KORE313682011 BGH 12. Zivilsenat 20110706 XII ZB 100/11 Beschluss § 63 Abs 1 FamFG, § 64 Abs 1 FamFG, § 621e Abs 1 ZPO vom 26.03.2008, § 621e Abs 3 ZPO vom 26.03.2008, § 517 ZPO, Art 111 FGG-RG vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 1. Februar 2011, Az: 10 UF 254/10, Beschlussvorgehend AG Schwarzenbek, 5. Oktober 2010, Az: 22 F 132/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Sorgerechtsverfahren: Wahrung der Frist für die Beschwerde gegen eine fehlerhaft auf das neue Verfahrensrecht gestützte Umgangsrechtsentscheidung Hat das Familiengericht seinen Beschluss in einer Umgangsrechtssache inhaltlich statt auf das gemäß Art. 111 FGG-RG fortgeltende frühere Recht fehlerhaft auf das neue Verfahrensrecht gestützt, wird die Beschwerdefrist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch durch die Einlegung einer Beschwerde beim Amtsgericht gewahrt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. April 2011, XII ZB 553/10, FamRZ 2011, 966) . Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Februar 2011 aufgehoben, soweit er die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Beschwerde betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 € I. 1 Die Beteiligte zu 1 wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die damit einhergehende Verwerfung ihrer Beschwerde. 2 Die Eltern streiten um das Umgangsrecht des Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Vater) mit ihrem im Oktober 2008 geborenen Kind. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Mutter) und der Vater des betroffenen Kindes waren seit August 2008 verheiratet, trennten sich im Januar 2009 und wurden im Oktober 2010 geschieden. 3 Mit einem am 20. Februar 2009 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Vater eine gerichtliche Regelung seines Umgangsrechts. Mit Beschluss vom 8. September 2009 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 3 zum Verfahrenspfleger. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2009 rügte dieser, dass eine Beiordnung als Verfahrensbeistand nach neuem Verfahrensrecht geboten gewesen sei und bat um eine Änderung des Beschlusses. Das Amtsgericht wies ihn mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 darauf hin, dass wegen der Einleitung des Verfahrens im Februar 2009 weiterhin das frühere Verfahrensrecht anwendbar sei. Dieser Hinweis wurde den übrigen Beteiligten nicht übersandt. 4 Mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Bereich des Umgangsrechts des Kindes mit dem Vater entzogen, insoweit eine Umgangspflegschaft angeordnet und die Beteiligte zu 4 zur Umgangspflegerin bestellt. Für den Fall einer verweigerten Herausgabe des Kindes an die Umgangspflegerin wurde zum Vollzug des Beschlusses das Betreten und Durchsuchen der Wohnung genehmigt. In dem Beschluss ist der Beteiligte zu 3 als "Verfahrensbeistand" bezeichnet. Die Durchsuchungsanordnung wurde auf § 91 FamFG, die Kostenentscheidung auf die §§ 80, 81 FamFG und die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 FamGKG gestützt. Der Beschluss endet mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die darauf hinweist, dass die nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde gemäß § 64 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht einzulegen sei. 5 Der Beschluss wurde der Mutter am 13. Oktober 2010 zugestellt. Mit einem am Montag, dem 15. November 2010 per Telefax beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Mutter Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese zugleich begründet. Der Schriftsatz wurde an das Oberlandesgericht weitergeleitet und ging dort am 19. November 2010 ein. Nachdem ihr die für das Beschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe mit einem am 10. Januar 2011 zugestellten Beschluss versagt worden war, legte die Mutter mit einem am 24. Januar 2011 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ergänzend "Berufung" ein, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die "Berufung" und den Wiedereinsetzungsantrag. 6 Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Mutter auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen und ihre Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Mutter. II. 7 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). 8 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 621e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 9 Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Mutter auf Gewährung wirkungsvollen Rechtschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN). 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 11
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