BGH, Beschluss vom 05.07.2017 – XII ZB 277/16 – Vaterschaftsanerkennung: Formwirksamkeit der vor dem zuständigen spanischen Standesamt erklärten Anerkennung Die in Spanien vor…
KORE313672017 ECLI:DE:BGH:2017:050717BXIIZB277.16.0 BGH 12. Zivilsenat 20170705 XII ZB 277/16 Beschluss Art 4 NEhelAnerkZustÜbk, Art 11 Abs 1 BGBEG, Art 19 Abs 1 BGBEG, § 1592 Nr 2 BGB, § 1597 BGB vorgehend OLG Hamm, 4. Mai 2016, Az: II-9 UF 196/14vorgehend AG Essen, 27. August 2014, Az: 106 F 62/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Vaterschaftsanerkennung: Formwirksamkeit der vor dem zuständigen spanischen Standesamt erklärten Anerkennung Die in Spanien vor dem zuständigen Standesamt erklärte Anerkennung der Vaterschaft ist der Anerkennung nach deutschem Recht gleichwertig und ersetzt die hierfür vorgeschriebene Form der öffentlichen Beurkundung.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2016 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27. August 2014 ausgesprochene Unterhaltsverpflichtung nur bis einschließlich 31. Dezember 2015 dauert.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Von Rechts wegen I.
1 Das antragstellende Land (im Folgenden: Antragsteller) macht gegen den Antragsgegner aus nach § 7 UVG übergegangenem Recht Kindesunterhalt geltend.
2 Der Antragsteller erbrachte für das im Januar 2004 geborene Kind J. Unterhaltsvorschussleistungen. Der Antragsgegner lebte früher mit der Mutter des Kindes auf Mallorca (Spanien), wo das Kind geboren wurde. Auf Veranlassung der Mutter und des Antragsgegners wurde der Antragsgegner in die spanische Geburtsurkunde und in das spanische Familienbuch als Vater eingetragen. Die Mutter und der Antragsgegner heirateten im Januar 2007. In der Anmeldung zur Eheschließung wie auch in der deutschen Geburtsurkunde ist J. als Kind des Antragsgegners verzeichnet. Die Ehe wurde im Januar 2012 geschieden. Die elterliche Sorge für J. wurde allein der Mutter übertragen.
3 Der Antragsteller macht für die Zeit ab November 2013 den gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des (vollen) Kindergelds geltend. Hinsichtlich der Zeit ab Januar 2016 haben die Beteiligten vor dem Oberlandesgericht wegen des Auslaufens der Unterhaltsvorschussleistungen den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsgegner wendet ein, nicht der Vater des Kindes zu sein.
4 Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er die Abweisung des Unterhaltsantrags erreichen will.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht ein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne von §§ 1601 ff. BGB. Der Antragsgegner sei der Vater des Kindes.
7 Für die Frage der Abstammung als so genannte Vorfrage sei im vorliegenden Unterhaltsverfahren deutsches Recht maßgeblich. Im Unterhaltsverfahren finde nach Art. 3 Abs. 1 des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsprotokoll, HUP) das Recht des Staates Anwendung, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Das unterhaltsberechtigte Kind habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Vorfrage der Abstammung folge nach zutreffender Auffassung dem Unterhaltsstatut als Hauptfrage.
8 Für einen Unterhaltsanspruch müssten die Voraussetzungen einer rechtlichen Vaterschaft vorliegen, die gegeben seien. Denn der Antragsgegner habe die Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 2 BGB anerkannt. Er habe die Anerkennung seiner Vaterschaft gegenüber den spanischen Behörden erklärt. Gemäß Art. 120 Nr. 1 des Spanischen Zivilgesetzbuchs werde die nichteheliche Abstammung unter anderem bestimmt durch Anerkennung vor der mit der Führung des Zivilregisters betrauten Amtsperson, in einem Testament oder in einer anderen öffentlichen Urkunde. Gemäß Art. 124 des spanischen Zivilgesetzbuchs setze die Wirksamkeit der in Bezug auf einen Minderjährigen abgegebenen Anerkennung die ausdrückliche Zustimmung von dessen gesetzlichem Vertreter oder die richterliche Genehmigung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des gesetzlich benannten Elternteils voraus. Sowohl in der spanischen Geburtsurkunde vom 10. Februar 2004 als auch im spanischen Familienbuch sei der Antragsgegner auf seine und der Kindesmutter Veranlassung als Vater eingetragen worden. Die Anmeldung zur Geburt sei von der Kindesmutter und dem Antragsgegner unterzeichnet worden. Damit habe der Antragsgegner seine Vaterschaft entsprechend den spanischen Rechtsvorschriften anerkannt.
