(2)Indessen bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten für die Zusage einer betrieblichen Invaliditätsrente, bei denen im Leistungsfall anhand der allgemeinen Vorschriften für die Bewertung laufender Leistungen (§ 41 VersAusglG) auch sachgerecht zwischen einem nichtehezeitlichen und einem ehezeitlichen Erwerb des Anrechts unterschieden werden kann (vgl. dazu etwa MünchKommBGB/Scholer 7. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 11). Es spricht deshalb vieles dafür, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 28 VersAusglG - entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift - bewusst nicht auf Invaliditätsrenten in der betrieblichen Altersversorgung erstrecken wollte. Dann kann eine erweiternde Anwendung des § 28 VersAusglG auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, dass für betriebliche Invaliditätsversorgungen keine Anpassungsmöglichkeit nach den §§ 33 ff. VersAusglG besteht. Denn auch die Entscheidung, die bei privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern bestehenden Anrechte der ergänzenden Altersvorsorge nicht in den Kreis der anpassungsfähigen Anrechte (§ 32 VersAusglG) aufzunehmen, hat der Gesetzgeber erkennbar bewusst getroffen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.). 20 3. Nicht frei von rechtlichen Bedenken sind demgegenüber die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu den Auswirkungen des laufenden Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente durch den Ehemann auf die Bewertung des Ehezeitanteils an der für die Aufbringung der Leistungen in der BUZ gebildeten Deckungsrückstellung. 21 Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass der nachehezeitliche Rentenbezug keine auf die Ehezeit zurückwirkende tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 14 ff.). Soweit es das Beschwerdegericht allerdings gebilligt hat, dass sich der zwischenzeitliche Rentenbezug aus dem noch ungekürzten Anrecht nach der Scheidung bei der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der Teilungsordnung der A. Lebensversicherung AG (offensichtlich) allein zu Lasten des Ehemanns auswirkt, indem sein Anrecht nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt würde, steht dies nicht im Einklang mit der - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen - Rechtsprechung des Senats. 22 Der Halbteilungsgrundsatz gebietet nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 51 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 126). Allein der bestimmungsmäßige Bezug der Rentenleistung rechtfertigt es daher nicht, der ausgleichspflichtigen Person einen geringeren Anteil an dem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung noch vorhandenen restlichen Barwert zuzuweisen, als ihn die ausgleichsberechtigte Person erhielte. Vielmehr ist die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene oder noch zu erwartende Minderung des Deckungskapitals des zu teilenden Anrechts grundsätzlich im Wege eines gleichmäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen. Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22). 23 4. Ob es darauf freilich noch ankommen wird, erscheint zweifelhaft. Denn auch die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur (Nicht-)Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG zugunsten des Ehemanns sind aus Rechtsgründen zu beanstanden. 24 Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde allerdings daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 18 mwN). Das ist unter den hier obwaltenden Umständen nicht der Fall. 25
- a)Der Senat billigt in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausgleich von Beamtenversorgungen eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine - im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen - unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 7 und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 27; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41). Der Grundgedanke dieser Rechtsprechung ist auch auf betriebliche Versorgungen zu übertragen, deren Kapitalwert infolge des ehezeitlichen Eintritts der Invalidität des Versorgungsempfängers signifikant gestiegen ist. Würde der ungekürzte Ausgleich dem ausgleichsberechtigten (nicht invaliden) Ehegatten eine unverhältnismäßig hohe Altersversorgung aus dem Anrecht verschaffen, kann es auch in diesen Fällen geboten sein, den Ausgleich gemäß § 27 VersAusglG zu beschränken und statt auf den Kapitalwert der laufenden Invaliditätsrente auf fiktive Anwartschaftswerte abzustellen, die sich ergeben hätten, wenn kein Versorgungsfall eingetreten wäre (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 768, 769; MünchKommBGB/Scholer 7. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 12; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 28 VersAusglG Rn. 3a). 26
- b)Dies gilt auch - und erst recht - für den Ausgleich einer als betriebliche Direktversicherung eingerichteten Berufsunfähigkeitsversicherung. 27
- aa)Unter der Geltung des früheren Versorgungsausgleichsrechts wurde die am Ende der Ehezeit von einem privatrechtlich organisierten Versicherer gezahlte Invaliditätsrente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - unabhängig davon, ob sie als Anrecht der betrieblichen Altersvorsorge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder als Anrecht der Privatvorsorge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB) zu qualifizieren war - grundsätzlich im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und/oder der Beitragszahlung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Durch den damit verbundenen Erwerb von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde gleichzeitig sichergestellt, dass für einen nicht invaliden - und auch nicht invalide werdenden - ausgleichsberechtigten Ehegatten ein an den Zielen des Versorgungsausgleichs ausgerichtetes "bedarfsabhängiges" Versorgungsanrecht für das Alter begründet wurde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 92/07 - FamRZ 2009, 1901 Rn. 24). 28
