BGH, Urteil vom 31.10.2019 – IX ZR 170/18 – Schlüssigkeit einer Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Zurechnung des Wissens des Hauptzollamts…
KORE313562019 ECLI:DE:BGH:2019:311019UIXZR170.18.0 BGH 9. Zivilsenat 20191031 IX ZR 170/18 Urteil § 133 Abs 1 InsO, § 66 Abs 1 S 1 SGB 10, § 4 Buchst b VwVG, § 249 Abs 1 S 3 AO, § 1 Nr 3 FVG vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. Mai 2018, Az: 1 U 230/16vorgehend LG Hamburg, 4. Oktober 2016, Az: 303 O 345/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Schlüssigkeit einer Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Zurechnung des Wissens des Hauptzollamts bei Begleichung von Sozialversicherungsbeiträgen erst nach dessen Beauftragung mit der Vollstreckung Der unter Vorlage von Zahlungsaufstellungen gehaltene Vortrag des Insolvenzverwalters, der Schuldner habe Sozialversicherungsbeiträge nicht nur an den beklagten Anfechtungsgegner, sondern auch an weitere Sozialversicherungsträger erst nach der Beauftragung des Hauptzollamtes mit der Vollstreckung beglichen, reicht aus, um die Voraussetzungen für eine Zurechnung des Wissens des Hauptzollamtes zu schaffen; nähere Darlegungen zur Person des Erstellers der Listen und zu den Informationsquellen sind keine Schlüssigkeitsvoraussetzungen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262).
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 13. März 2014 am 14. April 2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenversicherung, bei der Mitarbeiter der Schuldnerin versichert waren.
2 In der Zeit von Juni 2011 bis Dezember 2012 erfolgten die Beitragszahlungen der Schuldnerin an die Beklagte jeweils nur mit Verzögerung. Den Beitrag für Juni zahlte die Schuldnerin mit einer Verzögerung von zwei Monaten und einer Woche. Die Beiträge von Juli 2011 bis Dezember 2012 beglich die Schuldnerin jeweils ein bis eineinhalb Monate verspätet. Für die Einziehung der Beiträge Juli, August, September und November 2011 sowie Januar bis Mai und Juli bis Dezember 2012 erteilte die Beklagte jeweils Vollstreckungsaufträge an das Hauptzollamt . Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber weiteren Einzugsstellen war ähnlich. Auch an die T. , die B. und die D. erfolgten Zahlungen in der zweiten Jahreshälfte 2011 und im gesamten Jahr 2012 jeweils nur mit etwa zweimonatiger Verzögerung und es wurden Vollstreckungsaufträge an das Hauptzollamt erteilt.
3 Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von 33 Beitragszahlungen aus dem Zeitraum 9. September 2011 bis 26. Februar 2014 in einer Gesamthöhe von 81.460,29 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
4 Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung.
I.
5 Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Klägers mit folgenden Erwägungen begründet:
6 Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückgewähr der Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte aus § 143 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 oder § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu, weil die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht vorlägen. Das Landgericht sei mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin auf Seiten der Beklagten zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten nicht festgestellt werden könne oder diese Kenntnis zu vermuten sei, weil die Beklagte wusste, dass der Schuldnerin Zahlungsunfähigkeit drohte und die vorgenommenen Rechtshandlungen die Gläubiger benachteiligten. Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit und zum Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bedürfe es deshalb nicht.
Die Kenntnisse der Beklagten hinsichtlich der Liquiditätslage der Schuldnerin beschränkten sich auf deren Zahlungsverhalten ihr und dem Hauptzollamt gegenüber. Zwar deute die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die bei Fälligkeit nicht ausgeglichen werden würden, typischerweise auf die Zahlungsunfähigkeit hin. Eine mehrmonatige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen sei deshalb geeignet, eine Zahlungseinstellung nahezulegen. Die Schuldnerin sei aber über einen Zeitraum von 17 Monaten hinweg jeweils nur kurzfristig mit Zahlungen von zwei Monatsbeiträgen in Rückstand gewesen. Ab Januar 2013 habe sie wieder pünktlich gezahlt. Dies lege die Annahme eines nur vorübergehend bestehenden Liquiditätsengpasses nahe.
Insoweit hätte ein zwei Monate übersteigender Rückstand für den Monat Juni 2011 die Beklagte auch nicht misstrauisch machen müssen.
7 Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber anderen Krankenkassen liefere keine Indizien für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, weil der Kläger nicht darlege, woher die Beklagte Kenntnis von dem entsprechenden Zahlungsverhalten haben sollte. Eine Zurechnung des Wissens des Hauptzollamts komme nicht in Betracht. Soweit der Kläger Zahlungsübersichten vorgelegt habe, die den Vermerk "über HZA" auswiesen, habe er trotz Bestreitens der Beklagten nicht erklärt, woher die Zahlungsübersichten stammten und wer die Übersichten erstellt habe. Dem Bestreiten setze er nur die Vorlage von Vollstreckungsankündigungen entgegen, bezüglich derer jedoch unklar sei, ob die Schuldnerin erst auf Vollstreckungsdruck oder schon früher gezahlt habe. Die Ankündigungen könnten auch ins Leere gegangen sein.
II.
8 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Anfechtung der von der Schuldnerin ab 9. September 2011 an die Beklagte erbrachten Beitragszahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO und - soweit es die Zahlungen in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung betrifft - gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht verneint werden.