9 Diese Anerkennung entfalte auch im deutschen Rechtskreis Wirkung. Nach Art. 4 des Römischen CIEC-Übereinkommens über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können, vom 14. September 1961 (im Folgenden: CIEC-Übereinkommen vom 14. September 1961) könne jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaats in jedem beliebigen Vertragsstaat die Anerkennungserklärung in der Form öffentlich beurkunden lassen, die das Ortsrecht vorschreibt.
10 Ungeachtet dessen sei jedenfalls gemäß § 1598 Abs. 2 BGB von einer wirksamen Anerkennung auszugehen. Aus einem Auszug aus dem Geburtenregister der Stadt E. ergebe sich, dass der Antragsgegner seit dem 13. Januar 2011 und damit mehr als fünf Jahre als Vater des Kindes eingetragen sei. Durch die Vorschrift entstehe durch Heilung rückwirkend eine vollwertige Vaterschaft. Gegen eine Anwendung von § 1598 Abs. 2 BGB spreche auch nicht, dass die Erstellung der deutschen Geburtsurkunde allein auf Veranlassung der Mutter und ohne Kenntnis des Antragsgegners erfolgt sei. Das folge aus dem Wortlaut der Vorschrift und deren Sinn und Zweck, für Rechtsklarheit zu sorgen. Die Kenntniserlangung des Antragsgegners sei für die Fristberechnung nicht maßgeblich.
11 Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Der Anspruch sei wirksam auf das antragstellende Land übergegangen. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Geltendmachung des Unterhalts seien gegeben.
12 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Antragsgegner ist rechtlicher Vater des Kindes und als solcher für den Anspruch auf Kindesunterhalt nach § 1601 BGB passivlegitimiert. Der Anspruch ist nach § 7 UVG kraft Gesetzes auf den Antragsteller übergegangen.
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15 Diese Fragen können im vorliegenden Fall indessen offenbleiben. Denn auch bei selbständiger Anknüpfung der Vorfrage ist auf die Abstammung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, weil das unterhaltsberechtigte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass das Aufenthaltsstatut wandelbar ist. Es ist im Gegensatz zum Ehewirkungsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht auf einen festen Zeitpunkt bezogen, sondern stellt auf den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ab. Überdies dürfte aber schon gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB - seit der Geburt des Kindes - deutsches Recht anwendbar sein, weil der Antragsgegner offensichtlich deutscher Staatsangehöriger war und ist.
16 Das Problem konkurrierender Vaterschaften aufgrund mehrerer in Betracht kommender nationaler Rechte (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2016 - XII ZB 110/16 - FamRZ 2016, 1847) stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Dass eine andere Rechtsordnung, insbesondere das neben dem deutschen Recht noch in Betracht kommende spanische Recht, zur gesetzlichen Vaterschaft eines anderen Mannes als des Antragsgegners führen könnte, wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich (zur Frage wohlerworbener Rechte vgl. Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 14; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 26).
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20 Die Maßgeblichkeit der Ortsform folgt damit übereinstimmend auch aus Art. 11 Abs. 1 EGBGB (BGHZ 64, 129 = NJW 1975, 1069). Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Beurkundung durch das zuständige spanische Standesamt der nach deutschem Recht vorgeschriebenen Beurkundung gleichwertig (äquivalent) ist, was durch die Regelung des CIEC-Übereinkommens vom 14. September 1961 bekräftigt wird (vgl. Staudinger/Winkler v. Mohrenfels BGB [2013] Art. 11 EGBGB Rn. 131; MünchKommBGB/Spellenberg 7. Aufl. Art. 11 EGBGB Rn. 86 ff.).
21 Auch die Zustimmung der Mutter (vgl. MünchKommBGB/Spellenberg 6. Aufl. Art. 11 EGBGB Rn. 22 mwN), hinsichtlich deren das CIEC-Übereinkommen vom 14. September 1961 keine gesonderte Regelung enthält, ist aufgrund des nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB alternativ anwendbaren spanischen Rechts formwirksam erklärt worden. Die gegenüber dem zuständigen spanischen Standesamt abgegebene Zustimmungserklärung ist mithin in Deutschland ebenfalls formgültig.
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Dose Klinkhammer Botur Guhling Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313672017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public