Obsah (4)
§ 9§ 558§ 8§ 1KORE313522016 ECLI:DE:BGH:2016:120516UIIIZR279.15.0 BGH 3. Zivilsenat 20160512 III ZR 279/15 Urteil § 7 Abs 2 S 2 WBVG, § 7 Abs 2 S 3 WBVG, § 9 WBVG, § 16 WBVG, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB, §
§ 9WBVG Rn. 2; Kieser/Niedziolka, Gu
P 2014, 24, 25 mwN und Hinweis auf die "fast einhellige Auffassung"). 21 a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG kann der Unternehmer, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert, eine Erhöhung des Entgelts "verlangen", nicht aber (unmittelbar) das erhöhte Entgelt. Der Wortlaut der Vorschrift bringt damit bereits zum Ausdruck, dass dem Unternehmer kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern lediglich ein Anspruch zusteht, den er gegenüber dem Heimbewohner geltend machen muss (vgl. Palandt/
§ 9WBVG Rn.
3). Der Gesetzeswortlaut knüpft zum einen an die Legaldefinition des Anspruchs in § 194 Abs. 1 BGB an ("Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen") und orientiert sich zum anderen an den Regelungen des Mietrechts, welche eine Mieterhöhung von der Zustimmung des Mieters abhängig machen (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 84; Kieser/Niedziolka aaO S. 29). Dort ist ausdrücklich geregelt, dass der Mieter dem "Mieterhöhungsverlangen" des Vermieters zustimmen muss (vgl. § 558 Abs. 1 Satz 1, § 558b Abs. 1, 2 BGB), d.h. das Gesetz räumt dem Vermieter, der eine Mieterhöhung "verlangt", kein einseitiges Erklärungsrecht ein, sondern gibt ihm unter bestimmten materiell-rechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung (Palandt/
§ 558Rn.
7). 22
- b)Die Systematik der §§ 7 ff WBVG belegt ebenfalls, dass eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG stets auf der Grundlage zu erfolgen hat, dass der Heimbewohner das Angebot des Unternehmers auf Änderung des Wohn- und Betreuungsvertrags (Erhöhungsverlangen) annimmt. 23
- aa)Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG ist der Verbraucher zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Dessen Höhe kann zwar nicht frei vereinbart werden. Das Entgelt muss vielmehr insgesamt und nach seinen einzelnen Bestandteilen im Verhältnis zu den vereinbarten Leistungen angemessen sein. Für Verbraucher, die Leistungen der Pflegeversicherung gemäß SGB XI oder Sozialhilfe in Einrichtungen gemäß SGB XII erhalten, wird die auf Grund dieser Gesetze festgelegte Entgelthöhe (vgl. § 84 Abs. 3, 4, § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 87 SGB XI, § 75 Abs. 3 SGB XII) unwiderleglich als "vereinbart und angemessen" vermutet (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG). Gleichwohl geht das Gesetz, wie sich aus der Verwendung des Begriffs "vereinbart" in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 WBVG ergibt, davon aus, dass die Entgeltzahlungsverpflichtung des Verbrauchers auf einer vertraglichen Übereinkunft beruhen muss. Dies setzt sich in den Vorschriften über die Änderung der Entgelte fort. 24 § 8 und § 9 WBVG eröffnen die Möglichkeit, in einem bestehenden Wohn- und Betreuungsverhältnis die nach den vorstehenden Maßgaben vereinbarte Entgelthöhe zu verändern. Während von § 8 WBVG die Entgelterhöhung im Fall der Leistungsanpassung erfasst wird, hat § 9 WBVG die Entgelterhöhung bei Veränderungen der Berechnungsgrundlage (z.B. Erhöhung der Sach- und Personalkosten) zum Gegenstand. Nach § 8 Abs. 1 WBVG muss der Unternehmer bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten, wobei der Verbraucher sich darauf beschränken kann, das Angebot nur teilweise anzunehmen. Daraus ergibt sich, dass es bei einer Veränderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs hinsichtlich der vom Unternehmer anzubietenden Leistungsanpassung einer Zustimmung durch den Verbraucher bedarf. Das Gesetz geht somit von der Notwendigkeit einer Änderungsvereinbarung im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB aus. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass hinsichtlich der Entgelterhöhung nach § 9 WBVG ein anderer, von § 311 Abs. 1 BGB abweichender Maßstab gelten soll. Dass das Zustimmungserfordernis - anders als bei § 9 WBVG - in § 8 Abs. 1 WBVG ausdrücklich geregelt wurde, hängt damit zusammen, dass der Verbraucher das Angebot des Unternehmers - abweichend von § 150 Abs. 2 BGB - auch nur teilweise annehmen kann (§ 8 Abs. 1 Satz 2 WBVG), was bei § 9 WBVG gerade nicht der Fall ist (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 87; Palandt/
§ 8WBVG Rn.
