KORE313472016 ECLI:DE:BGH:2016:270416UVIIIZR46.15.0 BGH 8. Zivilsenat 20160427 VIII ZR 46/15 Urteil § 127 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 433 Abs 2 BGB vorgehend KG Berlin, 28. November 2014, Az: 6 U 236/12vorgehend LG Berlin, 29. Oktober 2012, Az: 28 O 131/11nachgehend BGH, 23. August 2016, Az: VIII ZR 46/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erdgaslieferungsvertrag: Auslegung und vereinbarte Schriftform einer Änderungskündigung Zur Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen mittels eines an eine Vielzahl von Kunden gerichteten standardisierten Schreibens. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, versorgte die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Grundlage des Sondertarifs "Vario" seit dem 1. Mai 2001 leitungsgebunden mit Erdgas. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Bestimmungen: "§ 1 Geltungsbereich […] 2. […] Die Vorschriften der AVBGasV gelten, soweit diese AGB nichts anderes vorsehen, für Kunden mit Sonderpreiskonditionen bzgl. der Preisangebote "G. -Vario" […] ergänzend. § 2 Vertragsabschluss und Vertragsbeendigung […] 2. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. 3. Alle notwendigen Erklärungen können elektronisch unter Zuhilfenahme einer digitalen Signatur abgegeben werden, sobald und soweit hierzu gesetzliche Regelungen vorliegen. […]" 2 Nachdem die Klägerin Anfang November 2006 eine zum 1. Januar 2007 geänderte Tarifstruktur im Internet und in der Berliner Tagespresse veröffentlicht hatte, teilte sie der Beklagten - für die nach der neuen Tarifstruktur bei einer Mindestabnahmemenge von 96.000 kWh/Jahr ein Preis von 0,0470 €/kWh galt - mit Schreiben vom 11. November 2006, das inhaltsgleich an eine Vielzahl von Sonderkunden versandt wurde, unter anderem folgendes mit: "Alles wird einfacher - das neue G. -Preissystem Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen für die Erdgasversorgung von Haushaltskunden in Deutschland grundlegend geändert, um für mehr Wettbewerb und bessere Verbraucherrechte zu sorgen. In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen wir Ihren Erdgaslieferungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2006 beenden. Aber keine Sorge, wir versorgen Sie übergangslos ab 01.01.2007 in gewohnter Zuverlässigkeit auf Basis unseres neuen Preisangebots "G. -Komfort", das alle neuen gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Sie haben dadurch viele Vorteile: Mit der neu eingeführten "Bestabrechnung" werden Sie immer in der günstigsten G. -Komfort-Preisvariante abgerechnet. Durch die freie Wahl des Zahlungswegs und ohne Mindestvertragslaufzeit bleiben Sie jederzeit flexibel. Was ändert sich am Preis? Zum 01.01.2007 hat der Gesetzgeber eine Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 % auf 19 % beschlossen. Nur aus diesem Grund zahlen Sie für den G. -Komfort im Vergleich zu Ihrem bisherigen Preisangebot etwas mehr. Mit anderen Worten: Ohne die Mehrwertsteuererhöhung wäre Ihr Preis gleich geblieben. Was müssen Sie jetzt tun? Nichts - Ihre Vertragsumstellung funktioniert automatisch. Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden wir diese weiterhin nutzen. Gibt es noch ein anderes Preisangebot? Ja - der neue "G. -Online" verbindet ein reines Internet-Angebot unseres Online-Services mit einem attraktiven Festpreis. Nach kurzer Registrierung unter www.service.g. .de können Sie sich für den G. -Online entscheiden. [… ]. Mit besten Grüßen Ihre G. A. P. H. W. Vorstand Vertrieb und Technik Leiter Handel/Vertrieb" 3 Das Schreiben trägt vor den gedruckten Namen zwei Unterschriften. 