BGH, Beschluss vom 19.03.2015 – V ZB 158/14 – Internationale Zuständigkeit für dingliche Klagen: Behandlung eines Streits über die Ausübung eines Vorkaufsrechts an einem…
KORE313592015 BGH 5. Zivilsenat 20150319 V ZB 158/14 Beschluss Art 22 Nr 1 EGV 44/2001, Art 24 Nr 1 EUV 1215/2012, § 464 Abs 2 BGB, § 465 BGB, § 1094 BGB vorgehend OLG München, 27. Juni 2014, Az: 21 W 1098/11vorgehend EuGH, 3. April 2014, Az: C-438/12, Urteilvorgehend OLG München, 6. Februar 2012, Az: 21 W 1098/11, EuGH-Vorlagevorgehend LG München I, 23. August 2011, Az: 34 O 13328/10vorgehend LG München I, 1. April 2011, Az: 34 O 13328/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Internationale Zuständigkeit für dingliche Klagen: Behandlung eines Streits über die Ausübung eines Vorkaufsrechts an einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Deutschland durch in Italien lebende Parteien Dingliche Klage im Sinne von Art. 22 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 (= Art. 24 Nr. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012) ist nicht nur ein Streit über die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts als eine der Voraussetzungen für das Entstehen des Erwerbsanspruchs, sondern auch ein Streit darüber, welche Regelungen in dem Kaufvertrag mit dem Dritten nach § 464 Abs. 2, § 465 BGB oder vergleichbaren Vorschriften anderer Rechtsordnungen Inhalt des Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten geworden sind.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom 27. Juni 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die darin enthaltene Kostenentscheidung entfällt.
I.
1 Die Parteien sind Miteigentümerinnen eines Grundstücks in Deutschland, die Klägerin mit einem Anteil von 6/10 und die Beklagte, ihre Schwester, mit einem Anteil von 4/10. Zugunsten des Inhabers des Miteigentumsanteils der Klägerin ist auf Grund eines Vertrags vom 20. Dezember 1971 ein dingliches Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil der Beklagten im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 28. Oktober 2009 verkaufte die Beklagte ihren Miteigentumsanteil für 4 Mio. € an die Z GbR. Von diesem Vertrag durfte die Beklagte bis zum 28. März 2010 für den Fall zurücktreten, dass sie bis dahin ein Angebot zur Beteiligung an einer anderen Gesellschaft nicht angenommen hatte. Die Klägerin übte ihr Vorkaufsrecht mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 aus. Mit einem Vertrag vom 25. Februar 2010 erkannten die Parteien die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts an, trafen Vereinbarungen zur Fälligkeit des Kaufpreises, erklärten die Auflassung und wiesen den Notar an, die Eintragung erst zu bewilligen und deren Vollzug erst zu beantragen, wenn die Klägerin den Kaufpreis gezahlt und die Beklagte erklärt hat, von ihrem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch zu machen. Die Klägerin bezahlte am 2. März 2010 den Kaufpreis. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 15. März 2010 den Rücktritt von dem mit der Z GbR geschlossenen Vertrag.
2 Mit der Klägerin am 11. Mai 2010 zugestellter Klage hat die Z GbR beide Parteien des vorliegenden Rechtstreits vor dem Tribunale Ordinario in Mailand verklagt, und zwar auf Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin und der Gültigkeit des zwischen der Beklagten und der Z GbR geschlossenen Kaufvertrags, hilfsweise auf Feststellung, dass Inhalt des Vorkaufvertrags der Parteien auch das Rücktrittsrecht ist, das der Beklagten nach dem Kaufvertrag mit der Z GbR zusteht. Das Tribunale Ordinario hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit abgewiesen. Die Corte d’appelo in Mailand hat die Berufung zurückgewiesen. Das Verfahren ist in der Revisionsinstanz bei der Corte Suprema di Cassazione anhängig.