3). Vor diesem Hintergrund war es entbehrlich, die nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen erforderliche Angebotsannahme durch den Verbraucher in § 9 Abs. 1 WBVG (wiederholend) explizit zu regeln. 25
- bb)Gegen die Möglichkeit einer einseitigen Entgelterhöhung im Rahmen des § 9 WBVG spricht zudem der Umkehrschluss aus der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 WBVG (Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 107; vgl. auch Kieser/Niedziolka aaO S. 25). Danach ist der Unternehmer berechtigt, in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag durch einseitige Erklärung anzupassen. In § 9 WBVG fehlt eine solche Ausnahmeregelung für Leistungsbezieher nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII. Dort ist vielmehr geregelt, dass für diesen Personenkreis lediglich die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG grundsätzlich erforderliche doppelte Angemessenheitsprüfung entfällt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG). Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG wird gerade nicht angeordnet, dass die auf Grund der Bestimmungen des SGB XI oder SGB XII festgelegte Entgelthöhe als vereinbart gilt. Daraus folgt, dass eine Zustimmung auch der Leistungsbezieher nach dem SGB XI oder SGB XII zur Entgeltänderung erforderlich ist und in einem etwaigen Zivilprozess über die Erteilung der Verbraucherzustimmung lediglich keine Überprüfung der Angemessenheit der Erhöhung vorzunehmen ist (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 - I-12 U 127/13, juris Rn. 118): 26
- c)Die Entstehungsgeschichte des § 9 WBVG dokumentiert zudem den Willen des Gesetzgebers, dem Unternehmer im Falle der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage kein einseitiges Entgelterhöhungsrecht zuzubilligen. 27
- aa)§ 9 WBVG ist an die Stelle von § 7 des Heimgesetzes (HeimG) in der bis zum 30. September 2009 gültigen Fassung getreten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG bedurfte die Erhöhung des Entgelts, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage veränderte, der Zustimmung des Heimbewohners. Erst dann lag eine wirksame Vertragsänderung vor. Allerdings konnte nach § 7 Abs. 2 Satz 2 in dem Heimvertrag vereinbart werden, dass der Heimträger das Entgelt durch einseitige Erklärung erhöhen konnte. Außerdem bestimmten § 7 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 HeimG, dass § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung beziehungsweise Leistungsempfängern nach dem SGB XII nicht zur Anwendung gelangte, also dort kein Zustimmungserfordernis bestand (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 84). Diese Bestimmungen sind in das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht übernommen worden. Vielmehr regelt § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG lediglich in Anlehnung an § 7 Abs. 1 HeimG die Berechtigung des Unternehmers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Erhöhung des Entgelts zu verlangen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollte der Unternehmer "einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers" haben (Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, BT-Drucks. 16/12409, S. 23). Dementsprechend sollte bei Verbrauchern, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, lediglich die doppelte Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG, nicht jedoch das Zustimmungserfordernis entfallen (vgl. BT-Drucks. 16/12409 aaO). 28 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 4 WBVG, wonach der Verbraucher das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens schuldet. § 9 Abs. 2 WBVG regelt nur Verfahren und Form der Entgelterhöhung (aaO), während sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen aus dessen Absatz 1 ergeben. Die Mindestfrist von vier Wochen soll dem Verbraucher eine ausreichende Bedenkzeit für seine Entscheidung verschaffen, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist (aaO S. 24). Soweit in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, der Unternehmer habe erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist einen Anspruch gegen den Verbraucher auf Zahlung des erhöhten Entgelts, wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass dem Verbraucher in jedem Fall diese Mindestfrist für seine Entscheidung verbleibt. Denn es wird zugleich klargestellt, dass Satz 4 nicht den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung des Entgelts regelt (aaO). 29
