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BGH I ZR 107/14

KORE313532016 ECLI:DE:BGH:2016:140116UIZR107.14.0 BGH 1. Zivilsenat 20160114 I ZR 107/14 Urteil § 3a UWG vom 12.02.2015, § 4 Nr 11 UWG vom 03.03.2010, § 2 Abs 1 RDG, § 3 RDG, § 5 Abs 1 RDG, § 59 Abs 3

§ 59Rn.

72; Schwintowski in Bruck/Möller, VVG,

  1. Aufl., § 59 Rn. 64). Für den Versicherungskunden kann er im Schadensfall im Rahmen einer gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubten Nebenleistung schadensregulierend tätig werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, BT-Drucks. 16/1935, S. 18). Eine Tätigkeit für den Versicherer gehört dagegen nicht zum gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers. 20 An der Eigenschaft des Versicherungsmaklers als treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers ändert auch die verbreitete Übung nichts, dass der Versicherungsmakler sein Vermittlungshonorar als Courtage für den Abschluss vom Versicherer bezieht (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359). 21

(2)Nicht zugestimmt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, eine Tätigkeit des Versicherungsmaklers bei der Schadensregulierung für den Versicherer sei im Hinblick auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom
  1. Juni 1979 (I ZR 136/77, VersR 1979, 714) erlaubt. In dieser Entscheidung hat es der Senat als zulässig angesehen, dass Versicherungsagenten im Rahmen der Schadensregulierung für den Versicherer auch Rechtsberatung als Nebentätigkeit im Sinne von Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erbringen konnten. Mit dem Begriff "Versicherungsagent" wurden bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts am
  2. Mai 2007 Versicherungsvertreter im Sinne von § 59 Abs. 2 VVG bezeichnet (vgl. MünchKomm.VVG/Reif, § 59 Rn. 2, 26). Versicherungsvertreter ist gemäß § 59 Abs. 2 VVG, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit beauftragt ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Der Versicherungsvertreter handelt also anders als der Versicherungsmakler im Auftrag und Interesse des Versicherers. 22 Soweit es im vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Schrifttum heißt, zum Gewerbe des Versicherungsmaklers gehöre "möglicherweise auch (die) Abwicklung für den Versicherer" (Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz,
  3. Aufl. 2003, Art. 1 § 5 Rn. 545), bezieht sich das dort angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom
  4. April 1967 (Ib ZR 56/65, NJW 1967, 1562) auf die Frage, inwieweit die Vertretung und Beratung der Versicherungsnehmer bei der Schadensregulierung gegenüber Dritten zum Berufsbild speziell der Hamburger Versicherungsmakler gehört. Zu einer entsprechenden Tätigkeit von Versicherungsmaklern für Versicherer verhält sich diese Entscheidung dagegen nicht. Das ebenfalls angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, NJW-RR 1986, 705, betrifft keinen Versicherungsmakler, sondern einen Versicherungsvertreter. 23
(3)Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers für den Versicherer bei der Schadensabwicklung lässt sich auch nicht mit der von der Revisionserwiderung vorgetragenen Erwägung rechtfertigen, der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 RDG sei für eine weitere Entwicklung offen und berücksichtige deshalb, dass sich neue Dienstleistungsberufe, bei deren Ausübung rechtliche Fragen betroffen seien, herausbildeten, und dass sich ältere, klassische Berufsbilder veränderten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 52; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 26 = WRP 2012, 461 - Kreditkontrolle). Zum einen handelt es sich beim Versicherungsmakler um ein seit langem praktiziertes Gewerbe. Zum anderen kann die gebotene Offenheit für weitere Entwicklungen nicht Unterschiede zwischen gesetzlich fixierten Berufsbildern auflösen, deren Unterscheidung gerade der Pflicht zur Interessenwahrnehmung gegenüber verschiedenen Parteien desselben Vertrags Rechnung tragen soll. Mit der Entwicklungsoffenheit des gesetzlichen Tatbestands können daher keine Tätigkeiten legitimiert werden, die zu einem Interessenkonflikt führen können. