BGH, Beschluss vom 27.11.2019 – XII ZB 311/19 – Kindschaftssache: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht…
KORE313552019 ECLI:DE:BGH:2019:271119BXIIZB311.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20191127 XII ZB 311/19 Beschluss § 88 FamFG, § 89 FamFG, § 97 Abs 1 FamFG, § 99 Abs 1 FamFG, Art 8 Abs 1 EGV 2201/2003, MSA, KSÜ vorgehend OLG Karlsruhe, 27. Juni 2019, Az: 18 WF 105/19, Beschlussvorgehend AG Freiburg (Breisgau), 7. Mai 2019, Az: 48 F 27/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Kindschaftssache: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht; Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung eines deutschen Umgangstitels 1. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14, FamRZ 2015, 2147).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2019 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
I.
1 Der Antragsteller begehrt zur Durchsetzung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die allein sorgeberechtigte Kindesmutter (Antragsgegnerin).
2 Kurz nach der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes im Januar 2016 trennten sich die nicht miteinander verheirateten Beteiligten. Die Antragstellerin lebt seit Mitte 2018 mit dem Sohn in Irland. Auf Antrag des Antragstellers regelte das Amtsgericht F. den Umgang mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 - der Antragsgegnerin zugestellt am 5. November 2018 - dahin, dass der Antragsteller einmal wöchentlich eine halbe Stunde mit dem Sohn über Skype oder eine vergleichbare Möglichkeit Kontakt haben darf. Außerdem verpflichtete es die Antragsgegnerin, dem Antragsteller binnen eines Monats mitzuteilen, wo, wann und wie ein begleiteter Umgang stattfinden könne. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht.
3 Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 hat der Antragsteller beim Amtsgericht F. die Verhängung eines Ordnungsgelds und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Verhängung von Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin beantragt. Diese habe die Skype-Kontakte nur in unzureichendem Maße und ab Januar 2019 überhaupt nicht mehr ermöglicht sowie die ihr auferlegte Mitteilung zum begleiteten Umgang unterlassen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil Mutter und Kind nicht in seinem Zuständigkeitsbereich lebten. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss aufgehoben und dem Amtsgericht die erneute Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag übertragen.
4 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie das Ziel der Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses verfolgt.
II.
5 Die zulässige, insbesondere statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 - FamRZ 2015, 2147 Rn. 5 f. mwN) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Zuständigkeit des Amtsgerichts F. bejaht und die Sache auf die Beschwerde des Antragstellers gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 572 Abs. 3 ZPO an dieses zurückverwiesen.
6 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2019, 1882 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
7 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag ergebe sich aus § 99 Abs. 1 FamFG, da der Sohn deutscher Staatsangehöriger sei. Aus völker- oder europarechtlichen Regelungen folge kein anderes Ergebnis. Das gelte insbesondere für die Brüssel IIa-Verordnung. Diese enthalte weder eine eigenständige Regelung der Vollstreckungszuständigkeit noch stehe sie in Verbindung mit den allgemeinen Prinzipien des Europarechts der Annahme einer Vollstreckungszuständigkeit deutscher Gerichte entgegen. Die von Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO eröffneten Gerichtsstände seien auf Erkenntnisverfahren zugeschnitten und deshalb nicht einschlägig. Dafür sprächen neben dem Wortlaut auch Sinn und Zweck der Verordnung sowie deren systematischer Aufbau. Dementsprechend ließen sich auch weder dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) noch dem Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) allgemeine Regelungen der internationalen Zuständigkeit entnehmen.
8 Die örtliche Zuständigkeit lasse sich zwar nicht nach § 88 Abs. 1 FamFG bestimmen. Stattdessen komme aber in Betracht, in entsprechender Anwendung von § 87 Abs. 1 FamFG die Vollstreckungszuständigkeit des die zu vollstreckende Anordnung erlassenden Gerichts anzunehmen oder gemäß § 152 Abs. 3 FamFG das Gericht für örtlich zuständig zu halten, bei dem das Fürsorgebedürfnis bekannt werde. Nach beiden Ansätzen sei die Zuständigkeit des Amtsgerichts F. begründet. Da dieses noch nicht in der Sache entschieden und sich auch die Antragsgegnerin in der Sache noch nicht geäußert habe, sei die Zurückverweisung vorliegend zweckmäßig.
9 2. Das Oberlandesgericht hat zu Recht gemäß § 99 Abs. 1 FamFG die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das vorliegende Vollstreckungsverfahren bejaht. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts F. ist der rechtsbeschwerderechtlichen Nachprüfung hingegen nach § 87 Abs. 4 FamFG, § 576 Abs. 2 ZPO entzogen (vgl. BGH Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09 - NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f. mwN).
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13 Die Verordnung differenziert zwischen der „Entscheidung“ (vgl. Art. 2 Nr. 4 Brüssel IIa-VO) und deren Vollstreckung. Das wird aus Art. 2 Nr. 6 Brüssel IIa-VO deutlich, wonach „Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat bezeichnet, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und zwar im Gegensatz zu dem in Art. 2 Nr. 5 Brüssel IIa-VO als dem Mitgliedstaat, in dem die zu vollstreckende Entscheidung ergangen ist, definierten „Ursprungsmitgliedstaat“. Dies ergibt sich auch aus den Erwägungsgründen 21 und 22, die sich zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen äußern. Die Art. 3 bis 15 Brüssel IIa-VO regeln nach ihrem Wortlaut die Zuständigkeit nur für Entscheidungen. Demgegenüber ist deren Anerkennung und Vollstreckung erst im folgenden Kapitel III und damit von den Zuständigkeitsbestimmungen des Kapitel II unabhängig normiert.
