehenden Erfolg der Beitreibung als Entgelt vereinbart werde. Diese Funktion der Inkassoerlaubnis,

außen hin Klarheit im Rechtsverkehr zu schaffen, wäre gefährdet, wenn eine Rechtsberatung vor oder gar

Erteilung des Auftrags die Nichtigkeit der Abtretung zur Folge haben könnte. Abreden, die den Zedenten unangemessen benachteiligten, könnten von den Zivilgerichten auf andere Weise kontrolliert werden (BVerfG, aaO). 128 (cc) Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluss vom

  1. Mai 2002 (1 BvR 117/02, juris), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, und durch seinen weiteren Beschluss vom
  2. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570), bei dem Verfahrensgegenstand eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage einer Rechtsanwaltskammer gegen ein - ebenfalls über eine Inkassoerlaubnis verfügendes - Inkassounternehmen war, bestätigt. 129 In dem letztgenannten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung dahingehend ergänzt, dass zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner

Erhebung von Einwendungen gehöre. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und werde nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571). 130 Der Schuldnerschutz als Verbraucherschutz stehe dem nicht entgegen. Verneinte man die Befugnis des Inkassounternehmers zur Rechtserläuterung auch im Außenverhältnis, so würde letztlich nicht die Rechtspflege geschützt, sondern nur die Rechtsbesorgung durch Inkassounternehmen weitgehend auf rein kaufmännische Tätigkeiten reduziert. Für eine rein kaufmännische Tätigkeit bedürfte das Inkassounternehmen aber keiner Erlaubnis

dem Rechtsberatungsgesetz. Ohne die Befugnis des Inkassounternehmers zur Rechtserläuterung auch im Außenverhältnis gegenüber einem Einwendungen erhebenden Schuldner, wäre der außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung

der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten sei (BVerfG, aaO). 131 Auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sei durch eine solche Tätigkeit eines Inkassounternehmens nicht beeinträchtigt. Ein außergerichtlicher Briefwechsel berühre den Bereich der Rechtspflege noch nicht. Außergerichtliche Rechtsbesorgung könne auch noch während des Mahnverfahrens stattfinden. Das gelte jedenfalls solange, wie das Inkassounternehmen keine prozessualen Erklärungen gegenüber dem Gericht abgebe und auch sonst keine Interaktion zwischen dem Inkassounternehmen und dem Gericht stattfinde. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG betreffe

Wortlaut und Sinn nicht allein vorgerichtliche, sondern die außergerichtliche Tätigkeit schlechthin. Aus Gründen des Schutzes der Rechtspflege sollten lediglich die Gerichte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen bewahrt werden (BVerfG, aaO S. 1571 f.). 132 (dd) Die vorstehend (unter II 2 d cc

(1)(
  1. b)(
  2. bb)und (cc)) dargestellte- überzeugende - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite der Inkassobefugnis hat der Gesetzgeber, wie an mehreren Stellen der Begründung des Gesetzentwurfs hervorgehoben wird, bei dem Erlass des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) und des in diesem Rahmen neu geschaffenen, am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) berücksichtigt. Dabei hat er sich zum erklärten Ziel gemacht, die aus dieser Rechtsprechung sowie aus weiteren, den Bereich der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ebenfalls liberalisierenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sich ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze umzusetzen. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm verfolgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden Rechtsberatungsgesetz (siehe zu dessen Entstehungsgeschichte: BT-Drucks. 16/3655, S. 26; Kilian, NJW 2019, 1401, 1404 f.; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 10; BVerwG, NJW 1999, 440 f.) - an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt. Zudem hat er die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze bei der Ausgestaltung der mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz neu geschaffenen Vorschriften jeweils berücksichtigt (vgl. nur BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 f., 35, 37 ff., 42, 50 ff., 55, 66, 88; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.). 133 Dabei hatte der Gesetzgeber, wie sich auch aus den Plenarerörterungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag ergibt, vor Augen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaube und damit, insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 30, 40, 42, 52; BT-Plenarprotokoll 16/118, aaO). 134 Im Einzelnen wird in der ausführlichen Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, die auch eine rechtsvergleichende Analyse der Rechtslage in Europa hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen enthält (mit dem Ergebnis, dass dort eine große Bandbreite von Modellen vorhanden sei, die von einer vollständigen Deregulierung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen bis hin zu einem Beratungsmonopol für Rechtsanwälte reichten; vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 28), zu der vorstehend genannten Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes unter anderem folgendes ausgeführt: "Das geltende, aus dem Jahr 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz soll vollständig aufgehoben und durch eine zeitgemäße gesetzliche Regelung abgelöst werden. Ziele der gesetzlichen Neuregelung sind der Schutz der Rechtsuchenden und die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Dies geht einher mit einer Deregulierung und Entbürokratisierung. […] Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht die Ablösung des Rechtsberatungsgesetzes durch ein inhaltlich und strukturell grundlegend neu gestaltetes Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)." (BT-Drucks. 16/3655, S. 1). 135 […] "In den seitdem [seit 1980] vergangenen Jahren ist die Anwendung des RBerG zunehmend durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beeinflusst und geprägt worden. Zwar ist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG grundsätzlich verfassungsgemäß ist: Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz der Rechtsuchenden und der geordneten Rechtspflege; zur Erreichung dieser Zwecke ist es erforderlich und angemessen (BVerfG, 1 BvR 8/74, 1 BvR 275/74 v. 25. Februar 1976, BVerfGE 41, 378 [390] […]). Gleichwohl hat in der jüngsten Zeit die Zahl erfolgreicher Verfassungsbeschwerden von gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmern und Medienunternehmen gegen Einschränkungen ihrer Berufsfreiheit durch die von den Gerichten vorgenommene Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes zugenommen (vgl. BVerfG, 1 BvR 780/87 v. 29. Oktober 1997, BVerfGE 97, 12 - „MasterPat“; BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 - „Inkassounternehmen“; BVerfG, 1 BvR 2251/01 v. 27. September 2002, NJW 2002, 3531 - „Erbenermittler“; BVerfG, 1 BvR 1807/98 v. 15. Januar 2004, NJW 2004, 672 - „Mahnman“; BVerfG, 1 BvR 517/99 v. 11. März 2004, NJW 2004, 1855 - „Auto Bild/SAT.1 - Jetzt reicht’s“). […] […] Zugleich wird - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs - seit einigen Jahren auch in der Öffentlichkeit verstärkt die Forderung erhoben, das Gesetz einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen und es an die geänderten gesellschaftlichen Bedürfnisse anzupassen. Angesichts dieser Entwicklung schlägt der Gesetzentwurf erstmals eine umfassende Neuregelung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen vor. Das Rech

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