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die bei der Beklagten beanstandete Tätigkeit tatsächlich schon längere Zeit unter Versicherungsmaklern mehr oder weniger stark verbreitet ist. 24 Ein solcher Interessenkonflikt ist bei der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers für den Versicherer bei der Abwicklung eines Schadensfalls, der durch eine von dem Makler vermittelte Versicherung abgedeckt ist, gerade bei der Haftpflichtversicherung nicht ausgeschlossen. In Fällen wie dem streitgegenständlichen müssen die Interessen von Versicherer und Versicherungsnehmer bei der Schadensabwicklung keineswegs gleichgerichtet sein. Der Versicherer ist regelmäßig daran interessiert, den von ihm zu zahlenden Betrag für die Schadensregulierung so niedrig wie möglich zu halten. Zwar kann das auch im Interesse des Versicherungsnehmers liegen, doch muss dies keineswegs der Fall sein. Oft wird dem Versicherungsnehmer an einer möglichst raschen und unproblematischen Schadensabwicklung gelegen sein, um seinen geschädigten Kunden doch noch halten zu können oder um jedenfalls nicht durch negative Erfahrungen des Kunden bei der Schadensregulierung weiter in die Kritik zu geraten (vgl. auch Henssler/Deckenbrock, DB 2014, 2151, 2155). 25
(4)Die Zulässigkeit der in Rede stehenden rechtsberatenden Tätigkeit der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass sich die Zugehörigkeit einer Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit außer aus dem bestehenden Berufs- oder Tätigkeitsbild auch aus dem einzelnen vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben kann (BT-Drucks. 16/3655, S. 52). Diese Passage aus der Begründung des Regierungsentwurfs ist dahin zu verstehen, dass es für die Zulässigkeit rechtsberatender Nebenleistungen auch auf die vertraglichen Regelungen für die Haupttätigkeit ankommen kann. Die vertraglichen Regelungen über die Haupttätigkeit des Versicherungsmaklers ergeben aber keinen Anhalt für die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Dienstleistung. 26 Nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint allerdings, dass sich in bestimmten Branchen das Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers dahingehend gewandelt hat oder künftig wandeln könnte, dass es eine schadensregulierende Tätigkeit des Maklers umfasst. Für die im Streitfall maßgebliche Branche der Haftpflichtversicherung im Bereich der Textilreinigung ist dazu indes nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. 27
(5)Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung vorliegen kann, wenn ihr Auftraggeber (hier die Versicherung) nicht mit dem Auftraggeber der Haupttätigkeit (hier dem Versicherungsnehmer) identisch ist. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs kann schon der Umstand, dass der rechtsdienstleistende Teil der Leistung aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zu erbringen ist und besonders vergütet wird, indiziell gegen das Vorliegen einer bloßen Nebenleistung sprechen (BT-Drucks. 16/3655, S. 52). Umso mehr muss das gelten, wenn ein solcher gesonderter entgeltlicher Vertrag nicht mit dem Auftraggeber der Haupttätigkeit, sondern einem Dritten abgeschlossen wird. So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Schadensbearbeitung der Beklagten für den Versicherer durch eine Erhöhung der "laufenden Courtage" gesondert vergütet. 28
(6)Gegen die Annahme einer Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG spricht im Streitfall schließlich, dass für die Tätigkeit auf dem Gebiet der Schadensregulierung keine Rechtskenntnisse benötigt werden, die für die Haupttätigkeit als Versicherungsmakler erforderlich sind. Diese Haupttätigkeit umfasst die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die laufende Betreuung und Verwaltung dieser Verträge für den Versicherungsnehmer. Dafür sind vertragsrechtliche Kenntnisse erforderlich und keine näheren Kenntnisse des Haftpflichtrechts. Solcher haftpflichtrechtlicher Kenntnisse bedarf es auch nicht im Zusammenhang mit der sachkundigen Beratung des Kunden im Schadensfall, insbesondere dessen Unterstützung durch sachgerechte Schadensanzeigen, die noch der Haupttätigkeit des Versicherungsmaklers zugerechnet werden könnten (vgl. Dörner in Prölss/

§ 59Rn.

52). 29 Nach § 5 Abs. 1 RDG sind allein die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse erheblich. Es ist deshalb ohne Bedeutung, welche Rechtskenntnisse für den Versicherungsmakler erforderlich sind, um im Rahmen einer nach § 5 Abs. 1 RDG zulässigen Nebenleistung bei der Schadensregulierung für Versicherungsnehmer tätig zu werden. 30

