KORE313482017 ECLI:DE:BGH:2017:310517BVIIZB2.17.0 BGH 7. Zivilsenat 20170531 VII ZB 2/17 Beschluss § 764 ZPO, § 775 Nr 3 ZPO, § 776 S 1 ZPO, § 828 ZPO, § 20 Abs 2 AVAG, Art 32 EGV 44/2001, Art 32ff EGV 44/2001, Art 66 Abs 2 EUV 1215/2012 vorgehend LG Frankfurt, 16. Januar 2017, Az: 2-9 T 570/16vorgehend AG Frankfurt, 7. November 2016, Az: 82 M 15838/16nachgehend BGH, 20. Juli 2017, Az: VII ZB 2/17, Beschlussnachgehend BGH, 14. Dezember 2017, Az: VII ZB 2/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerdeverfahren wegen einer Forderungspfändung: Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Bundesgerichtshof als Vollstreckungsorgan Jedenfalls soweit ein zulässiges Rechtsbeschwerdeverfahren wegen einer Forderungspfändung beim Bundesgerichtshof anhängig ist, ist dieser kraft Devolutiveffekts zuständiges Vollstreckungsorgan im Sinne der §§ 764, 828 ZPO. Er kann daher die Zwangsvollstreckung einstellen und Pfändungsbeschlüsse aufheben. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2016 (2-03 O 315/16) wird eingestellt. Der Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2016 (82 M 15838/16) wird aufgehoben. I. 1 Mit Urteil des Berufungsgerichts in Brüssel vom 16. November 2011 wurde die Schuldnerin verurteilt, an die Gläubigerin den Gegenwert von 6.906.600 USD in Euro zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen. Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte dieses Urteil mit Beschluss vom 23. September 2016 für vollstreckbar und setzte die von der Schuldnerin bis zur Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung zu erbringende Sicherheitsleistung auf 13.200.000 € fest. Die Vollstreckbarerklärung wurde der Schuldnerin erst am 9. Mai 2017 zugestellt. 2 Auf Grundlage der mit der Vollstreckungsklausel versehenen Vollstreckbarerklärung hat das Amtsgericht F. auf Antrag der Gläubigerin durch Beschluss vom 12. Oktober 2016 Forderungen der Schuldnerin gegen mehrere Drittschuldner gepfändet. Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat es mit Beschluss vom 7. November 2016 den Pfändungsbeschluss aufgehoben und die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses von seiner Rechtskraft abhängig gemacht. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 16. Januar 2017 zurückgewiesen. Wie das Amtsgericht hat auch das Beschwerdegericht angenommen, ein Pfändungsbeschluss habe vor Zustellung der Vollstreckbarerklärung nicht erlassen werden dürfen. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat die Gläubigerin die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. 3 Die Schuldnerin hat Hinterlegungsbescheinigungen vorgelegt, nach denen sie am 21. November 2016 und am 23. März 2017 bei der Gerichtskasse F. Beträge von 12.882.931,46 € und 317.068,54 € - insgesamt somit 13.200.000 € - hinterlegt hat. Sie begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses. II. 4 Entsprechend § 20 Abs. 2 AVAG ist die Zwangsvollstreckung einzustellen und der erlassene Pfändungsbeschluss aufzuheben. 5 1. Die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) - AVAG - sind hier entsprechend anwendbar. Da sich die Vollstreckbarerklärung auf ein belgisches Urteil aus dem Jahr 2011 und somit auf eine Entscheidung bezieht, die in einem vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen ist, richtet sich das Verfahren der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1) - Brüssel-Ia-VO - nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) - Brüssel-I-VO. Auf solche Altverfahren sind die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/15 m.w.N.). 6 2. Die Regelung des § 20 Abs. 2 AVAG entspricht § 775 Nr. 3, § 776 Satz 1 ZPO (vgl. BT-Drucks. 11/351, S. 26 zu § 22 Abs. 2 AVAG in der Fassung von 1988). Liegt ein in § 775 ZPO (oder entsprechend in § 20 Abs. 2 AVAG) benanntes Vollstreckungshindernis vor, stellt das Vollstreckungsorgan von Amts wegen die Vollstreckung ein (vgl. MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 775 Rn. 24; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 775 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Spohnheimer, ZPO, 4. Aufl., § 775 Rn. 50; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 775 Rn. 9; Hk-ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 775 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - III ZR 51/56, BGHZ 25, 60, 65 f.). 7 Für die Pfändung von Forderungen ist grundsätzlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständiges Vollstreckungsorgan, §§ 764, 828 ZPO. Jedenfalls soweit diesbezüglich ein zulässiges Rechtsmittelverfahren anhängig ist, geht die Zuständigkeit kraft Devolutiveffekts auf das jeweilige Rechtsmittelgericht über (vgl. Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 764 Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 828 Rn. 3a; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 764 Rn. 1 und § 828 Rn. 1). Aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist daher der Bundesgerichtshof in Bezug auf den angefochtenen Pfändungsbeschluss zuständiges Vollstreckungsorgan. 8 3. Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung und eine Aufhebung des Pfändungsbeschlusses nach § 20 Abs. 2 AVAG sind gegeben, weil die Schuldnerin durch Vorlage von öffentlichen Urkunden nachgewiesen hat, dass sie Sicherheit in Höhe von 13.200.000 € geleistet hat. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.