BGH, Urteil vom 27.03.2015 – V ZR 216/13 – Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin: Eigentumsverhältnisse an einer Grenzanlage; Duldungspflichten…
KORE313532015 BGH 5. Zivilsenat 20150327 V ZR 216/13 Urteil § 94 BGB, § 95 BGB, § 912 BGB, § 921 BGB, § 922 BGB, § 1 Nr 1 S 2 WaStrÜbgVtr, § 1 S 4 WaStrVermRG, WaStrÜbgVtrG, Art 8 EinigVtr vorgehend KG Berlin, 19. Juli 2013, Az: 11 U 22/12vorgehend LG Berlin, 31. Mai 2012, Az: 28 O 338/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin: Eigentumsverhältnisse an einer Grenzanlage; Duldungspflichten des Nachbarn bei einem sog. umgekehrten Überbau; Eigentum des Bundes an einer Ufermauer an einer ehemaligen Reichswasserstraße und nunmehrigen Bundeswasserstraße 1a. An einer Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 BGB besteht kein hälftiges Miteigentum, sondern entlang der Grundstücksgrenze lotrecht gespaltenes (Allein-)Eigentum der Nachbarn.
1b. Gebäude im Sinne des § 912 BGB sind auch andere größere Bauwerke (z.B. Ufermauern an Bundeswasserstraßen), deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete.
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Klägerin, eine Immobiliengesellschaft des Landes Berlin, gehört ein Ufergrundstück an der Spree im früheren Ostteil von Berlin. Die Spree ist eine Binnenwasserstraße, die als Bundeswasserstraße im Eigentum der beklagten Bundesrepublik Deutschland (fortan: Beklagte) steht. Sie verläuft vor dem Grundstück der Klägerin entlang einer Ufermauer, die zwischen 1907 und 1910 durch den Magistrat der Königlichen Haupt- und Residenzstadt Berlin, der das Grundstück damals gehörte, errichtet wurde. Nach den Ergebnissen einer Grenzvermessung befindet sich die Krone der Ufermauer auf dem Ufergrundstück der Klägerin. Das Fundament der Mauer setzt in ihrem sichtbaren Teil auf einer unter dem Wasserspiegel befindlichen schrägen Spundwand auf, die ihrerseits schräg in das Gewässerbett der Spree eingebracht ist und dort gründet. Die Parteien streiten wegen der damit verbundenen Unterhaltungs- und Sanierungskosten um das Eigentum an dieser Ufermauer. Die Klägerin hält sie für Bundeseigentum, die Beklagte meint hingegen, die Ufermauer gehöre der Klägerin.
2 Das Landgericht hat die auf Feststellung des Alleineigentums der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht der Klage - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - aus einem im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag stattgegeben und hälftiges Miteigentum der Parteien an der Mauer festgestellt.
3 Mit ihren von dem Senat zugelassenen Revisionen möchten beide Parteien die Feststellung des Alleineigentums der jeweils anderen Partei an der Ufermauer erreichen.
I.
4 Das Berufungsgericht meint, die Ufermauer sei eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB und stehe als solche im hälftigen Miteigentum der Parteien. Eine Einordnung als Scheinbestandteil im Eigentum der Klägerin scheitere daran, dass sie nicht zum nur vorübergehenden Verbleib auf dem Gewässerbett der Spree bestimmt gewesen sei. Die Mauer sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Überbaus als wesentlicher Bestandteil insgesamt entweder dem der Beklagten gehörenden Gewässerbett der Spree oder dem Ufergrundstück der Klägerin zuzurechnen. Die Annahme eines Überbaus zu Lasten des Ufergrundstücks scheitere daran, dass die Mauer von der damaligen Eigentümerin des Ufergrundstücks errichtet worden sei. Einem Überbau zu Lasten des Gewässergrundstücks der Beklagten stehe entgegen, dass die Mauer als eine Art „umgekehrter Überbau“ nicht von dem Ufergrundstück auf das Gewässerbett der Spree, sondern von diesem aus auf das Ufergrundstück gebaut worden sei. Außerdem seien Mauern begrifflich nicht als Gebäude im Sinne des § 912 BGB anzusehen. Die Mauer stehe auch nicht auf Grundlage des Bundeswasserstraßengesetzes oder anderer öffentlich-rechtlicher Regelungen im Alleineigentum der Beklagten. Hierbei könne es auf sich beruhen, ob das Ufergrundstück einschließlich der Mauer Zubehör der Spree im öffentlich-rechtlichen Sinne sei. Die Zubehöreigenschaft führe nicht ohne Weiteres zu einer Enteignung des bisherigen Berechtigten zu Gunsten der Beklagten.