- bb)Es kommt hinzu, dass der in § 9 Abs. 1 WBVG enthaltene Verzicht auf eine einseitige Erhöhungsmöglichkeit durch den Unternehmer im Gesetzgebungsverfahren heftiger Kritik ausgesetzt war. So hat insbesondere der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) geltend gemacht, es sei hochproblematisch, dass die Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts des Heimträgers - anders als nach § 7 Abs. 2 HeimG - nun nicht mehr zulässig sein solle. Werde die erforderliche Zustimmung des Verbrauchers trotz Vorliegens aller Erhöhungsvoraussetzungen des § 9 WBVG nicht erteilt, bedeute dies, dass der Unternehmer auf Abgabe der entsprechenden Willenserklärung klagen müsse. Es sei absehbar, dass dies zahlreiche unnötige Klageverfahren zur Konsequenz haben werde. Auch bei Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts bei Veränderung der Berechnungsgrundlage sei der Verbraucher durch die Kündigungsrechte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBVG umfassend geschützt. Es sei daher dringend erforderlich, die bewährte Regelung des § 7 Abs. 2 HeimG beizubehalten und die Berechtigung des Unternehmers, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, in das WBVG zu übertragen (Stellungnahme des bpa vom 15. April 2009, S. 15, abrufbar unter http://www.bpa.de). Trotz dieser Einwände hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den im Entwurf vorgesehenen Wortlaut des § 9 WBVG zu ändern oder eine Klarstellung in den Gesetzesmaterialien dahingehend vorzunehmen, dass dem Unternehmer weiterhin ein einseitiges Erhöhungsrecht vertraglich zugestanden werden könne. Die Abkehr des Gesetzgebers von der in § 7 Abs. 2 Satz 2 HeimG vorgesehenen Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts ist somit bewusst erfolgt (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 aaO Rn. 141; Kieser/Niedziolka aaO S. 25). Ein bloßes Redaktionsversehen kann ausgeschlossen werden. 30
- d)Dass der Verbraucher dem Unternehmer im Rahmen eines Entgelterhöhungsverlangens stets als gleichberechtigter Vertragspartner und nicht lediglich als Empfänger eines einseitigen Erhöhungsrechts gegenübertreten soll, hat seine Grundlage in der Neuausrichtung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes hin zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz. Ziel der Neuregelung war es, ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen bei Abschluss und Durchführung von Verträgen über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen vor Benachteiligungen zu schützen und ihrem Wunsch nach mehr Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Die neuen Bestimmungen sollten stärker an den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts ausgerichtet und die Verbraucher als gleichberechtigte Verhandlungs- und Vertragspartner gestärkt werden (BT-Drucks. 16/12409, S. 10 f). Dementsprechend sollte der Verbraucher einseitigen Entgelterhöhungen durch den Unternehmer, ohne dass zugleich eine Erhöhung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs vorlag, nicht ausgesetzt werden. Es ist auch danach auszuschließen, dass der Gesetzgeber den Heimbewohnern im Bereich der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage die Autonomie zur Zustimmung nehmen und ihre Interessen ausschließlich durch die öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verfahren nach §§ 82 ff SGB XI beziehungsweise §§ 75 ff SGB XII schützen wollte (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 aaO Rn. 145). 31
- e)Gegen ein Zustimmungserfordernis sprechen auch nicht Praktikabilitätsgesichtspunkte. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Zustimmungserfordernis den Verwaltungsaufwand signifikant erhöht und zu einer Vielzahl von Klagen auf Ersetzung der Zustimmung geführt hat, zumal die Zustimmung auch konkludent zum Beispiel durch Zahlung des erhöhten Entgelts oder Verstreichenlassen der Kündigungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG möglich ist (OLG Hamm aaO Rn. 146 ff; Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 97; Kieser/Niedziolka, aaO S. 26; vgl. auch Palandt/
§ 9WBVG Rn.
