BGH, Beschluss vom 05.06.2012 – IX ZB 31/10 – Insolvenzrecht: Gerichtszuständigkeit für die Entscheidung über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen aus einem…
KORE313662012 BGH 9. Zivilsenat 20120605 IX ZB 31/10 Beschluss § 36 Abs 1 S 2 InsO, § 36 Abs 4 S 1 InsO, § 148 Abs 2 InsO, § 850f Abs 1 ZPO vorgehend LG Chemnitz, 13. Januar 2010, Az: 3 T 494/09vorgehend AG Chemnitz, 16. Juni 2009, Az: 1109 IN 1811/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzrecht: Gerichtszuständigkeit für die Entscheidung über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen aus einem ausländischen Arbeitsverhältnis Über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen hat das Prozessgericht zu entscheiden, wenn deutsche Gerichte für die Einzelzwangsvollstreckung nicht zuständig sind.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (12 x 1.134,82 € =) 13.617,84 € festgesetzt.
I.
1 Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht am 1. Juli 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der im Oktober 2008 zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz verzog. In den Jahren 2009 und 2010 verdiente er dort monatlich netto 5.338,80 Schweizer Franken. Am 6. Mai 2009 beantragte der Schuldner, den Pfändungsfreibetrag wegen der hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz auf 5.070 Schweizer Franken zu erhöhen.
2 Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners abgelehnt. Seine Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen ursprünglichen Antrag weiter.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850f Abs. 1 ZPO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO entschieden, so dass sich der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - IX ZB 166/11, WuM 2011, 486 Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Bestimmung der Masse nach den §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2, § 335 InsO, §§ 850c, 850e, 850f Abs. 1 ZPO deutsches Recht angewendet. Es hat ausgeführt: Ob pfändbares Vermögen zur Masse gehöre und welche Gegenstände gegebenenfalls unpfändbar seien, entscheide sich nach dem Insolvenzrecht des Landes, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Das Insolvenzverfahren erfasse auch den Neuerwerb im Ausland, sofern er nach § 36 Abs. 1 InsO und den in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung der Zwangsvollstreckung unterliege. Der Schuldner habe die Voraussetzungen des § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO nicht dargelegt; nur die ihm entstandenen Beerdigungskosten seien nach § 850f Abs. 1 Buchstabe b ZPO zu berücksichtigen.
5 2. Die in den Grenzen seiner Beschwer vom Schuldner angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis richtig; jedoch ist der Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags vor dem Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht bereits unzulässig.
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7 Allerdings bestimmt vielfach das als Vollstreckungsgericht handelnde Insolvenzgericht (vgl. Hirte aaO, § 36 Rn. 55) den Pfändungsfreibetrag nach § 850f Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, wenn der Arbeitgeber des Schuldners seinen Sitz in Deutschland hat. Dann ergeht die Anordnung des Insolvenzgerichts regelmäßig im Rahmen der Vollstreckung. Anders liegt es jedoch, wenn die Einzelvollstreckung im Ausland erforderlich wird, weil der Schuldner und sein Arbeitgeber sich im Ausland befinden. Das deutsche Vollstreckungsgericht ist dann für die im Ausland erforderlich werdende Einzelzwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses international nicht zuständig. Durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen können nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen Staats eingreifen (BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08, WM 2010, 520 Rn. 11 mwN). Für das Insolvenzverfahren gilt nichts anderes, sofern im Ausland belegene Massebestandteile betroffen sind (vgl. etwa Art. 18 Abs. 3 Satz 2 EuInsVO für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union; vgl. auch Hirte, aaO, § 35 Rn. 130; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 1976 - V ZR 145/74, BGHZ 68, 16, 17 f; vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 246/82, BGHZ 88, 147, 150 f).
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9 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Der durch das Insolvenz- und das Beschwerdegericht zu Unrecht sachlich beschiedene Antrag des Schuldners auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags ist deswegen in dem Umfang als unzulässig abzulehnen, wie die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und der Antrag des Schuldners als unbegründet abgewiesen worden ist. Insoweit steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, NJW 2009, 1671 Rn. 15; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 563 Rn. 17).
Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313662012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public