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16 Eine Entscheidung zum Umgangsrecht kann dabei auf zwei Wegen in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden: Entweder bedient sich der aus der Entscheidung Berechtigte des Verfahrens nach Art. 40 Abs. 1 lit. a, 41 Brüssel IIa-VO, bei dem die Entscheidung auf der Grundlage einer Bescheinigung nach Art. 41 Abs. 2 Brüssel IIa-VO anerkannt und vollstreckt wird, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf; oder er kann nach seiner freien Wahl gemäß Art. 40 Abs. 2 Brüssel IIa-VO die Anerkennung und Vollstreckung nach Maßgabe der Art. 21 f. Brüssel IIa-VO - also insbesondere mit Vollstreckbarerklärung - in den anderen Mitgliedstaaten beantragen (vgl. Althammer/Gärtner Art. 40 Brüssel IIa-VO Rn. 12; Rauscher/Rauscher EuZPR/EuIPR 4. Aufl. Art 40 Brüssel IIa-VO Rn. 18 mwN).
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18 Unabhängig davon soll durch die Verordnung den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit genommen werden, inländische Gerichtsentscheidungen selbst zu vollstrecken. Sie bezweckt vielmehr, die Durchsetzung von Entscheidungen auch in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern (vgl. EuGH FamRZ 2015, 1866 Rn. 58). Mithin wird im Anwendungsbereich der Verordnung lediglich sichergestellt, dass der Aufenthaltsstaat des Kindes dort zu bewirkende Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung eines in einem anderen Mitgliedstaat geschaffenen Titels trifft (vgl. Rauscher NZFam 2015, 95).
19 Der Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll (Vollstreckungsmitgliedstaat, Art. 2 Nr. 6 Brüssel IIa-VO), bringt gemäß Art. 47 Abs. 1 Brüssel IIa-VO sein für das Vollstreckungsverfahren maßgebendes Recht zur Anwendung, wobei die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung nach Art. 47 Abs. 2 Brüssel IIa-VO unter denselben Bedingungen zu erfolgen hat, die für inländische Entscheidungen gelten. In Erfüllung dieser Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber § 44 Abs. 1 IntFamRVG geschaffen, wonach die Ordnungsmittel des § 89 FamFG auch für im Inland vollstreckbare ausländische Titel einschlägig sind.
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21 Der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass dem Zwangsgeld ein akzessorischer Charakter im Verhältnis zur Hauptverpflichtung zukommt, weshalb es der Verordnung Nr. 2201/2003 (EG) unterfällt (EuGH FamRZ 2015, 1866 Rn. 35, 39). Das in einer Entscheidung über das Umgangsrecht festgesetzte Zwangsgeld ist nicht isoliert als eine eigenständige Verpflichtung, sondern als untrennbar mit dem Umgangsrecht, dessen Schutz es sicherstellt, verbunden anzusehen, so dass es derselben Vollstreckungsregelung unterliegt wie die Entscheidung über das Umgangsrecht und daher nach den in der Verordnung 2201/2003 (EG) vorgesehenen Bestimmungen für vollstreckbar zu erklären ist (EuGH FamRZ 2015, 1866 Rn. 49 ff.). Soweit es an einer endgültigen Festsetzung des Zwangsgelds fehlt, hat derjenige, in dessen Interesse das Zwangsgeld verhängt wurde, die im Ursprungsmitgliedstaat zur Verfügung stehenden Verfahren in Anspruch zu nehmen, um einen Titel zu erwirken, der das Zwangsgeld mit seinem endgültigen Betrag festlegt. Andernfalls wäre es dem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats erlaubt, bei der Festlegung des endgültigen Betrags einzugreifen, obwohl die hierfür erforderlichen Beurteilungen dem in der Sache zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats vorbehalten sind (EuGH FamRZ 2015, 1866 Rn. 59 f.).
22 Mithin ist die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgelds als eines vollstreckungsrechtlichen Druckmittels zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung selbst nicht an die Zuständigkeiten der Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO gebunden, sondern folgt lediglich dann, wenn es bereits verhängt wurde, ausnahmsweise der Zuständigkeit des verhängenden Gerichts. Dem die Vollstreckung Betreibenden muss es daher auch für den Fall, dass ein Zwangs- oder Ordnungsgeld im Ausgangsbeschluss noch nicht verhängt, sondern lediglich angedroht wurde, unbenommen sein, dieses durch die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaates festsetzen und - sofern er eine Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat beabsichtigt - es dann nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 (EG) für vollstreckbar erklären zu lassen. Alternativ kann er allerdings auch den Weg nach Art. 40 Abs. 1 lit. a, 41 Brüssel IIa-VO beschreiten und die Vollstreckung des Umgangstitels unmittelbar in dem Mitgliedstaat - und nach dessen Recht (Art. 47 Abs. 1 und 2 Brüssel IIa-VO) - betreiben, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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25 3. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Veranlassung (§§ 87 Abs. 4 FamFG, 128 Abs. 4 ZPO).
26 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
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