BGH, Urteil vom 21.04.2015 – XI ZR 234/14 – Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen Betreuten Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein…
KORE313712015 BGH 11. Zivilsenat 20150421 XI ZR 234/14 Urteil § 107 BGB, § 108 BGB, §§ 108ff BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 1903 Abs 1 S 2 BGB vorgehend LG Lüneburg, 11. April 2014, Az: 3 S 64/13vorgehend AG Uelzen, 8. Oktober 2013, Az: 16 C 9232/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen Betreuten Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 11. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Auszahlung des Guthabens auf einem Girokonto in Anspruch.
2 Durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 16. November 2009 wurde für den Kläger ein Betreuer bestellt und angeordnet, dass Willenserklärungen des Klägers, die seine Vermögenssorge betreffen, zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers bedürfen (Einwilligungsvorbehalt).
3 Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 18. Juli 2010 verstorbenen Mutter, die bei der Beklagten ein Girokonto unterhielt. Er hob von diesem Konto am 30. Juli 2010 1.221,28 € ab und übergab das abgehobene Geld unmittelbar nach dem Empfang einer dritten Person. Sein Betreuer hatte hiervon keine Kenntnis. Er hat weder in die Abhebung noch in die Weitergabe des Geldes eingewilligt und diese auch nicht nachträglich genehmigt.
4 Die Parteien streiten über die Erfüllungswirkung der Auszahlung der 1.221,28 €. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe den abgehobenen Betrag zumindest in Höhe von 1.157,86 € an eine Frau S. zur Tilgung von Verbindlichkeiten weitergegeben, und rechnet hilfsweise mit einem Bereicherungsanspruch gegen den Kläger auf. Der Kläger hat der Beklagten die Abtretung eines etwaigen Anspruchs gegen Frau S. angeboten.
5 Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 1.221,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2013 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
6 Die Revision ist unbegründet.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8 Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung von 1.221,28 €. Die Zahlung im Jahre 2010 habe keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Aufgrund des Einwilligungsvorbehalts sei die Willenserklärung des Klägers zur Annahme des Geldes mit schuldbefreiender Wirkung mangels Einwilligung des Betreuers gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 2, § 131 Abs. 2, § 108 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Abhebung des Geldes stelle für den Kläger wegen des Erlöschens seiner Forderung kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft dar. Deshalb habe die Erfüllungsannahme der Zustimmung seines Betreuers bedurft. Dem Kläger fehle wie einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen die Empfangszuständigkeit.
9 Auf die Kenntnis der Beklagten von der Bestellung des Betreuers und der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts komme es nicht an, da der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit nicht geschützt werde und der von § 1903 BGB bezweckte Schutz des Betreuten nur dann effektiv sein könne, wenn auf die objektive Sachlage und nicht auf die Kenntnis des Geschäftspartners abgestellt werde. Nach dem Willen des Gesetzgebers verdiene der Schutz des Geschäftsunfähigen und des beschränkt Geschäftsfähigen Vorrang vor den Belangen ihrer Geschäftspartner.
10 Der Beklagten stehe kein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger zu, mit dem sie habe aufrechnen oder aufgrund dessen sie ein Zurückbehaltungsrecht habe geltend machen können. Der Kläger habe zwar, da sein Betreuer die Weitergabe des Geldes nicht genehmigt habe, einen Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger des Geldes. Da er besonders schutzwürdig sei, müsse er aber nur das an die Beklagte herausgeben, was er tatsächlich durch die Weggabe erlangt habe. Dies sei der Rückforderungsanspruch, dessen Abtretung er der Beklagten bereits angeboten habe. Ein Schadensersatzanspruch scheide mangels Pflichtverletzung aus.
II.
11 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist.