3 Mit Klageschrift vom 15. Juli 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zur Bewilligung der Eintragung der Klägerin als Inhaberin des Miteigentumsanteils der Beklagten in das Grundbuch zu verurteilen. Das Landgericht hat das Verfahren mit zwei Beschlüssen bis zur Erledigung des Rechtsstreits vor dem Tribunale Ordinario in Mailand ausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der hier nach Art. 66 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 (ABl. Nr. L 351 S. 1, geändert durch VO [EU] Nr. 542/2014, ABL. Nr. L 163 S. 1) noch anwendbaren Art. 22, 27 und 28 VO (EG) Nr. 44/2001 (vom 22. Dezember 2000, ABl. 2001 Nr. L 12 S. 1, zuletzt geändert durch VO [EU] Nr. 156/2012 vom 22. Februar 2012, ABl. Nr. L 50 S. 3, fortan EuGVVO) eingeholt. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 3. April 2014 (Urteil Weber, Rs. C-438/12, EU:C:2014:212 = NJW 2014, 1871) wie folgt entschieden: „1. Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass zur Kategorie der Rechtsstreitigkeiten, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“, im Sinne dieser Vorschrift eine Klage gehört, die - wie die hier bei dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erhobene - auf Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts gerichtet ist, das an diesem Grundstück besteht und gegenüber jedermann wirkt.
II.
5 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß Art. 27 EuGVVO nicht vor. Ausweislich des Urteils des Gerichtshofs richte sich die internationale Zuständigkeit für Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO. Eine solche Klage habe die Z GbR vor dem Tribunale Ordinario in Mailand erhoben. Für die Entscheidung hierüber seien aber die später angerufenen deutschen Gerichte international zuständig. Die Beklagte habe zwar geltend gemacht, Anknüpfungspunkt des Verfahrens vor den italienischen Gerichten seien schuldrechtliche Ansprüche. Das ändere aber nichts daran, dass sich diese Fragen ohne das Vorliegen des dinglichen Vorkaufsrechts in dem Verfahren dort nicht stellten. Eine Sachentscheidung der italienischen Gerichte wäre daher nach Art. 35 EuGVVO nicht anzuerkennen. Der Rechtsstreit sei deshalb auch nach Art. 28 EuGVVO nicht auszusetzen.
III.
6 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in der Sache stand. Zu beanstanden ist nur, dass über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesondert erkannt worden ist.
7 1. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO kommt nicht in Betracht.
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Schlosser-Bericht (Schlosser, Bericht zu dem Übereinkommen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Beitritt zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof vom 5. März 1979, ABl. EG Nr. C 59 S. 71) das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zwischen dinglichen und schuldrechtlichen Rechtspositionen und Klagen (Nr. 166). Das greift der Gerichtshof auf und stützt seine Qualifikation entscheidend auf die einem dinglichen Berechtigten vergleichbare Stellung des Berechtigten eines dinglichen Vorkaufsrechts (Urteil Weber, Rs.
C-438/12, EU:C:2014:212 Rn. 46). Sie beruht nach dem von dem Gerichtshof zitierten, hier nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c VO (EG) Nr. 593/2008 (vom 17. Juni 2008, ABl. Nr. L 177 S. 6, ber. ABl. 2009 Nr. L 309 S. 87 - ROM-I-Verordnung) international-privatrechtlich anwendbaren § 1094 BGB auf dem vormerkungsgleich geschützten Erwerbsanspruch des Vorkaufsberechtigten. Dingliche Klage im Sinne von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ist deshalb nicht nur ein Streit über die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts als eine der Voraussetzungen für das Entstehen des Erwerbsanspruchs, sondern auch ein Streit darüber, welche Regelungen in dem Kaufvertrag mit dem Dritten - hier der Z GbR - Inhalt des Vorkaufvertrags geworden sind.