(7)Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Leitbilds des Versicherungsmaklers und der mit einer Doppeltätigkeit verbundenen Gefahr von Interessenkonflikten stellt es auch im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 12 GG, das grundsätzlich einer engen Auslegung des § 5 Abs. 1 RDG entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 405 Rn. 24 - Kreditkontrolle), eine verfassungsrechtlich zulässige und insbesondere verhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar, Versicherungsmaklern zu verbieten, im Rahmen an Versicherungsnehmer vermittelter Haftpflichtversicherungen schadensregulierend für den Versicherer tätig zu werden (zu den insoweit geltenden Maßstäben vgl. BVerfGE 117, 163 Rn. 60 ff.). 31
  1. c)Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Annahme einer erlaubten Rechtsdienstleistung im Streitfall außerdem § 4 RDG entgegen (Henssler/Deckenbrock, DB 2014, 2151, 2155; Krenzler, BRAK-Mitt. 2015, 19, 21 f.; Römhild, VersVerm 2015, 142, 143; aA Werber, VersR 2015, 1321, 1327). Danach dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Diese Regelung soll Interessenkollisionen vermeiden (Weth in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 4 RDG Rn. 1; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 93). Sie ist durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und deshalb sowohl mit Art. 56 AEUV als auch mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (Weth in Henssler/Prütting aaO § 4 RDG Rn. 3 bis 11; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 94). 32
  2. aa)Das Berufungsgericht hat angenommen, die maßgebliche Rechtsdienstleistung, also die Prüfung der Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer, entspreche sowohl dessen Interesse als auch demjenigen des Versicherers, so dass die Erfüllung der Leistungspflichten der Beklagten weder gegenüber dem Versicherungsnehmer noch gegenüber dem Versicherer gefährdet sei. 33
  3. bb)Mit dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich der Versicherungsmakler in einen Interessenkonflikt begibt, wenn er vom Versicherer mit der Schadensregulierung beauftragt wird. Die Erfüllung dieser Rechtsdienstleistung gegenüber dem Versicherer verlangt, dass dieser eine möglichst niedrige Schadenssumme zahlt, während das vom Versicherungsmakler aufgrund seiner Haupttätigkeit zu wahrende Interesse des Versicherungsnehmers, etwa die Vermeidung eines Rechtsstreits oder einer weiteren Belastung der Kundenbeziehung mit dem Anspruchsteller, durchaus auf schnelle Zahlung einer deutlich höheren Schadenssumme gerichtet sein kann. Zudem gehört es zu den Pflichten des Versicherungsmaklers, dem Versicherungsnehmer gegebenenfalls wegen einer unbefriedigenden Schadensregulierung zu einem Wechsel des Versicherers (Umdeckung) zu raten, was dem Interesse des Versicherers entgegengesetzt ist. 34 Die für den Versicherer erbrachte Rechtsdienstleistung der Schadensregulierung hat damit unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung der dem Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer obliegenden Pflicht, diesen ebenfalls bei der Schadensregulierung zu unterstützen. Aufgrund seiner Pflicht zur Interessenwahrung ist der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet, dessen Interessen auch bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung für den Versicherer zu berücksichtigen. Das kann die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gegenüber dem Versicherer gefährden, weil der Versicherungsmakler den Versicherer etwa dazu veranlassen kann, einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Ersatzbetrag an den Geschädigten zu bezahlen. In dieser Konstellation ist der Tatbestand des § 4 RDG erfüllt (ebenso Krenzler, BRAK-Mitt. 2015, 2019, 2021 f.; Henssler/Deckenbrock, DB 2014, 2151, 2155 f.; vgl. auch Dörner in Prölss/

§ 59Rn.

68, 72, die eine Pflichtenkollision beim Versicherungsmakler annehmen, wenn er nach Abschluss des Versicherungsvertrags im Verhältnis zum Versicherer Verpflichtungen übernimmt, die über die mit der laufenden Betreuung des Versicherungsvertrags zusammenhängenden Zusammenarbeits- und Korrespondenzpflichten hinausgehen). 35