II.
5 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in den entscheidenden Punkten nicht stand.
6 Zur Revision der Beklagten:
7 Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Ufermauer stehe in hälftigem Miteigentum der Parteien, weil sie eine Grenzanlage sei, ist rechtsfehlerhaft. Eine Grenzanlage steht nicht im Miteigentum, sondern im entlang der Grenze lotrecht geteilten (Allein-)Eigentum der Grundstücksnachbarn.
8 1. Nach nahezu einhelliger Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung besteht an einer Grenzanlage vertikal gespaltenes Eigentum entsprechend dem Verlauf der Grundstücksgrenze (vgl. RGZ 162, 209, 212; OLG Düsseldorf, OLGZ 1978, 190, 191 f. und NJW-RR 1991, 656, 657 mwN; LG Gießen, NJW-RR 1995, 77; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 3. Aufl., § 921 Rn. 10; Erman/A. Lorenz, BGB, 14. Aufl., § 921 Rn. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 921 Rn. 4; PWW/Lemke, BGB, 9. Aufl., § 921 Rn. 9; MüKoBGB/Säcker, 6. Aufl., § 921 Rn. 5; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 921 Rn. 8; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 921 Rn. 17; aA Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 7 S. 15 ff.). Der Senat hat die Frage bislang nicht allgemein entschieden (Urteile vom25. Mai 1984 - V ZR 19/82, BGHZ 91, 282, 287 und vom 15. Oktober 1999- V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 4), ist dem aber für den ungefällten Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB (Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 21 f.) und - bei einem unentschuldigten Überbau - für die Kommunmauer vor dem Anbau durch den Nachbarn gefolgt (Urteil vom 17. Januar 2014- V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973 Rn. 25 f.).
9 2. Für eine Ufermauer zwischen dem Ufergrundstück und dem Gewässer gilt nichts anderes.
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12 Zur Revision der Klägerin:
13 Auch die Revision der Klägerin ist begründet. Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich Alleineigentum der Beklagten an der Ufermauer nicht ausschließen. Diese kann, was das Berufungsgericht übersehen hat, nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Entstehung und die Zuordnung des Eigentums an Bundeswasserstraßen im früheren Ostteil von Berlin mit dem Eigentum an der Spree auch das Eigentum an der Mauer als deren Zubehör erworben haben.
14 1. Die Beklagte hat das Eigentum an dem Teilstück der Spree, an dem das Grundstück der Klägerin liegt, mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 kraft Gesetzes erworben. An diesem Tag ist im früheren Ostteil von Berlin nach Art. 8 EinigungsV unter anderem § 1 WaStrVermRG in Kraft getreten, nach dessen Satz 1 die bisherigen Reichswasserstraßen als Bundeswasserstraßen Eigentum des Bundes sind. Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen als die spezielleren Regelungen den allgemeinen Regelungen über die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums vor. Die Zuordnungsvorschriften setzen zwar voraus, dass in der DDR Volkseigentum an den zugeordneten Vermögenswerten entstanden ist und schaffen es nicht (Senat, Urteile vom 11.
Juli 1997 - V ZR 313/95, BGHZ 136, 228, 231 und vom 7. Dezember 2012 - V ZR 180/11, NJW 2013, 1236 Rn. 26). An der Spree war aber Volkseigentum entstanden, weil sie mit dem 1. April 1921 Reichseigentum geworden war. Das ergibt sich aus § 1 Nr. 1 und der Anlage A des Staatsvertrags betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (fortan Staatsvertrag oder WasserStrÜbergangVtr), wonach die Spree zur Reichswasserstraße und als solche Eigentum des Reichs wird. Diese Regelung ist durch Absatz 1 des Ratifikationsgesetzes vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 961) mit Wirkung vom 1. April 1921 als (Reichs-)Gesetz in Kraft gesetzt worden. In der Anlage A des Staatsvertrags ist die Spree in dem hier relevanten Abschnitt als auf das Reich zu übertragende Wasserstraße genannt.
Daran knüpft § 1 Satz 4 WaStrVermRG für die Zuordnung der Spree als Bundesvermögen an.