9 1. Auf den Streitfall findet § 133 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) Anwendung, weil das Insolvenzverfahren am 14. April 2014 und damit vor dem 5. April 2017 eröffnet wurde (vgl. Art. 103j Abs. 1 EGInsO). Die angefochtenen Zahlungen aus der Zeit von September 2011 bis Februar 2014 liegen innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vor dem Antrag vom 13. März 2014, auf den das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststellungen hat die Schuldnerin selbst die Zahlungen an die Beklagte vorgenommen, so dass Rechtshandlungen der Schuldnerin gegeben sind. Damit liegt auch eine Gläubigerbenachteiligung vor, die dann gegeben ist, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17, ZInsO 2019, 321 Rn. 11; vom 12. September 2019 - IX ZR 264/18, ZInsO 2019, 2159 Rn. 21).
10 2. Soweit § 133 Abs. 1 InsO die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlungen und deren Vorsatz, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen, voraussetzt, sind die Voraussetzungen nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt zu unterstellen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ausschließlich auf das Fehlen der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung, nämlich die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin auf Seiten der Beklagten bei Empfang der Zahlungen der Schuldnerin, gestützt. Eine solche Kenntnis, so führt das Berufungsgericht aus, sei auch nicht zu vermuten, weil die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte und die vorgenommenen Rechtshandlungen die Gläubiger benachteiligten. Es hat damit offengelassen, ob die Schuldnerin bei Vornahme der angefochtenen Zahlungen bereits zahlungsunfähig war und demgemäß mit Benachteiligungsvorsatz handelte.
11 3. Die Würdigung des Berufungsgerichts, das vom Kläger dargelegte Zahlungsverhalten gegenüber anderen Krankenkassen liefere keine Indizien für die Beurteilung der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes, kann keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat insoweit überspannte Anforderungen an die Darlegungen des Klägers zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin gestellt. Soweit es den Kläger für beweisfällig gehalten hat, hätte es hierauf zumindest hinweisen müssen.
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Vielmehr reicht es aus, wenn er im Allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat. Deshalb muss der Anfechtungsgegner auch die Rechtshandlung, welche die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat, nicht in allen Einzelheiten kennen (BGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO Rn. 19). Ausreichendes Indiz kann etwa eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise sein, bei der Verbindlichkeiten des Schuldners ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und sich der Gläubiger den Umständen nach bewusst ist, dass es bei dem gewerblichen Schuldner noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 19 mwN).
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14 Bedient sich der Sozialversicherungsträger bei der Vollstreckung seiner Bescheide nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 3 FVG des Hauptzollamtes, sind ihm zudem bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO dessen Kenntnisse über von weiteren Einzugsstellen wegen Beitragsrückständen gegen die Schuldnerin betriebenen Vollstreckungsverfahren entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 4 ff; Urteil vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 23). Aus dem gemäß § 5 Abs. 1 VwVG anzuwendenden § 252 AO folgt eine gesetzliche Fiktion, nach der Gläubiger des zu vollstreckenden Anspruchs die Vollstreckungsbehörde wird, die mit der Vollstreckung beauftragt ist. Eine Wissenszurechnung findet auch statt, soweit es um das Wissen des Hauptzollamts geht, wonach der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 23).
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18 Die Darlegungen des Klägers zum Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern und zu Zahlungen unter Vollstreckungsdruck, die der Kläger in der Berufungsbegründung weiter erläutert hat, nachdem das Landgericht sie wegen fehlender Substantiierung zurückgewiesen hatte, sind als Beweisanzeichen zur Darlegung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 InsO - die entsprechend den vorstehenden Ausführungen regelmäßig nur mittels des Vortrages von Indizien dargestellt werden können - geeignet. Aus ihnen ergibt sich, welches Zahlungsverhalten die Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern an den Tag gelegt hat und dass es Zahlungen unter Vollstreckungsdruck gegeben hat. Der Darstellung, wer die Übersichten gefertigt hat und woher die erhaltenen Informationen stammten, bedurfte es dazu nicht. Sie ist unerheblich, wenn es um die Frage geht, ob das Beweisanzeichen der dauerhaften verzögerten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und der Zahlung unter Vollstreckungsdruck verwirklicht ist.
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23 4. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht verneinten Anfechtbarkeit der im Dreimonatszeitraum erfolgten Zahlungen gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO gilt entsprechend den vorstehenden Ausführungen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben kann, weil Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit und zu deren Kenntnis auf Seiten der Beklagten fehlen. Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren nur vorsorglich darauf hin, dass es im Fall der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit für den Zeitraum ab September 2011 nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht darauf ankommt, ob die Schuldnerin zu einem späteren Zeitpunkt ihre Beiträge wieder pünktlich bei Fälligkeit entrichtet hat. Eine einmal festgestellte Zahlungsunfähigkeit entfällt nur dann wieder, wenn der Schuldner seine Zahlungen allgemein - nicht nur dem Anfechtungsgegner gegenüber - wiederaufgenommen hat. Im Übrigen wirkt die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners fort. Für eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sind nicht nur die vereinbarten Zahlungen gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, sondern der Schuldner muss zumindest auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedienen. Die Wiederaufnahme der Zahlungen gegenüber allen Gläubigern hat der Anfechtungsgegner als derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich hierauf beruft (BGH, Urteil vom 17. November 2016 – IX ZR 65/15, ZInsO 2016, 2474 Rn. 25 mwN).
III.
24 Auf die begründete Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit und zu einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sowie dessen Kenntnis auf Seiten der Beklagten zu treffen.
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