KORE313742012 BGH 9. Zivilsenat 20120510 IX ZR 206/11 Urteil § 255 Abs 1 InsO, § 256 Abs 1 InsO vorgehend OLG Celle, 14. Juli 2011, Az: 13 U 26/11vorgehend LG Hildesheim, 15. Dezember 2010, Az: 2 O 351/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Wirkungen des Insolvenzplans: Nichterfüllung einer nicht zur Tabelle festgestellten Forderung; Wiederaufleben der nicht festgestellten Forderung 1. Der Schuldner gerät nicht mit der Erfüllung des Insolvenzplans in Rückstand, wenn die nicht erfüllte Forderung nicht zur Tabelle festgestellt worden und keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung ergangen ist. 2. Die nicht festgestellte und nicht nach Maßgabe des Insolvenzplans erfüllte Forderung lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Schuldner innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung beantragt. Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers hin das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 15. Dezember 2010 abgeändert worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittel. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem am 31. August 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH (fortan: GmbH). Der Beklagte zu 1 (fortan: Beklagter) ist Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH sowie Gesellschafter der früheren Beklagten zu 2, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von welcher die GmbH Betriebsräume angemietet hatte. 2 Über das Vermögen des Beklagten wurde am 4. Mai 2007 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Verfahren wurde am 19. Juni 2009 aufgehoben, nachdem ein Insolvenzplan angenommen und bestätigt worden war. Der Plan sah für die in einer Gruppe 3 zusammengefassten privatrechtlichen Gläubiger ohne Absonderungsrechte eine Erlassquote von 97,61 vom Hundert vor. Die Quotenzahlungen waren am Ende des Monats fällig, der auf die Festsetzung der Massekosten und die Abnahme der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters folgte. Der Plan enthält eine Wiederauflebensklausel entsprechend § 255 InsO. 3 Der Kläger, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten keine Forderungen angemeldet hatte, hat im Dezember 2009 verschiedene Zahlungen der GmbH an den Schuldner und an die frühere Beklagte zu 2 angefochten und zunächst Rückgewähr von insgesamt 64.200 € verlangt. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 hat er unter Fristsetzung bis zum 18. Februar 2010 Zahlung der Quote von 2,39 vom Hundert (1.534,38 €) gefordert; nach Ablauf der Frist hat er erneut Zahlung des gesamten Betrages verlangt. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 41.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2005 sowie als Gesamtschuldner neben der früheren Beklagten zu 2 weitere 23.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2005 zu zahlen. 4 Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 979,90 € nebst Zinsen sowie als Gesamtschuldner neben der früheren Beklagten zu 2 weitere 554,48 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Anschlussberufung des Beklagten ist als unzulässig verworfen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 5 Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts. I. 6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NZI 2011, 690): Die tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüche seien erfüllt. Der Kläger könne diese Ansprüche trotz des Insolvenzplans in voller Höhe geltend machen. Sie seien durch die Rechtskraft des Insolvenzplans nicht präkludiert. Dessen Gestaltungswirkung gelte zwar auch für nicht angemeldete Forderungen, und zwar auch dann, wenn diese erst nach Rechtskraft des Plans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht würden. Der Teilerlass sei jedoch dadurch entfallen, dass der Beklagte weder die Forderungen in Höhe der Quote innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist erfüllt noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 256 InsO herbeigeführt habe. Verwirkung sei nicht eingetreten. II. 7 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 8 1. Der Kläger hatte gegen den Beklagten Ansprüche aus §§ 133, 143 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr von insgesamt 64.200 € nebst Zinsen. Die Revision zieht die entsprechenden Feststellungen sowie den Subsumtionsschluss des Berufungsgerichts nicht in Zweifel. 9 2. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans traten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen, insbesondere die Erlassquote von 97,61 vom Hundert für die Gläubiger der Gruppe 3, für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 Satz 1 InsO aF, § 254 Abs. 1 InsO). Soweit die Forderungen als erlassen gelten, sind sie nicht erloschen, bestehen aber nur als natürliche, unvollkommene Verbindlichkeiten fort, deren Erfüllung möglich ist, aber nicht erzwungen werden kann (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08, NZI 2011, 538 Rn. 8). Auch die streitgegenständlichen Forderungen des Klägers galten zu 97,61 vom Hundert erlassen. Dass der Kläger seine Forderungen bis dahin nicht geltend gemacht hatte, stand nicht entgegen. Gemäß § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO aF (§ 254b InsO) gilt ein Insolvenzplan auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. 10 3. Entgegen der Ansicht der Revision waren die Forderungen des Klägers nicht präkludiert. Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet worden sind, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO; HK-InsO/Flessner, 6. Aufl., § 254 Rn. 4 f mwN; MünchKomm-InsO/Huber, 2. Aufl., § 254 Rn. 23 f; HmbKomm-InsO/Thies, 3. Aufl., § 227 Rn. 5; Schreiber/Flitsch, BB 2005, 1173, 1176; aA SächsLAG, Urteil vom 22. November 2007 - 1 Sa 364/03, juris Rn. 42). Die hier noch anwendbare Vorschrift des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO aF, nach welcher der Insolvenzplan auch für nicht angemeldete Forderungen galt, setzte - wie die Revision selbst erkennt - gerade voraus, dass die nicht angemeldeten Forderungen fortbestanden und weiterhin durchgesetzt werden konnten (jetzt § 254b InsO; vgl. auch die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 4. Mai 2011, BT-Drucks. 17/5712, S. 37, zu Nr. 41). Zwar kann die Erfüllung von Insolvenzplänen durch nachträglich erhobene Forderungen gefährdet oder unmöglich werden, insbesondere dann, wenn diese vorsehen, dass eine bestimmte Summe Geldes unter den Insolvenzgläubigern verteilt wird. Dieses Problem hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung jedoch gesehen. Die Kommission für Insolvenzrecht hatte nämlich im Ersten Bericht, Leitsätze 2.2.30 und 2.2.31, einen Vollstreckungsschutz zugunsten des Schuldners sowie eine Verjährungsfrist von längstens zwei Jahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Reorganisationsplans vorgeschlagen (vgl. BT-Drucks. 17/5712, S. 37). Die nicht begründete, aber angesichts des Kommissionsberichts bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, das mit der Zulassung nachträglich erhobener Forderungen verbundene Risiko eines Scheiterns der Planerfüllung ohne Abhilfemöglichkeiten hinzunehmen, ist für die Gerichte grundsätzlich bindend. Der völlige Verlust einer Forderung als Folge einer Ausschlussfrist stellt einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Gläubigers (Art. 14 Abs. 1 GG) dar, der einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. hierzu BVerfGE 92, 262, 271 ff = ZIP 1995, 923, 924 f zu § 14 GesO). 11 Die weitere Rechtsentwicklung zeigt ebenfalls, dass nicht angemeldete Forderungen auch nach der Annahme und Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeschlossen sind. Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582) sind mit Wirkung vom 1. März 2012 die Bestimmungen der §§ 259a, 259b InsO eingeführt worden. Danach kann der Schuldner Vollstreckungsschutz beantragen, wenn die Durchführung des Plans durch nachträglich erhobene Forderungen gefährdet wird; im Insolvenzverfahren nicht angemeldete Forderungen von Insolvenzgläubigern verjähren spätestens in einem Jahr nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans. Der Gesetzgeber hat damit die eingangs genannten Vorschläge der Kommission für Insolvenzrecht nachträglich aufgegriffen. Die Vorschriften der §§ 259a, 259b InsO setzen voraus, dass dem Planverfahren keine Ausschlusswirkung zukommt. Weitergehenden Vorschlägen, eine materielle Ausschlussfrist für im Insolvenzverfahren nicht angemeldete Forderungen zu schaffen, ist der Gesetzgeber der amtlichen Begründung zufolge bewusst nicht gefolgt, weil eine Ausschlussfrist aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung verbunden sein müsse und die vergleichbare Ausschlussfrist des § 14 GesO zu zahlreichen und langwierigen Streitigkeiten über die Frage des Verschuldens bei der Fristversäumnis geführt habe (BT-Drucks. 17/5712, S. 37). 12 4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Forderungen des Kläger nicht gemäß oder entsprechend § 255 Abs. 1 InsO dadurch wieder aufgelebt, dass der Beklagte innerhalb der ihm mit Schreiben vom 2. Februar 2010 gesetzten Frist weder die Quote von 2,39 vom Hundert gezahlt noch eine vorläufige Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Berücksichtigung der Forderung (§ 256 Abs. 1 Satz 2 InsO) beantragt hat. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.