  1. cc)Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, der Versicherungsmakler sei am besten geeignet, Interessenkonflikte zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zu lösen (Werber, VersR 2015, 1321,1327), wird übersehen, dass der Versicherungsmakler nach seinem typischen Tätigkeitsbild die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren, aber keine neutrale Mittlerfunktion im Verhältnis zwischen den Parteien des Versicherungsvertrags wahrzunehmen hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Interesse des Versicherungsmaklers an der regelmäßigen, schadensregulierenden Tätigkeit für bestimmte Versicherer häufig erheblich größer sein wird, als sein wirtschaftliches Interesse im Hinblick auf seine Beziehung zu einem einzelnen schadensersatzpflichtigen oder geschädigten Versicherungskunden, dessen Versicherungsvertrag er zuvor gegen Provision vermittelt hat. Das erscheint auch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, in dem die Zurich-Versicherungsgruppe als Versicherer und ein Textilreinigungsbetrieb als Versicherungsnehmer beteiligt sind. Unter diesen Umständen hat der Versicherungsmakler einen Anreiz, die Interessen des Versicherungsnehmers, die wahrzunehmen seine Berufspflicht ist, nur zurückhaltend gegenüber dem Versicherer zu vertreten. Vor solchen Einflüssen soll § 4 RDG schützen. 36 III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 Abs. 1, § 3a UWG nF (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 3 RDG begründet. Die Beklagte erbringt mit der fraglichen Schadensregulierung eine gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG ohne die erforderliche Erlaubnis. 37 1. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. 38
  2. a)Die Beklagte ist im Auftrag des zuständigen Versicherers und damit in fremden Angelegenheiten tätig geworden. Das Schreiben betrifft eine konkrete Angelegenheit, und zwar die Abwicklung eines bestimmten Schadensfalls, der bei dem versicherten Textilreinigungsunternehmen aufgetreten ist. 39
  3. b)Die Beklagte hat die auf den Einzelfall bezogene rechtliche Auskunft erteilt, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten aus dem konkreten Schadensfall 59,50 € beträgt. Diese Auskunft erforderte eine rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. 40
  4. aa)Der Bundesgerichtshof hat über die Frage, welche Anforderungen an die rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG zu stellen sind, bislang nicht abschließend entschieden (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 28 - Rechts-beratung durch Lebensmittelchemiker). 41 Das Bundessozialgericht hat angenommen, der Begriff der rechtlichen Prüfung verlange jedenfalls ein gewisses Maß an substantieller Prüfung, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgehe. Es hat die Anforderungen an den Begriff der rechtlichen Prüfung indes ebenfalls nicht abschließend bestimmt, sondern in dem von ihm entschiedenen Fall jede rechtliche Prüfung verneint, weil sich die dort beanstandete Tätigkeit eines Steuerberaters auf das Ausfüllen eines von der Behörde vorgefertigten Formulars, die Beifügung vorliegender Belege und eine Entbindung behandelnder Ärzte von ihrer Schweigepflicht beschränkte (BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B9 SB 5/12 r, BSGE 115, 18 Rn. 31 ff.). 42 Im Schrifttum ist die Auslegung des Begriffs der rechtlichen Prüfung in § 2 Abs. 1 RDG umstritten. Nach einer Auffassung ist § 2 Abs. 1 RDG restriktiv auszulegen. Eine tatbestandsmäßige Rechtsdienstleistung sei daher nur bei einer besonderen, intensiven und substantiellen Prüfung der Rechtslage anzunehmen, die einen über eine schlichte Rechtsanwendung hinausgehenden juristischen Subsumtionsvorgang zum Gegenstand habe (Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl., § 2 Rn. 33; Werber, VersR 2015, 1321, 1323). Nach der Gegenauffassung soll an das Erfordernis rechtlicher Prüfung kein hoher Maßstab angelegt werden (Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl., § 2 Rn. 38; Grunewald/Römermann, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, § 2 Rn. 29; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 2 RDG Rn. 33; Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, § 2 Rn. 15). 43
  5. bb)Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematischer Einordnung des § 2 Abs. 1 RDG. 44

