BGH, Beschluss vom 12.05.2015 – XI ZR 397/14 – Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof: Anerkenntnis durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten…
KORE313642015 BGH 11. Zivilsenat 20150512 XI ZR 397/14 Beschluss § 78 Abs 1 ZPO, § 307 ZPO, § 335 Abs 1 ZPO, § 555 Abs 1 ZPO, § 555 Abs 3 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Bonn, 4. August 2014, Az: 6 S 30/14vorgehend AG Rheinbach, 9. Januar 2014, Az: 10 C 117/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof: Anerkenntnis durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten; Revisionsentscheidung bei Aufrechterhaltung des klägerseitigen Antrags auf Erlass eines Anerkenntnisurteils 1. Nachdem die Revision begründet worden ist, kann ein prozessual wirksames Anerkenntnis nur noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden (Fortführung von BGH, Anerkenntnisurteil vom 6. Mai 2014, X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 8).
Der Antrag des Klägers vom 25. Februar 2015 auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gegen die Beklagte wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts nebst Zinsen, welches die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages erhoben hat.
2 Das Amtsgericht hat die auf Rückzahlung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist vom Kläger fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nach Eingang der Revisionsbegründung hat die Beklagte durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Klageforderung anerkannt. Der Kläger hat daraufhin den Erlass eines Anerkenntnisurteils durch den erkennenden Senat beantragt.
II.
3 Der Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
4 1. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten konnte die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers gegenüber dem Revisionsgericht nicht wirksam anerkennen.
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7 Da sich nach Eingang der Revisionsbegründung die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage für die beklagte Partei wandelt und nun insbesondere revisionsrechtliche Fragen hinsichtlich Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels im Vordergrund stehen, deren Beurteilung spezielle Rechtskenntnisse erfordert, die sich gerade die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte angeeignet haben, kann nach Eingang der Revisionsbegründung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO keine weitere Ausnahme vom oben dargestellten Grundsatz zugelassen werden. Es bedarf in dem hier vorliegenden Verfahrensstadium zur Abgabe eines Anerkenntnisses zwingend des Handelns eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.
8 2. Der Kläger ist vom Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass ein Anerkenntnisurteil wegen fehlender Postulationsfähigkeit des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht ergehen kann. Da er auf einer Entscheidung des Senats bestanden hat, ist sein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wegen des Fehlens eines wirksamen Anerkenntnisses im Beschlusswege entsprechend § 335 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 930, 932), denn die Frage nach der Wirksamkeit des Anerkenntnisses ist verfahrensrechtlich einer Prozessvoraussetzung gleichzustellen.
9 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, weil der zurückweisende Beschluss gerichtsgebührenfrei ergeht und weitere Anwaltskosten nicht anfallen (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 6. Aufl., § 335 Rn. 12).
Ellenberger Matthias Menges Derstadt Dauber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313642015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public