KORE313742016 ECLI:DE:BGH:2016:150316UIIZR114.15.0 BGH 2. Zivilsenat 20160315 II ZR 114/15 Urteil § 6 GmbHG, § 35 GmbHG, § 114 HGB, § 116 HGB, § 181 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 12. August 2014, Az: 6 U 273/13vorgehend LG Frankfurt, 28. November 2013, Az: 2-26 O 161/12 DEU Bundesrepublik Deutschland GmbH & Co. KG: Wirksamkeit wechselseitiger Bewilligung von Tätigkeitsvergütungen durch die beiden Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Bewilligen sich zwei Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die alleinige Gesellschafter der GmbH und alleinige Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind, gegenseitig von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütungen, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft dem Grunde nach zustehen, während die Bestimmung der genauen Höhe dem Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist, so ist diese Absprache grundsätzlich wirksam, auch wenn die Geschäftsführer nicht vom Verbot des § 181 BGB befreit sind. Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem am 19. November 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte und J. W. waren Kommanditisten der Schuldnerin und alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der B. Beteiligungsgesellschaft mbH. Später wurde L. W. , der Vater von J. W. und Geschäftsführer der für die Schuldnerin tätigen Steuerberatungsgesellschaft, weiterer Kommanditist. Die Schuldnerin war im Jahr 2001 gegründet worden und befasste sich mit dem Vertrieb von hochpreisigen Kosmetika der Eigenmarke "b. ", die sie von Fremdunternehmen aus Kaviar- und Austernessenzen herstellen ließ. 2 Der Kläger macht einen Anspruch auf Rückzahlung von Entnahmen des Beklagten in den Jahren 2001 bis 2006 geltend. Dazu beruft er sich auf eine Aufstellung des L. W. vom 2. November 2009. Von den darin vermerkten Entnahmen zieht der Kläger die anteilig auf den Beklagten entfallenden Gewinne ab und kommt so zu "Überentnahmen" in Höhe von 130.343 €, der ursprünglichen Klageforderung. 3 Der Beklagte hat dagegen behauptet: Die "Entnahmen" seien - soweit sie nicht die Gewinne beträfen - Vergütungszahlungen für seine Tätigkeit als Geschäftsführer. Er und J. W. hätten vereinbart, dass die Schuldnerin an sie eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit in Höhe von je 2.000 € pro Monat zu zahlen habe. Die Vergütungen seien zunächst - unzutreffend - als Einlagen gebucht und später entnommen worden. 4 Das Landgericht hat den Zeugen L. W. zum Zustandekommen einer Vereinbarung über die Geschäftsführervergütung vernommen, nicht dagegen den wegen einer Erkrankung nicht erschienenen Zeugen J. W. . Sodann hat es den Beklagten zur Zahlung von 123.110 € verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen, weil der Beklagte insoweit eine Zahlung an die Schuldnerin geleistet hatte. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Sie habe sich anfangs keine abschließende Meinung über die Erheblichkeit des Vortrags des Beklagten gebildet. Nach Vernehmung des Zeugen L. W. sei sie jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass eine Geschäftsführervereinbarung zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten nicht hinreichend dargetan sei. Deshalb habe es der Vernehmung des Zeugen J. W. nicht mehr bedurft. 5 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 6 Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Die Klage sei nach § 812 BGB begründet, weil dem Beklagten keine Geschäftsführervergütung gegen die Schuldnerin zustehe, die Entnahmen also ohne Rechtsgrund erfolgt seien. 9 Im Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin sei festgelegt, dass allein die Komplementärin zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sei. Das sei auch so im Handelsregister eingetragen worden. Der Beklagte hätte daher einen hinreichend konkreten Sachverhalt vortragen müssen, der diesen Anschein hätte widerlegen oder zumindest erschüttern können. Das sei jedoch nicht geschehen, wobei auch die Zeugenaussage des Steuerberaters und Mitkommanditisten L. W. keine Klarheit gebracht habe. Der Zeuge habe zwar von einer Absprache des Beklagten mit dem weiteren Kommanditisten J. W. berichtet, sich zu Geschäftsführern der Schuldnerin zu bestellen und dafür ein Gehalt in Höhe von 2.000 € pro Monat zu beziehen. Er habe aber nicht mehr gewusst, ob diese Absprache 2001, 2002 oder 2003 getroffen worden sei und welchen weiteren konkreten Inhalt sie gehabt habe. Das Landgericht habe daher zu Recht den Vortrag des Beklagten für nicht ausreichend gehalten. 