3). Unabhängig davon können bloße Praktikabilitätsüberlegungen nicht dazu führen, eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die im Wortlaut und in der Systematik des Gesetzes ihren Niederschlag gefunden hat, zu korrigieren (Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 93). 32 f) Soweit insbesondere unter Hinweis auf § 15 WBVG in Verbindung mit § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI, § 76 SGB XII und § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG die Auffassung vertreten wird, das Zustimmungserfordernis durch den Verbraucher als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entgelterhöhung entfalle gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII (vgl. LG Mainz, Urteil vom 31. Mai 2013 - 4 O 113/12, BeckRS 2014, 07473 = juris Rn. 32; BeckOGK/Drasdo, § 9 WBVG Rn. 22 [Stand: 1. Februar 2016]; Bregger in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 9 WBVG Rn. 25; Palandt/
§ 9WBVG Rn.
3), folgt dem der Senat nicht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die streitgegenständlichen Klauseln, die sprachlich und inhaltlich nicht nach dem genannten Personenkreis und Selbstzahlern zu trennen sind, wegen der Unzulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 306 Rn. 6 f mwN) auch dann unwirksam sind, wenn das Zustimmungserfordernis für Leistungsempfänger nach dem SGB XI und dem SGB XII nicht bestünde. 33 aa) Nach § 15 WBVG müssen Verträge mit Verbrauchern, die Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI oder Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII in Anspruch nehmen, den sozialrechtlichen Regelungen entsprechen (insbesondere über die Pflegevergütung nach §§ 82 ff SGB XI und über Einrichtungen nach §§ 75 ff SGB XII). Die Vorschrift bestimmt somit das Verhältnis zwischen dem zivilrechtlichen Wohn- und Betreuungsvertrag und den öffentlich-rechtlichen Regelungen des SGB XI und des SGB XII. Dabei haben die zwingenden sozialrechtlichen Regelung grundsätzlich Vorrang, soweit die §§ 1-14 WBVG dazu keine Bestimmung enthalten (OLG Hamm aaO Rn. 126; Palandt/
§ 1WBVG Rn.
5 und § 15 WBVG Rn. 1). Das SGB XI und das SGB XII enthalten jedoch kein Vertragsrecht. Vielmehr regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zivilrechtlich den Vertragsschluss und die Möglichkeit der Vertragsänderung. Allein die Ausgestaltung des sozialrechtlichen Vergütungsverfahrens gibt deshalb noch keine Antwort auf die Frage, ob und inwieweit noch zivilrechtliche Willenserklärungen der Vertragsparteien des Wohn- und Betreuungsvertrags zur Umsetzung der sozialrechtlichen Vorgaben erforderlich sind. Dies gilt insbesondere auch für die Vorschrift des § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI, wonach die ausgehandelten Pflegesatzvereinbarungen zwischen Heimbewohner und Heimträger unmittelbar verbindlich sind (OLG Hamm aaO). Da § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG - wie ausgeführt - bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI oder SGB XII lediglich die an sich gebotene doppelte Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG entfallen lässt, beurteilt sich die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Vergütungsvereinbarungen in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.V.m. § 311 Abs. 1 BGB (Änderungsvereinbarung auf Grund Zustimmung des Verbrauchers). 34
- bb)Für dieses Ergebnis spricht auch, dass im Hinblick auf das Differenzierungsverbot (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WBVG, § 84 Abs. 3 SGB XI) für die Entgeltbemessung - unabhängig vom jeweiligen Kostenträger - einheitliche Grundsätze gelten und der Gesetzgeber mit der Schaffung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes die Heimbewohner (Verbraucher) durch Stärkung ihrer Selbstbestimmung zu gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartnern machen wollte (BT-Drucks. 16/12409, S. 10 f). Damit wäre es kaum vereinbar, hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses bei Entgelterhöhungen zwischen Leistungsempfängern nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII und Selbstzahlern (privat oder nicht versicherte Heimbewohner) zu unterscheiden (vgl. OLG Hamm aaO Rn. 128). 35