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21 (a) Die Frage nach der Gültigkeit des Kaufvertrags zwischen der Z GbR und der Beklagten hat nämlich einen unmittelbaren sachlich-rechtlichen Bezug zu dem Erwerbsanspruch, den die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht. Denn eine der Voraussetzungen für diesen Erwerbsanspruch ist das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags mit einem Dritten, hier der Z GbR. Ob der zweite Hauptantrag darauf zielt, ist zweifelhaft. Denn der Erwerbanspruch der Klägerin, den die Z GbR mit der Klage vor den italienischen Gerichten zu Fall bringen will, scheitert nur, wenn ihr Vertrag mit der Beklagten ungültig ist, nicht dagegen, wenn er gültig ist. Dem muss hier nicht weiter nachgegangen werden.
22 (b) Soll mit dem zweiten Hauptantrag die Gültigkeit des Kaufvertrags der Z GbR mit der Beklagten als Bedingung für das Zustandekommen des Vorkaufvertrags der Parteien geklärt werden, scheitert eine Aussetzung des Verfahrens vor den deutschen Gerichten nach Art. 27 EuGVVO daran, dass die deutschen Gerichte zur Klärung der Frage nach Art. 22 EuGVVO ausschließlich zuständig sind. Denn dann geht es um die Bedingungen des Erwerbsanspruchs aus dem Vorkaufsrecht. Eine Klage zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist nach dem erwähnten Urteil des Gerichtshofs in der Sache Weber (Rs. C-438/12, EU:C:2014:212) eine dingliche Klage im Sinne von Art. 22 EuGVVO.
23 (c) Hat der zweite Hauptantrag dagegen den Zweck, die Gültigkeit des Kaufvertrags zwischen der Z GbR und der Beklagten etwa zur Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs der Z GbR zu klären, scheitert eine Aussetzung daran, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Art. 27 EuGVVO schon im Ansatz nicht vorliegen. Denn dann beträfe der Antrag nicht mehr „denselben Anspruch“ im Sinne dieser Vorschrift, sondern ein anderes Rechtsverhältnis. Denselben Anspruch betrifft der Antrag nur, wenn die Gültigkeit des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und der Z GbR einen Bezug zu dem Erwerbsanspruch der Klägerin aus dem Vorkaufvertrag hat, der Gegenstand des Rechtsstreits vor den deutschen Gerichten ist. Zur Entscheidung wären dann aber nach Art. 22 EuGVVO nicht die italienischen, sondern die deutschen Gerichte am dinglichen Gerichtsstand berufen.
24 2. Eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits lässt sich auch nicht auf Art. 28 EuGVVO stützen. Ein Sachzusammenhang zwischen dem vorliegenden Rechtsstreit und dem Verfahren in Mailand besteht nur insoweit, als es die Voraussetzungen für das Zustandekommen des Vorkaufvertrags und dessen Inhalt zum Gegenstand hat. Gerade darüber haben aber nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ausschließlich die im vorliegenden Rechtsstreit angerufenen Gerichte zu entscheiden. Würde in dem Verfahren in Mailand, etwa bei Erfolg der bei der italienischen Corte Suprema di Cassazione anhängigen Revision gegen das klageabweisende Berufungsurteil in jenem Verfahren, dennoch in der Sache entschieden, wäre diese Entscheidung wegen Verstoßes gegen die ausschließliche Zuständigkeit der - wenn auch später - angerufenen deutschen Gerichte nach Art. 35 EuGVVO nicht anerkennungsfähig. Das schließt eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits wegen jenes Verfahrens aus.
25 3. Nichts anderes gilt für eine Aussetzung nach § 148 ZPO.
IV.
26 1. Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist hier nicht zu befinden. Eine Kostenentscheidung hat zu unterbleiben, wenn die Ausgangsentscheidung - wie hier - keine Kostenentscheidung enthalten darf. Die Kosten des (Rechts-) Beschwerdeverfahrens bilden in solchen Fällen einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens von der in der Hauptsache unterliegenden Partei nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. August 2014 - V ZB 163/12, WM 2014, 1813 Rn. 12).
27 2. Das Beschwerdegericht durfte aus dem gleichen Grund seinerseits nicht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden. Die von ihm getroffene Kostenentscheidung ist deshalb aufzuheben. Auch über diesen Teil der Kosten ist in dem Endurteil zu befinden.
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