KORE313542019 ECLI:DE:BGH:2019:131119BXIIZB382.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20191113 XII ZB 382/19 Beschluss § 3 ZPO, § 8 ZPO, § 9 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend LG Karlsruhe, 17. Juni 2019, Az: 9 S 100/18vorgehend AG Pforzheim, 29. März 2018, Az: 13 C 40/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Statthaftigkeit der Berufung: Wert des Beschwerdegegenstands bei Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters zur Nutzung der Mietsache in einer bestimmten Art und Weise Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, bei dem der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig ist, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2019 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Beschwerdewert: bis 500 € I. 1 Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag, der sich auch auf einen Tiefgaragenstellplatz erstreckt, auf dem die Klägerin zwei Mülltonnen abgestellt hatte. Die Klägerin wurde durch die Hausverwaltung der Beklagten aufgefordert, die Mülltonnen zu entfernen. 2 Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie im Verhältnis zur Beklagten berechtigt ist, eine Mülltonne und die Tonne für die gelben Säcke auf ihrem Stellplatz abzustellen. Das Amtsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen und den Streitwert für das Verfahren auf bis zu 500 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht nach vorangegangenem Hinweis auf das Nichterreichen der Berufungssumme verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. 3 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und der Klägerin durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Der Beschluss verletzt sie deshalb nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). 5 1. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 21. Januar 2019 zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, weil der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands in Höhe von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Das Interesse der Klägerin an der Feststellung, dass sie zur Aufstellung der Mülltonnen berechtigt sei, sei gemäß § 3 ZPO nach dem Jahresbetrag zu bemessen, der von ihr durchschnittlich für die Anmietung eines anderen Stellplatzes aufgewendet werden müsste. Nach dem Mietspiegel der Stadt P. betrage die durchschnittliche monatliche Miete für einen nicht abschließbaren Stellplatz in einer Tiefgarage oder einem Parkhaus 48,80 €. Damit werde der für die Statthaftigkeit der Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht, zumal aufgrund der Feststellungsklage noch ein Abschlag von 20 % auf den Wert der Jahresmiete vorzunehmen sei. Selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folge und der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands § 9 ZPO zugrunde lege, werde die erforderliche Beschwer von über 600 € nicht erreicht. Bei einer üblichen Größe eines Tiefgaragenstellplatzes von 15 Quadratmetern könne die für das Abstellen der Mülltonnen benötigte Fläche drei Quadratmeter nicht überschreiten. Deshalb sei das Feststellungsbegehren der Klägerin lediglich mit einem Fünftel der monatlichen Miete von 48,80 € für einen Stellplatz zu bewerten, d.h. mit 9,76 €. Der Wert der Beschwer betrage demnach auch bei Anwendung des § 9 ZPO lediglich 409,92 € (42 x 9,76 €). 6 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht wird. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.