15 2. Mit dem Eigentum an der Spree kann die Beklagte auch das Eigentum an der Ufermauer erlangt haben.
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Das betraf nicht nur den Fall, dass an den Binnenwasserstraßen kein bürgerlich-rechtliches, sondern öffentlich-rechtliches Eigentum (BGH, Urteil vom 28. Mai 1976- III ZR 186/72, BGHZ 67, 152, 155) oder nur ein staatliches Zugriffsrecht (Senat, Urteil vom 25. Juni 1958 - V ZR 275/56, BGHZ 28, 34, 37 und BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 266/87, BGHZ 108, 110, 112) bestand. Das Reich und damit die Beklagte erwarb solche Wasserstraßen mitsamt ihrem Zubehör nach § 1 Nr. 1 Abs. 2 und § 2 Buchstabe c WasserStrÜbergangVtr auch, wenn sie im privaten Eigentum unbeteiligter Dritter standen (Senat, Urteil vom 26. Februar 1958 - V ZR 123/56, BGHZ 26, 384, 385 f.; Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6.
Aufl., Einl. Rn. 19 aE). Etwaiges Privateigentum Dritter musste zugunsten des verfassungsrechtlich begründeten Eigentums des Reichs zurücktreten (vgl. Erläuterung des Staatsvertrags in der Begründung zum Entwurf des Ratifikationsgesetzes zu dem Staatsvertrag [fortan Erläuterung des Staatsvertrags] in Verhandlungen des Reichstages, Band 367 Nr. 2235 S. 22 f. zu § 1 des Staatsvertrags; Friesecke, Recht der Bundeswasserstraßen, 1962, S. 62), nach § 1 Nr. 2 Satz 2, § 2 Buchstabe c Satz 3 WasserStrÜbergangVtr gegen eine Entschädigung nach Maßgabe des Landesenteignungsrechts.
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III.
23 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist mangels der erforderlichen Feststellungen nicht zu Endentscheidung reif. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
24 1. Zunächst wird festzustellen sein, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck die Mauer von 1907 an errichtet worden ist. Wurde sie nach dem damals noch geltenden § 79 II 15 pr. ALR zum Ausbau des Spreeufers oder sonst zur Sicherung der Schiffbarkeit der Spree angelegt, kann sie am 1. April 1921 Zubehör der Spree gewesen und damit Alleineigentum zunächst des Reichs und später der Beklagten geworden sein. Voraussetzung dafür wäre allerdings eine plausible Erklärung dafür, dass die Maßnahme nach den getroffenen Feststellungen nicht von dem preußischen Staat, der als damaliger Gewässereigentümer nach § 79 II 15 pr. ALR eine solche Maßnahme zu veranlassen gehabt hätte, sondern von der Stadt Berlin als damaliger Eigentümerin des Ufergrundstücks durchgeführt worden ist. Sollte die Mauer durch die Stadt Berlin errichtet worden sein, um eine bessere Nutzung ihres Ufergrundstücks, insbesondere dessen Aufschüttung, zu ermöglichen, könnte die Mauer nicht als Zubehör der Spree angesehen werden.
25 2. Sollte die Ufermauer in erster Linie zur besseren Nutzung des Ufergrundstücks errichtet worden sein, wäre unter Berücksichtigung der vorgelegten Genehmigungsunterlagen und Vereinbarungen zwischen dem Freistaat Preußen und der Stadt Berlin weiter festzustellen, ob der Freistaat Preußen der Errichtung der Mauer nur zugestimmt hat, um der Stadt Berlin einen Ausbau des Ufergrundstücks zu ermöglichen und weil die Gründung der Mauer im Gewässerbett der Spree die Schiffbarkeit nicht beeinträchtigte (vgl. § 61 II 15 pr. ALR) oder ob er seine Zustimmung wegen - konkret festzustellender - begleitender substantieller Vorteile erteilt hat, die die Mauer für die Schiffbarkeit bot (vgl. unten b) cc)).
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29 (b) Unter einem Gebäude wird im bürgerlichen Recht regelmäßig ein Bauwerk verstanden, das durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet (vgl. Soergel/Marly, BGB, 13. Aufl., § 94 Rn. 4). Ob und in welchem Umfang andere größere Bauwerke unter den Begriff Gebäude fallen, lässt sich nicht rein begrifflich, sondern nur unter Einbeziehung des Zwecks der jeweiligen Vorschrift entscheiden. So umfasst der Begriff Gebäude in § 94 BGB auch andere größere Bauwerke, weil sich sonst die Zielsetzung der Vorschrift, wirtschaftliche Werte zu erhalten und für rechtssichere Vermögenszuordnungen zu sorgen, nicht erreichen lässt (MüKoBGB/Stresemann, 6. Aufl., § 94 Rn. 1, 21; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2012], § 94 Rn. 23).