4 Die Beklagte bezog ab dem 1. Januar 2007 weiterhin Gas von der Klägerin. Mit Schreiben vom 22. November 2007 teilte sie der Klägerin mit, dass sie mit der Umstellung auf das neue G. -Komfort-Angebot ab 1. Januar 2007 keinesfalls einer - im Übrigen von ihr als unbillig beanstandeten - Preiserhöhung zustimme. In der Folgezeit glich die Beklagte die von der Klägerin geforderten Abschlagszahlungen nicht in voller Höhe aus. 5 Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Vertragsverhältnis mit der Beklagten aufgrund des als Änderungskündigung zu wertenden Schreibens vom 11. November 2006 zum 1. Januar 2007 in ein Tarifkundenverhältnis überführt worden sei, da die Beklagte auch nach der Beendigung des Sonderkundenvertrags zum 31. Dezember 2006 weiterhin Gas von ihr bezogen habe. Für in den Jahren 2009 und 2010 liegende Verbrauchszeiträume berechnete die Klägerin auf der Grundlage des am 1. Januar 2007 geltenden Arbeitspreises von 0,0470 €/kWh einen Zahlungsrückstand der Beklagten in Höhe von insgesamt 11.061,29 €. Unter Zugrundelegung des zum 1. Januar 2007 geltenden Preises von 0,0470 €/kWh und der Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Preissenkungen errechnete die Klägerin einen Zahlungsrückstand der Beklagten in Höhe von insgesamt 10.032,42 €. 6 Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 11.061,29 €, "hilfsweise" von 10.032,42 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage, unter deren Abweisung im Übrigen, in Höhe der letztgenannten Summe nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten zum Kammergericht ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 7 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 9 Die Klage sei aus § 433 Abs. 2 BGB begründet. Der ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Normsonderkundenvertrag sei durch das Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 wirksam zum 31. Dezember 2006 gekündigt worden. Da es an eine Vielzahl an Kunden gerichtet sei, sei das Schreiben nach seinem erkennbaren Sinn einheitlich auszulegen. Diese aus der Sicht eines objektiven Empfängers vorzunehmende Auslegung ergebe, dass der Wille der Klägerin, den seit dem Jahr 2001 bestehenden (Sonderkunden-)Vertrag zum 31. Dezember 2006 zu beenden, für einen verständigen und redlichen Kunden eindeutig erkennbar sei. 10 Zwar deute die Überschrift "Alles wird einfacher - das neue G. -Preissystem" lediglich auf eine Änderung im Preissystem hin, die im Folgenden mit einer Gesetzesänderung begründet werde. Damit habe die Klägerin auf das Inkrafttreten der GasGVV zum 8. November 2006 und die in deren Folge gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 EnWG notwendig gewordene Anpassung von Normsonderkundenverträgen mit Haushaltskunden hingewiesen. Auch wenn sich der einzelne Kunde hierfür nicht interessieren möge, erkenne er jedoch aus dem nächsten Satz des Schreibens "In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen wir Ihren Erdgaslieferungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen zum 31. Dezember 2006 beenden", dass die Klägerin das Vertragsverhältnis mit ihm in Konsequenz dieser Änderungen zum 31. Dezember 2006 beenden wolle, da das Wort "beenden" seinem Inhalt nach eine Kündigung bedeute. 11 Aufgrund dieses eindeutig erkennbaren Kündigungswillens habe die Klägerin gegenüber der Beklagten auch nicht etwa die Gestaltungsmacht für sich in Anspruch genommen, den bestehenden Sonderkundenvertrag kraft einseitiger Erklärung in ein Tarifkundenverhältnis zu überführen. Denn dem Kunden sei in den folgenden Absätzen des Schreibens eine Handlungsalternative aufgezeigt worden, mit der Folge, dass dem Kunden lediglich ein Angebot auf Abschluss eines Tarifkundenvertrags gemacht worden sei, das die Beklagten durch den weiteren Gasbezug über den 1. Januar 2007 hinaus auch angenommen hätten. 