- cc)Das Zustimmungserfordernis bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI oder SGB XII lässt sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, im Hinblick auf die Entbehrlichkeit der Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG bedürfe es keines Einverständnisses des Verbrauchers, weil es nichts zu verhandeln gebe (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 104). Denn der Gesetzgeber hat sich - wie dargelegt - bewusst dafür entschieden, die Wirksamkeit der Entgelterhöhung von der Zustimmung des Verbrauchers abhängig zu machen. Darüber hinaus ist das Zustimmungserfordernis auch bei Leistungsbeziehern nach dem SGB XI oder SGB XII sinnvoll. Innerhalb der Bedenkzeit von mindestens vier Wochen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 WBVG) soll der Verbraucher frei entscheiden können, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist, ob er es zum Beispiel auf den Ausgang eines noch nicht abgeschlossenen Pflegesatzverfahrens ankommen lassen möchte oder ob er sich von dem Vertrag durch Ausübung seines Sonderkündigungsrechts nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG lösen will. Damit der Verbraucher eine "fundierte Entscheidung treffen kann", muss er genügend Zeit haben, um die Angaben des Unternehmers überprüfen zu können. § 9 Abs. 2 Satz 5 WBVG verschafft ihm hierfür das Recht auf Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmers (BT-Drucks. 16/12409, S. 24). Dies gilt uneingeschränkt für sämtliche Verbraucher als Vertragspartner von Wohn- und Betreuungsverträgen, nicht nur für Selbstzahler. 36 2. Da die Auslegung des § 9 WBVG zu dem eindeutigen Ergebnis führt, dass die Zustimmung des Verbrauchers Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage ist und der Gesetzgeber die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HeimG bestehende Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Preiserhöhungsrechts aufgegeben hat, weicht die Klausel Nr. 6.1, die bei sämtlichen Entgeltveränderungen ein einseitiges Erklärungsrecht des Unternehmers vorsieht, zum Nachteil des Verbrauchers von § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG ab und ist gemäß § 16 WBVG insgesamt unwirksam. Sie kann auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, soweit sich das einseitige Erklärungsrecht des Unternehmers auf Preissenkungen bezieht, weil insoweit kein sprachlich und inhaltlich abtrennbarer Klauselteil vorhanden ist (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 306 Rn. 7 m. zahlr. wN). Da die formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts in Wohn- und Betreuungsverträgen nicht nur wesentlichen vertragsrechtlichen Grundsätzen (§ 311 Abs. 1 BGB) widerspricht, sondern auch dem Gesetzeszweck, den Heimbewohner als gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartner zu stärken, zuwiderläuft, stellt sie zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar (OLG Hamm aaO Rn. 154). 37 Klausel Nr. 6.2 38 Soweit die Klausel vorsieht, eine Erhöhung der getrennt berechenbaren investiven Aufwendungen durch einseitige Erklärung des Heimträgers herbeizuführen, gelten die Ausführungen zur Klausel Nr. 6.1 entsprechend. Es kommt hinzu, dass Investitionsaufwendungen einen Erhöhungsanspruch nur begründen können, soweit sie betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 4 WBVG). Dadurch sollen Missbrauchsfälle verhindert und die Verbraucher vor Entgelterhöhungen auf Grund von Investitionsaufwendungen, die das betriebsnotwendige Maß übersteigen (Luxussanierungen), geschützt werden. Der Verbraucher muss darauf vertrauen können, dass sich das Entgelt auf Grund von Investitionsaufwendungen nur in einem für ihn überschaubaren Rahmen verändert (BT-Drucks. 16/12409, S. 23). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Belange der Heimbewohner besonders schutzwürdig. Diesem Schutzzweck hat der Gesetzgeber durch Beibehaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG Rechnung getragen. Allein der Umstand, dass betriebsnotwendige Investitionen, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, zur gesonderten Berechnung grundsätzlich der Zustimmung durch die zuständige Landesbehörde bedürfen (§ 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI) und die Beklagte geltend macht, dass eine entsprechende Zustimmung vorliege, vermag daran nichts zu ändern. Der Schutzzweck des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes erfordert es, dass der Heimbewohner der Entgelterhöhung erst dann (ausdrücklich oder konkludent) zustimmt, nachdem er ausreichend Gelegenheit hatte, die Angaben des Heimträgers zur betrieblichen Notwendigkeit der behaupteten Investitionskosten und zu deren öffentlicher Förderung zu überprüfen und zu entscheiden, ob er auch zu den geänderten Konditionen an dem Vertrag festhalten oder sich hiervon nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG lösen möchte. III. 39 Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Hucke Seiters Reiter Liebert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313522016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public