(1)Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, lässt der Wortlaut von § 2 Abs. 1 RDG keine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Tätigkeiten erkennen, die eine "besondere" rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern. Vielmehr erfasst der Wortlaut der Norm ausnahmslos alle Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, unabhängig davon, wie intensiv oder schwierig diese Prüfung ist. 45
(2)Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts erforderte eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG eine "besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls" (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 7). Demgegenüber hielt es der Bundesrat für angezeigt, den Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf alle Tätigkeiten auszudehnen, die ihrem Gehalt nach über eine einfache Rechtsauskunft hinausgehen. Er schlug deshalb vor, in § 2 Abs. 1 RDG das Wort "besondere" zu streichen (BT-Drucks. 16/3655, S. 103). Dieser Vorschlag wurde vom Rechtsausschuss des Bundestags in seine Beschlussempfehlung übernommen. Danach sollte durch die Streichung des Wortes "besondere" vermieden werden, dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu hohe Maßstäbe angelegt werden. Damit werde klargestellt, dass die Norm nicht nur besonders schwierige oder umfassende rechtliche Prüfungen erfasse, sondern jede rechtliche Tätigkeit, die über die bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sachverhalt hinausgehe, ohne dass es einer besonderen Prüfungstiefe bedürfe. Um klar hervorzuheben, dass es in § 2 Abs. 1 RDG nur um die Abgrenzung von bloßer Rechtsanwendung zu juristischer Rechtsprüfung und nicht um die Unterscheidung von "einfachem" und "schwierigem" Rechtsrat geht, hielt der Rechtsausschuss die Streichung des Wortes "besondere" für geboten (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/6634, S. 51). 46 Nach diesem in der Gesetzesfassung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers bleibt für eine Beschränkung des Tatbestands auf Fälle einer "besonderen" rechtlichen Prüfung kein Raum. 47
(3)Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit dem Zweck des § 2 RDG. Die Vorschrift bestimmt den materiellen Anwendungsbereich des Gesetzes. Je enger der Begriff der Rechtsdienstleistung gefasst wird, umso weiter erstreckt sich der Bereich der allgemeinen Dienstleistung, die von vornherein nicht den Beschränkungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes unterliegt (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/3655, S. 103). In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz einen weiten Bereich dessen, was nach dem zuvor geltenden, verfassungskonform eingeschränkten Recht schon nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes fiel, erfassen und in den für zulässige Nebenleistungen geschaffenen Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 RDG überführen soll. Erst innerhalb dieses Erlaubnistatbestands soll unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Rechtsdienstleistungsgesetzes entschieden werden, ob eine Tätigkeit als Nebenleistung zulässig ist oder ob sie als darüber hinausgehende Leistung nicht oder nur durch oder in Zusammenarbeit mit einer Person erbracht werden darf, die diese Rechtsdienstleistung als Hauptleistung erbringen dürfte (Begründung des Regierungsentwurfs zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 51 f.). Der danach mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Kontrollzweck kann nicht durch eine einengende Auslegung des Begriffs der Rechtsdienstleistung erreicht werden. 48
(4)Systematisch verfolgt das Rechtsdienstleistungsgesetz gegenüber dem Rechtsberatungsgesetz ein neues Regelungskonzept. Einem erweiterten Anwendungsbereich steht eine gegenüber dem früheren Recht großzügigere Regelung für Nebenleistungen in § 5 Abs. 1 RDG gegenüber (vgl. Deckenbrock/Henssler aaO § 5 Rn. 3). Auch danach gibt es keinen Anlass, § 2 Abs. 1 RDG restriktiv auszulegen. 49 cc) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG erbracht. 50 Das Schreiben stellt die konkrete Subsumtion eines Schadensfalls unter die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Haftpflichtrechts dar, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne rechtliche Prüfung hinausgeht. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Schadensersatzanspruch des Kunden auf der Grundlage des von ihm angegebenen Anschaffungspreises unter Berücksichtigung eines konkret ermittelten Pauschalabzugs neu für alt berechnet wurde. Diese Berechnungsmethode ist den gesetzlichen Bestimmungen keineswegs unmittelbar zu entnehmen. Im Gegenteil stellte sie sogar eine unzutreffende Auslegung der § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB dar. Danach orientieren sich Ersatzbeschaffung und Geldentschädigung am Wiederbeschaffungswert, also grundsätzlich am Preis für die Ersatzbeschaffung, wobei gegebenenfalls ein Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom
  1. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 87; Urteil vom
  2. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 367 f.; konkret zu Haftungsbegrenzungen in Textilreinigungsverträgen BGH, Urteil vom
  3. Juli 2013 - VII ZR 249/12, BGHZ 198, 23 Rn. 18). Auch die Stellungnahme zu einem Anspruch des Geschädigten auf Rückerstattung der Reinigungskosten erfordert substantielle rechtliche Überlegungen, die über eine bloß schematische Rechtsanwendung hinausgehen. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit Kosten für Abholversuche oder Telefonate im Zusammenhang mit Reinigungsreklamationen ersatzpflichtig sind. 51 Demgegenüber ist unerheblich, ob das Schreiben der Beklagten einen typischen Fall der Beschädigung oder des Abhandenkommens von Textilien in einer Reinigung betrifft oder ob es sich um ein standardisiertes, massenhaft verwendetes und aus einer geringfügigen Anpassung vorhandener Textbausteine zusammengesetztes Schreiben handelt (vgl. Werber, VersR 2015, 1321, 1327). Diese Umstände, die nicht selten auch bei anwaltlicher Tätigkeit vorliegen können, führen zwar dazu, dass die rechtliche Prüfung des Einzelfalls einfach erscheinen mag. Die rechtliche Prüfung des Einzelfalls wird aber nicht dadurch überflüssig, dass ein Musterschreiben für einen konkreten Fall angepasst wird. 52
  4. Da keiner der Tatbestände eingreift, bei denen die Erbringung der Rechtsdienstleistung erlaubt ist, hat die Beklagte mit der Schadensregulierung gegen § 3 RDG verstoßen. 53 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313532016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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