12 So werde dem Kunden durch den Text des Schreibens zum einen klar, dass er das als solches bezeichnete "Preisangebot" der Klägerin für den im beworbenen und aus den Veröffentlichungen im Internet und der Tagespresse im Einzelnen ersichtlichen Tarif "G. -Komfort" annehme, wenn er untätig bleibe. Bereits die Verwendung des Begriffs "Angebot" verbinde der Kunde mit der Vorstellung, dass er dieses annehmen oder ablehnen könne. Bereits dadurch sei dem Kunden eine bestehende Entscheidungsmöglichkeit hinreichend verdeutlicht worden. Daran ändere auch der Passus "Was müssen Sie jetzt tun? Nichts - Ihre Vertragsumstellung funktioniert automatisch" nichts. Der verständige Kunde entnehme dem nur, dass es keiner ausdrücklichen Willenserklärung bedürfe, um das Angebot für den Gasbezug auf der Grundlage des G. -Komfort-Tarifs anzunehmen. Zum anderen werde der Kunde dem folgenden Text entnehmen, dass er auch den Online-Tarif der Klägerin wählen könne, dessen Geltung allerdings ein aktives Tun des Kunden erfordere. Durch die Eröffnung dieser Wahlmöglichkeit habe der Kunde das Verständnis entwickeln können, dass die Einstufung in den Tarif "G. -Komfort" nur dann "automatisch" erfolge, wenn er, ohne aktiv tätig zu werden, weiterhin Gas von der Klägerin beziehe. 13 Die Kündigung sei nach der in § 32 AVBGasV zum Ausdruck gekommenen Wertung, die jedenfalls in ergänzender Vertragsauslegung auch auf den Energielieferungsvertrag der Parteien Anwendung finde, fristgemäß erfolgt. 14 Die mit der Regelung des § 2 Nr. 2 der AGB der Klägerin vereinbarte Schriftform sei im Schreiben vom 11. November 2006 eingehalten worden. Denn das Schreiben trage den jeweiligen individuellen Namenszug der in der Unterschriftszeile genannten Personen, die für den Inhalt des Schreibens Verantwortung übernommen hätten. Selbst wenn es sich hierbei nicht um Originalunterschriften, sondern um Vervielfältigungen gehandelt haben sollte, ändere das nichts; auch in diesem Fall sei die Schriftform eingehalten worden. Denn gemäß § 127 Abs. 1 BGB gelte die Vorschrift des § 126 BGB nur im Zweifel. Vorrangig sei die Auslegung, welche Anforderungen die Parteien an die gewählte Schriftform hätten stellen wollen. Diese Auslegung führe zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Parteien für die Wahrung der Schriftform keine eigenhändigen Unterschriften der Vertreter der Klägerin für erforderlich gehalten hätten. Die gewillkürte Schriftform solle zu keinen merklichen Belastungen der Vertragsparteien führen. Nach der Neufassung des § 127 BGB genüge für die Einhaltung der Schriftform neben dem Telegramm, das Fernschreiben, Teletext oder Fax. Dies zeige, dass das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift zur Einhaltung der gewillkürten Schriftform vom Gesetzgeber für verzichtbar gehalten worden sei, sofern der Urheber angegeben werde und die Einhaltung der Schriftform lediglich die Eindeutigkeit und Endgültigkeit der Erklärung dokumentieren solle. Da es für die Kündigung der Klägerin im Massenverkehr mit ihren Kunden ersichtlich darum gegangen sei, die Kündigung eindeutig und endgültig gegenüber den Kunden zu erklären, die Schriftform mithin Dokumentations- und Beweiszwecken habe dienen sollen, führe die Auslegung der Schriftformklausel dazu, dass bei der massenhaften Versendung von Briefen an die Kunden eine eigenhändige Unterschrift der Mitarbeiter der Klägerin nicht erforderlich sei. 15 Das schriftliche Angebot der Klägerin auf Neubegründung eines Tarifkundenverhältnisses zum 1. Januar 2007, das im Übrigen auch in dem tatsächlichen Leistungsangebot der Klägerin gesehen werden könne, habe die Beklagte durch den weiteren Gasbezug von der Klägerin ab diesem Zeitpunkt angenommen. Da die Klägerin in ihrem Hilfsantrag bei der im Übrigen unstreitigen Berechnung der Klagesumme den zum 1. Januar 2007 geltenden und damit zu Vertragsbeginn vereinbarten Preis von 0,0470 €/kWh zugrunde gelegt und der Beklagten darüber hinaus noch zwischenzeitlich erfolgte Preissenkungen zugute gebracht habe, sei die Klage insoweit begründet. II. 16 Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der Anspruch auf Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 10.032,42 € nebst Zinsen für in den Jahren 2009 und 2010 erfolgte Gaslieferungen aus § 433 Abs. 2 BGB zusteht. 17 1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 11. November 2006 ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.