- bb)In Abkehr von der früheren Rechtslage hat der Gesetzgeber bei der Reform des Versorgungsausgleichs für den Bereich der Privatvorsorge bewusst davon Abstand genommen, die bei Ehezeitende laufende Invaliditätsrente des Ausgleichspflichtigen zugunsten einer Altersversorgung des nicht invaliden Ausgleichsberechtigten auszugleichen. Seiner Entscheidung, die Invaliditätsrente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vom Versorgungsausgleich auszunehmen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst keine Invaliditätsrente bezieht und auch die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, liegt ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs folgende Überlegung zugrunde: Weil wegen der besonderen Struktur einer Risikoversicherung erst der ehezeitliche Eintritt des Versicherungsfalls (Invalidität) die Entstehung der Ausgleichspflicht auslöse, sei es in Abwägung mit den unmittelbar spürbaren Folgen der Versorgungskürzung für die ausgleichspflichtige Person gerechtfertigt, spiegelbildlich die eigene Invalidität der ausgleichsberechtigten Person am Ende der Ehezeit als Voraussetzung für die Teilhabe zu verlangen (BT-Drucks. 16/10144 S. 69). 29
- cc)Diese Erwägungen des Gesetzgebers treffen im Prinzip in gleichem Maße für solche Berufsunfähigkeitsversicherungen zu, die durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Direktversicherung zugunsten der ausgleichspflichtigen Person eingerichtet worden sind. Für eine unterschiedliche Behandlung von privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen und den im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Direktversicherungen, die das Risiko der Berufsunfähigkeit abdecken, ist kein Grund ersichtlich; er lässt sich insbesondere nicht in der Art der Aufbringung der Versicherungsprämien finden. Werden die Beiträge für eine Direktversicherung im Wege einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) geleistet, handelt es sich um eine Versicherung, die der Arbeitnehmer wirtschaftlich - ebenso wie bei der privaten Versicherung - aus eigenen Mitteln finanziert. Umgekehrt kann sich der Arbeitgeber bereit erklären, die Beiträge für eine von dem Arbeitnehmer selbst abgeschlossene Versicherung zu übernehmen. Beschränkt sich die Zusage des Arbeitgebers auf die Erstattung der an den Versicherer zu zahlenden Prämien, liegt auch dann keine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes vor, wenn der Arbeitgeber die Rahmenbedingungen des Versicherungsschutzes durch einen Gruppenversicherungsvertrag festgelegt hat (vgl. BAG NZA 1993, 25, 26; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 6. Aufl. § 1 Rn. 215). 30
- c)Gemessen daran lässt sich § 28 VersAusglG ein allgemeiner und über den Bereich der Privatvorsorge hinausgreifender Rechtsgedanke dahingehend entnehmen, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheint, wenn und soweit der Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss. Auch wenn die Anwendung der Härteklausel gemäß § 27 VersAusglG - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - eine umfassende Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten verlangt, muss der in § 28 VersAusglG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertentscheidung im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG ein erhebliches Gewicht beigemessen werden. In den Fällen, in denen eine laufende (hier: betriebliche) Invaliditätsrente zugunsten eines erwerbsfähigen Ehegatten ausgeglichen werden soll, ist die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs nicht schon deshalb ohne weiteres gerechtfertigt, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte - wie das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall meint - auf das Behaltendürfen seiner ungekürzten Invaliditätsrente nicht dringend angewiesen ist und/oder die Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten noch nicht gesichert erscheint (zutreffend Norpoth FamRB 2016, 260). 31 Unabhängig davon erscheint es zweifelhaft, ob die Annahme, der Ehemann sei auf die ungekürzten Einkünfte aus seiner betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente nicht angewiesen, auf tragfähigen Feststellungen beruht. Denn soweit das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass dem Ehemann "nach dem Stand vom 19. Oktober 2007" schon aus der privaten Unfallversicherung und der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung - unbeschadet der Auswirkungen eines möglichen Versorgungsausgleichs - mindestens Renteneinkünfte in monatlicher Höhe von 1.368 € zur Verfügung stünden, berücksichtigt dies nicht, dass die Rente aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (monatlich 754,40 €) jedenfalls ausweislich der vorliegenden Versicherungsunterlagen bis zum 31. Dezember 2011 befristet gewesen ist. 32 5. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht auch Gelegenheit, die Beschlussformel um die für das zu teilende Anrecht maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu ergänzen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313562017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public