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BGH 1 BGs 148/17

KORE313492017 ECLI:DE:BGH:2017:280617B1BGS148.17.0 BGH Ermittlungsrichter 20170628 1 BGs 148/17 Beschluss § 36 Abs 2 StPO, § 103 StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Durchsuchungsmaßnahme bei einem Dri

§ 105Zustellung 1; vom 7. November 2002 - St

B 16/02,

§ 105Zustellung 2 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, St

PO,

  1. Aufl., § 105 Rn. 4; KK-StPO/Bruns,
  2. Aufl., § 105 Rn. 5; KMR/Hadamitzky, StPO, Stand November 2016, § 105 Rn. 14; SK-StPO/Wohlers/Jäger,
  3. Aufl., § 105 Rn. 30). 16 b) In Ausnahmefällen kann die Bekanntgabe der (vollständigen) Gründe der Anordnung zurückgestellt werden, wenn hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet wäre (BGH, Beschluss vom
  4. November 2002 - StB 16/02,

§ 105Zustellung 2 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, St

PO, 60. Aufl., § 105 Rn. 4; KK-StPO/Bruns, 7. Aufl., § 105 Rn. 5; KMR/Hadamitzky, StPO, Stand November 2016, § 105 Rn. 14; SK-StPO/Wohlers/Jäger, 5. Aufl., § 105 Rn. 30; anders zumindest für die Durchsuchung bei Beschuldigten: MünchKomm-StPO/Hauschild, 1. Aufl., § 105 Rn. 24). 17 Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks kann bei einer Maßnahme gegen einen Dritten im Sinne des § 103 StPO unter anderem dann in Betracht kommen, wenn dieser im Anschluss an die Durchsuchungsmaßnahme als Zeuge vernommen werden soll und daher die Gefahr besteht, dass die Bekanntgabe der vollständigen Gründe der Durchsuchungsanordnung den Inhalt der Aussage beeinflussen könnte. 18 Neben der Gefährdung des Untersuchungszweckes können im Falle einer Durchsuchung bei einem Dritten der sofortigen Bekanntgabe der vollständigen Gründe aber auch schutzwürdige Belange des Beschuldigten entgegenstehen. Die Anordnung einer Durchsuchung setzt gemäß §§ 102, 103 StPO nur einen niedrigschwelligen Verdachtsgrad, nämlich die auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 102 Rn. 2), voraus und erfolgt im Regelfall in einem sehr frühen Verfahrensstadium. Eine Bekanntgabe des vollständigen Tatvorwurfes gegen den Beschuldigten in diesem Verfahrensstadium kann gerade im Fall besonders stigmatisierender Sachverhalte oder sensibler Beziehungen zu dem Drittbetroffenen, wie etwa im Fall einer Durchsuchung bei dem Arbeitgeber oder Geschäftspartner des Beschuldigten, zu einer irreparablen Brandmarkung des Beschuldigten führen und nach dem Rechtsgedanken des § 477 Abs. 3 StPO zunächst zurückzustellen sein. 19

  1. c)Auch in den Fällen, in denen nach diesen Grundsätzen ausnahmsweise von einer Mitteilung der Gründe für die Anordnung abgesehen werden kann, ist jedoch nachfolgendes zu berücksichtigen: 20
  2. aa)Dem Betroffenen ist stets eine Ausfertigung der richterlichen Entscheidung zu übergeben, in der die Gegenstände, auf die sich die Maßnahme erstrecken soll, konkret bezeichnet werden. Denn nur so kann der Betroffene die Durchsuchung kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vorneherein entgegentreten (vgl. BVerfG, BVerfGE 103, 142 Rn. 35). Für den Drittbetroffenen im Sinne des § 103 StPO ergibt sich dies auch aus dem Umstand, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier gebieten kann, dem Betroffenen eine Abwendungsbefugnis durch freiwillige Herausgabe der gesuchten Gegenstände einzuräumen. 21
  3. bb)Die Gefährdung des Untersuchungserfolges beziehungsweise die schutzwürdigen Belange des Beschuldigten stehen im Regelfall der Mitteilung der Tatsachen, die die Annahme begründen, dass sich die gesuchten Gegenstände bei dem betroffenen Dritten befinden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 103 Rn. 6), nicht entgegen. Der entsprechende Teil der Beschlussgründe ist dem Drittbetroffenen daher grundsätzlich bereits bei der Durchsuchung bekannt zu geben, denn nur so kann der Drittbetroffene überprüfen, ob ungeachtet der generellen Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gegen den Beschuldigten die Ermittlungsbehörden rechtmäßig Maßnahmen gegen ihn ergriffen haben. 22 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Bekanntgabe der Durchsuchungsbeschlüsse vorliegend nicht rechtmäßig. Zwar stand zum Zeitpunkt der Durchsuchung die beabsichtige Vernehmung des Antragstellers der Bekanntgabe des vollständigen Tatvorwurfes gegen den Beschuldigten und der diesen stützenden Beweismittel entgegen, jedoch hätte den Betroffenen die unter Ziffer III der Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 (1 BGs 150 bis 152) aufgeführten Gründe, warum die Annahme besteht, dass sich die gesuchten Beweismittel in den Durchsuchungsobjekten befinden, mitgeteilt werden müssen. Gründe die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. IV. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473a StPO. Wimmer Richterin am Bundesgerichtshof http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313492017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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