KORE313512011 BGH 2. Zivilsenat 20110405 II ZR 263/08 Teilurteil § 30 Abs 1 GmbHG, § 34 Abs 3 GmbHG vorgehend OLG Hamm, 20. Oktober 2008, Az: 8 U 4/08, Urteilvorgehend LG Essen, 23. November 2007, Az: 45 O 23/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kapitalerhaltungsgebot in der GmbH: Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die Ausschließung eines Mitgesellschafters und die Einziehung seines Geschäftsanteils 1. Fasst die Gesellschafterversammlung einer GmbH den Beschluss, einen Gesellschafter auszuschließen und seinen Geschäftsanteil einzuziehen, und ist die Einziehung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG nichtig, so ist auch die Ausschließung nichtig . 2. Die Ausschließung ist in diesem Fall auch dann nichtig, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, dass die Ausschließung mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses wirksam werden soll . Auf die Revision der Klägerin zu 2 und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten, soweit sich die Anschlussrevision gegen die Klägerin zu 2 richtet, wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin zu 2 entschieden worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 23. November 2007 wird, soweit sie sich gegen die Klägerin zu 2 richtet, insgesamt zurückgewiesen. Die Beklagte hat die in den Rechtsmittelverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin zu 2, ihr während des Revisionsverfahrens verstorbener Ehemann, der Kläger zu 1, und W. T. sind bzw. waren neben der von T. beherrschten T. Holding GmbH Gesellschafter der beklagten TM Immobilien und Vermietungs GmbH. Die Anteile der Kläger betrugen anfangs je 10 %. Der Anteil des Klägers zu 1 erhöhte sich in der Folgezeit auf 16,6 %. Die Beklagte errichtete und betreibt ein Wohn-, Geschäfts-, Freizeit- und Einkaufszentrum in B. Sie erhielt Kredite der Hypothekenbank in H. AG in Höhe von zusammen 39 Mio. DM. Zur Besicherung übernahmen die Kläger u.a. gemäß notarieller Urkunde vom 17. März 1998 mit Ergänzung vom 20. März 1998 die persönliche Haftung in Höhe von 1.520.000 DM und die übrigen Gesellschafter eine solche in Höhe von 4.390.500 DM. Die Gesellschafter unterwarfen sich jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. 2 Am 18./19. Juli 2001 verkaufte die Bank ihre offene Darlehensforderung in Höhe von 37.408.082,89 DM für 22,2 Mio. DM an T. Am 21. August 2006 trat sie an ihn ihre Rechte aus der Schuldübernahme ab. 3 Am 20. Februar 2003 beschlossen die Gesellschafter, das Stammkapital von 50.000 DM auf 11.472.940 € zu erhöhen. Dies geschah durch Einbringung von Darlehensforderungen des T. und der T. Holding GmbH gegen die Gesellschaft als Sacheinlagen. Dadurch verminderte sich der Anteil der Kläger am Stammkapital auf insgesamt 0,06 %. Zugleich wurde vereinbart, dass die etwaigen Abfindungsansprüche der Kläger nach wie vor nach einem Anteil in Höhe von 26,6 % berechnet werden sollen. 4 T. ließ im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Geschäftsanteile der Kläger aus deren Haftungsübernahmeerklärungen bezüglich der noch offenen Ansprüche aus dem übernommenen Darlehen pfänden. Die Kläger wehren sich dagegen mit Vollstreckungsabwehrklagen. 5 Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist für den Fall einer länger als 6 Wochen dauernden Zwangsvollstreckung in einen Geschäftsanteil die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters vorgesehen. Dementsprechend beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 30. Januar 2007, die Kläger auszuschließen und ihre Geschäftsanteile einzuziehen. 6 Dagegen haben die Kläger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben. In erster Instanz waren die Klagen erfolgreich. Das Berufungsgericht hat die Klagen dagegen hinsichtlich der Ausschließungsbeschlüsse abgewiesen und ihnen nur hinsichtlich der Einziehungsbeschlüsse stattgegeben. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger und die Anschlussrevision der Beklagten. 7 Das Verfahren ist, soweit es den Kläger zu 1 betrifft, nach § 246 ZPO ausgesetzt worden. Über die Revision der Klägerin zu 2 und die Anschlussrevision der Beklagten, soweit sie die Beschlussmängelklage der Klägerin zu 2 betrifft, ist durch Teilurteil zu entscheiden (zur Zulässigkeit eines Teilurteils im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen einen Streitgenossen wegen Todes s. BGH, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rn. 15 f.). 8 Die Revision der Klägerin zu 2 hat Erfolg. Die Anschlussrevision der Beklagten gegen die Klägerin zu 2 ist dagegen zurückzuweisen. 9 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 10 Die Ausschließung der Kläger sei wirksam. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen seien erfüllt. Danach könnten die Kläger ausgeschlossen werden, weil die Zwangsvollstreckung in ihre Geschäftsanteile betrieben würde und die Pfändung nicht innerhalb von sechs Wochen abgewendet worden sei. Diese Klausel sei nicht einschränkend auszulegen im Hinblick darauf, dass der Mitgesellschafter T. die Zwangsvollstreckung betreibe. T. verstoße damit auch nicht gegen seine gesellschafterliche Treuepflicht. Er sei insbesondere nicht verpflichtet, die Kläger von ihrer Haftung aus den Schuldbeitritten freizustellen. Auch aus § 34 Abs. 3 GmbHG bestünden keine Bedenken gegen eine Ausschließung. Zwar könne die Beklagte die Abfindung der Kläger nicht aus freiem Vermögen zahlen. Das habe aber auf die Wirksamkeit der Ausschließung keinen Einfluss, weil als Vollziehung der Ausschließung nicht nur die Einziehung der Geschäftsanteile der Kläger in Betracht komme, sondern auch eine Übertragung an einen Mitgesellschafter oder einen Dritten, der dann die Abfindung ohne Begrenzung durch die Kapitalerhaltungsregeln zahlen könne. 11 Der Einziehungsbeschluss sei dagegen gemäß § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG nichtig, weil bei Beschlussfassung festgestanden habe, dass die mit der Einziehung fällig werdende Abfindung nicht aus freiem Vermögen der Beklagten gezahlt werden könne. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass den Klägern Abfindungsansprüche in beachtlicher Höhe zuständen und dem kein freies, nach Buchwerten berechnetes Vermögen der Beklagten gegenüber stehe. 12 II. Diese Ausführungen sind hinsichtlich der Einziehung frei von Rechtsfehlern, so dass die Anschlussrevision ohne Erfolg bleibt. Hinsichtlich der Ausschließung halten sie dagegen revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht stand. Das Berufungsgericht hat insoweit übersehen, dass die Unwirksamkeit der Einziehung im vorliegenden Fall auch zur Unwirksamkeit der Ausschließung führt. 13 1. Nach § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG kann ein Geschäftsanteil an einer GmbH nur dann eingezogen werden, wenn es bei Fassung des Einziehungsbeschlusses möglich erscheint, dass die von der Gesellschaft geschuldete Abfindung aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen gezahlt werden kann (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 73/99, BGHZ 144, 365, 369 f.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. 14
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