12 1. Die Klageforderung ist gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 85/04, BGHZ 164, 275, 278) begründet. Sie ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nicht durch die Barauszahlung von 1.221,28 € an den Kläger gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
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Bork, Allgemeiner Teil des BGB, 3. Aufl., Rn. 1006; Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil des BGB, 10. Aufl., Rn. 35; Schmidt, BGB Allgemeiner Teil, 11. Aufl., Rn. 999; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 38. Aufl., Rn. 286; aA Harder, JuS 1977, 149, 151 f.; van Venrooy, BB 1980, 1017, 1020). Der Schutzzweck der §§ 107 ff. BGB trifft wegen des mit der Erfüllung verbundenen rechtlichen Nachteils auch auf die Annahme einer Leistung als Erfüllung zu (Looschelders in BeckOGK BGB, aaO, § 362 Rn. 105). Bei wirksamer Erfüllung erlitte der Minderjährige einen rechtlichen Nachteil in Form des Erlöschens seiner Forderung. Ob er hierdurch auch etwas erlangt, was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleich- oder höherwertig ist, ist unerheblich, da § 107 BGB voraussetzt, dass er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt.
Um den vom Gesetz bezweckten Minderjährigenschutz lückenlos zu gewährleisten, muss dies auch dann gelten, wenn an tatsächliche Handlungen, etwa die Entgegennahme einer Leistung, Rechtsfolgen geknüpft werden.
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19 Auch insoweit ist ein Betreuter aufgrund der Verweisung des § 1903 BGB auf die §§ 108 ff. BGB ebenso wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger zu behandeln. Da der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners nicht geschützt wird, sondern der Schutz Geschäftsunfähiger und beschränkt Geschäftsfähiger Vorrang vor den Interessen des Rechtsverkehrs hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1976 - VI ZR 172/75, WM 1976, 1350, 1351; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., Einf. v. § 104 Rn. 3; Janda, FamRZ 2013, 16, 21), trägt der Vertragspartner eines Minderjährigen bzw. eines Betreuten im Fall der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts das Risiko der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Die Rechtsunsicherheit, die sich aus der Unklarheit über die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners ergeben kann, ist nach der Wertung des Gesetzes hinzunehmen (Janda, aaO).
20 Nur so lässt sich ein effektiver Schutz des unter Einwilligungsvorbehalt stehenden geschäftsfähigen Betreuten, der, wie dargelegt, einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gleichzustellen ist, erreichen (LAG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2006 - 18 Sa 385/06, juris Rn. 55). Gerade wenn der Vertragspartner des Betreuten die Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt nicht kennt und keine Rücksicht auf diese Umstände nehmen kann, sieht das Gesetz einen besonderen Schutz für den Betreuten vor. Subjektive, auf die Person des Vertragspartners bezogene Voraussetzungen würden diesen Schutz entgegen der Intension des Gesetzgebers, auch durch Unsicherheiten bei der Beweisführung, einschränken.
21 2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit Bereicherungs- und Schadensersatzansprüchen nicht zum Erlöschen der klägerischen Forderung geführt hat.
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25 Entgegen dem Grundsatz, dass der Bereicherungsschuldner Wertersatz für eine weitergegebene Leistung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, WM 2003, 1488, 1489; OLG München, MDR 1998, 1345), kann sich der Kläger aufgrund der Bestellung eines Betreuers und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes als besonders schutzwürdiger Schuldner durch die Abtretung des in seinem Vermögen vorhandenen Bereicherungsanspruchs gegen den Dritten befreien (vgl. für Minderjährige: OLG Nürnberg, WM 1990, 307, 308; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 818 Rn. 44; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 818 Rn. 43). Wäre ein Geschäftsunfähiger bzw. ein beschränkt Geschäftsfähiger oder der ihnen gleichgestellte Betreute zum Wertersatz verpflichtet, würde der vom Gesetz bezweckte Schutz gerade in den Fällen unterlaufen, in denen sich die Gefahr des Verschleuderns von Vermögenswerten realisiert, weil die Durchsetzung des eigenen Bereicherungsanspruches oft ungewiss und zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.
Es käme entgegen der Wertung des Gesetzes zu einer faktischen Geltung des unwirksamen Rechtsgeschäfts, bei der der Schutzwürdige die Gefahr der Realisierung seiner Ansprüche bzw. die Darlegungs- und Beweislast für eine eingetretene Entreicherung tragen würde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, WM 2003, 1488). Dieses Ergebnis wäre mit dem gesetzlich bezweckten Schutz nicht voll Geschäftsfähiger nicht zu vereinbaren (so auch zur Nichtanwendbarkeit der Saldotheorie in diesen Fällen: BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 - VIII ZR 309/93, BGHZ 126, 105, 108).
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Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313712015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public