30 (c) Bei § 912 BGB liegt es ebenso. Die Vorschrift beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die mit der Beseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermieden werden soll (Senat, Urteile vom 4. April 1986 - V ZR 17/85, BGHZ 97, 292, 294, vom 16. Januar 2004- V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 304 und vom 19. September 2008- V ZR 152/07, NJW-RR 2009, 24; Staudinger/Roth BGB [2009], § 912 Rn. 1; MüKoBGB/Säcker, 6. Aufl., § 912 Rn. 1). Dieser lässt sich nicht durch eine dem Wortsinn verhaftete Auslegung des Begriffs Gebäude sachgerecht verwirklichen, sondern nur durch eine Auslegung, die den Zweck der Vorschrift in den Blick nimmt. Bliebe man beim Wortlaut stehen, müsste der Nachbar einen Überbau auch dann dulden, wenn die auf sein Grundstück ragenden Bauteile eines Wohngebäudes entfernt werden könnten, ohne den in dem Wohngebäude liegenden wirtschaftlichen Wert zu zerstören.
Umgekehrt dürfte er die Entfernung eines größeren Bauwerks, dessen wirtschaftlicher Wert dem eines Wohn- oder Bürogebäudes entspricht, verlangen, auch wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Duldungspflicht vorliegen. Ein solches Verständnis des Begriffs Gebäude verfehlte den Zweck der Vorschrift. Richtig ist es daher, die Vorschrift im ersten Fall einschränkend auszulegen (vgl. Senat, Urteile vom 19. September 2008 - V ZR 152/07, NJW-RR 2009, 24 Rn. 10 und vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, NJW-RR 2013, 652 Rn. 17) und sie im zweiten Fall teleologisch erweiternd auch auf andere größere Bauwerke anzuwenden, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete.
Das ist bei der Beseitigung einer größeren Ufermauer an einer schiffbaren Binnenwasserstraße, um die es hier geht, in aller Regel der Fall.
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Der Mittelwasserstand ist nämlich, wie sich aus § 4 Abs. 3 Satz 3 BerlWG ergibt, nur ein Hilfsmittel, um die seitlich an das eigentliche Gewässerbett angrenzende Landfläche zu bestimmen, die dauernd von dem Wasser - hier - der Spree bedeckt wird. Bedeutung hat der Mittelwasserstand nur bei Ufern, welche das Wasser der Wasserstraße je nach ihrem Wasserstand in unterschiedlichem Umfang bedeckt. Bei Ufern, die auf Grund ihrer Gestalt(ung) die seitliche Ausdehnung des Wassers dauerhaft begrenzen, ist der Mittelwasserstand dagegen zur Bestimmung der Uferlinie ohne Bedeutung. Denn das Ufer beginnt, „wo der Spiegel, der Wasserstand, aufhört, …, dasselbe reicht so weit, als das Wasser sich nach seinen gewohnten Abflussverhältnissen zu erheben pflegt“ (pr.
OVG, pr. OVGE 18, 259, 264 f.; ebenso pr. OVGE 11, 233, 236 f.). Damit kommt es hier nur darauf an, ob die Mauer damals, wie von dem Landgericht angenommen, auf der Uferlinie errichtet worden ist.
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37 3. Sollte sich nicht feststellen lassen, aus welchem Grund der Staat damals der Errichtung der Mauer zugestimmt hat, wohl aber, dass sie substantielle Vorteile auch für die Schiffbarkeit der Spree hatte, dann wäre sie auf Grund der Vermutung des § 921 BGB als Grenzanlage anzusehen. Das Eigentum wäre dann lotrecht entlang der Grenze geteilt.
38 4. Sollten sich zwar eine Zustimmung des Staats zur Errichtung, aber weder das Motiv hierfür noch ein Vorteil für die Schiffbarkeit der Spree feststellen lassen, schiede die Annahme einer Grenzanlage aus. Die Mauer wäre dann ein rechtmäßiger Überbau und gehörte insgesamt allein der Klägerin.
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Göbel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313532015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public