KORE313642016 ECLI:DE:BGH:2016:260416UVIZR467.15.0 BGH 6. Zivilsenat 20160426 VI ZR 467/15 Urteil § 242 BGB, § 823 Abs 1 BGB vorgehend OLG Koblenz, 7. Juli 2015, Az: 3 U 1468/14vorgehend LG Koblenz, 25. November 2014, Az: 1 O 223/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung für Wasserschaden im Zusammenhang mit der Bewässerung des Nachbargartens: Voraussetzungen einer stillschweigenden Vereinbarung über einen Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit im nachbarschaftlichen Gefälligkeitsverhältnis Zu den Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbeschränkung, wenn ein Schaden bei einem Gefälligkeitserweis unter Nachbarn entstanden ist (Bewässern des Gartens). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 2015 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht wegen eines Wasserschadens in Anspruch, der am Haus ihres Versicherungsnehmers, dem Nachbarn des Beklagten, entstanden ist und den sie als Gebäudeversicherer reguliert hat. 2 Während eines Kuraufenthalts seines Nachbarn übernahm es der Beklagte, dessen Haus zu versorgen und den Garten zu bewässern. Am 29. Juni 2011 bewässerte der Beklagte den Nachbargarten mit einem an eine Außenzapfstelle des Hauses montierten Wasserschlauch. Anschließend drehte er die am Schlauch befindliche Spritze zu, stellte aber nicht die Wasserzufuhr zum Schlauch ab. In der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2011 löste sich der weiter unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. In der Folge trat aus dem Schlauch eine erhebliche Menge Leitungswasser aus, lief in das Gebäude des Nachbarn und führte zu Beschädigungen im Untergeschoss. Die Klägerin leistete an den Nachbarn, ihren Versicherungsnehmer, Entschädigungszahlungen. Sie macht nun aus übergegangenem Recht einen Anspruch in Höhe des Zeitwertschadens von 11.691,53 € geltend. Der Beklagte ist für Schäden bei Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitshandlungen privat haftpflichtversichert. Der Privathaftpflichtversicherer hat eine Regulierung abgelehnt. 3 Die Klägerin meint, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, als er den Wasserhahn nicht wieder verschlossen habe. Er hafte zudem auch bei einfacher Fahrlässigkeit, da von einer Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht auszugehen sei. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. 5 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB und damit einen Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG verneint. Der Schaden habe sich im Rahmen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses unter Nachbarn ereignet. Für den allein in Frage kommenden Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB liege eine stillschweigende Abrede des Beklagten und seines Nachbarn vor, wonach die Haftung des Beklagten für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei. Eine derartige Haftungsbeschränkung könne im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge nur ganz ausnahmsweise und unter Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung sei grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen können. Dabei spreche zwar das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes auf Seiten des Schädigers regelmäßig gegen eine Haftungsbeschränkung. In Fällen einer unentgeltlichen Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses könne aber allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung eine Haftung des Gefälligen nicht begründen. Besondere Umstände, die die Annahme einer Haftungsbeschränkung rechtfertigten, lägen dann vor, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Freunden, Nachbarn und Kollegen handle und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entstehe, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Da bei der Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung üblicherweise eine Selbstbeteiligung, eine Prämienerhöhung oder die Kündigung des Vertrages drohten, müsse sich der Gefällige auf eine Haftungsbeschränkung berufen können. Anderenfalls sei zu erwarten, dass sich kaum noch jemand zu einer solchen oder ähnlichen Hilfeleistung bereit erklären würde. 6 Der Beklagte habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Der konkret eingetretene Schadensverlauf sei als solcher nicht ohne weiteres für den Beklagten erkennbar gewesen. So sei es nicht so naheliegend, dass es jedem einleuchten müsse, dass das aus dem sich außerhalb des Hauses befindlichen Schlauch laufende Wasser nicht nur im Boden versickern, sondern in das Untergeschoss des Gebäudes eindringen und dort zu einem erheblichen Schaden führen würde. II. 7 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Versicherungsnehmer der Klägerin und Nachbar des Beklagten hat gegen diesen einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, der gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist. Eine Beschränkung der Haftung des Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor. 8 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Versorgung des Nachbarhauses einschließlich der Bewässerung des Gartens durch den Beklagten im Rahmen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses erfolgte, in welchem es an einem Rechtsbindungswillen fehlt. Für den bei der Ausführung der Gefälligkeit entstandenen Schaden kommen daher keine vertraglichen, sondern nur deliktische Ansprüche in Betracht (Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, VersR 1992, 1145, 1147). Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Beklagte durch das Versäumnis, am 29. Juni 2011 den Außerwasserhahn zu schließen, was zu einem Schaden am Gebäude seines Nachbarn führte, die Haftungsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt hat, wobei ihm jedenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass gesetzliche Haftungsbeschränkungen, insbesondere solche, die für unentgeltliche Verträge gelten (z.B. §§ 521, 599, 690 BGB), auf die deliktische Haftung im Rahmen der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar sind. Dagegen spricht neben den grundsätzlichen Bedenken, dass es an einer echten Anspruchskonkurrenz zwischen deliktischen und vertraglichen Ansprüchen fehlt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147), schon die Tatsache, dass es für den ebenfalls unentgeltlichen Auftrag als vertragliche Entsprechung zur Hilfe unter Nachbarn eine gesetzliche Haftungsbeschränkung nicht gibt. 9 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von einer Abrede des Beklagten und seines Nachbarn auszugehen sei, nach der die Haftung des Beklagten für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.