10 Eine mündliche Absprache wäre im Übrigen unwirksam gewesen, da der Gesellschaftsvertrag für Änderungen oder Zusätze Schriftform vorschreibe. Der Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin hätte auch gegen das Verbot des Selbstkontrahierens aus § 181 BGB verstoßen, weil nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin nur hinsichtlich der Geschäfte zwischen dieser und der Schuldnerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen seien, nicht dagegen auch für Geschäfte zwischen ihnen selbst und der Schuldnerin. 11 Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages berufen. Danach stehe den Kommanditisten, soweit sie geschäftsführend tätig seien, eine angemessene Vergütung zu, die "von Fall zu Fall" von der Gesellschafterversammlung festgelegt werde. Hier gehe es aber um eine Dauervergütung, und es sei nicht vorgetragen, dass die Gesellschafterversammlung entsprechende Beschlüsse gefasst habe. 12 Auch aus einer möglicherweise erbrachten faktischen Geschäftsführung lasse sich nicht auf den Abschluss eines wirksamen Anstellungsvertrages zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin schließen. Ebenso wenig komme es darauf an, dass die Komplementär-GmbH für ihre Geschäftsführungstätigkeit keine Vergütung erhalten habe. Eine solche Vergütung könne sowohl in einer Gewinnentnahme bestehen als auch im Rahmen eines Anstellungsvertrages gewährt werden. 13 Die Tätigkeitsvergütungen seien auch nicht in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Schuldnerin bis 2006 aufgeführt. Die Buchungen erst für die Jahre 2007 und 2008 seien unerheblich, weil der Beklagte behaupte, die Geschäfte in der Zeit von 2001 bis Juni 2005 geführt zu haben. 14 II. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. 15 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings § 812 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen. Nach Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 dieser Vorschrift ist derjenige, der durch Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Verkannt hat das Berufungsgericht aber die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen dieser Norm. Nach den allgemeinen Regeln hat der Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Anspruchsgegner den herausverlangten Gegenstand ohne rechtlichen Grund erlangt hat (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, ZIP 2008, 2255 Rn. 36 mwN). Dabei reicht es aus, wenn der Bereicherungsgläubiger die vom Bereicherungsschuldner behaupteten Rechtsgründe ausräumt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - VII ZR 369/80, NJW 1983, 626 f.). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt etwa dann, wenn bereits die unstreitigen Umstände den Schluss nahe legen, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, ZIP 2011, 722 Rn. 13 ff. mwN). Ob auch dann eine Ausnahme gilt, wenn der Anspruchsgegner zugleich nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, kann offenbleiben, weil der Kläger diesen Anspruch nicht geltend gemacht hat. 16 Danach hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen die Schuldnerin auf Zahlung einer Geschäftsführervergütung in der behaupteten Höhe hatte. Denn die unstreitigen Umstände legen es nicht nahe, dass der Beklagte seine Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich erbracht oder eine Vergütung nur von der Komplementär-GmbH bezogen haben könnte. 17 2. Ob sich daran etwas ändern würde, wenn der Vortrag des Beklagten zu dem vermeintlichen Rechtsgrund - der Absprache mit seinem Mitgesellschafter J. W. - unsubstanziiert wäre, kann offenbleiben. Denn selbst wenn den Beklagten insoweit eine sekundäre Darlegungslast träfe, hätte das Berufungsgericht diese Darlegungslast in rechtlich unzulässiger Weise überdehnt. 18 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substanziierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 Rn. 8). 19 Danach ist der Vortrag des Beklagten, er und J. W. hätten im zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Schuldnerin vereinbart, dass die Schuldnerin ihnen eine Geschäftsführervergütung in Höhe von je 2.000 € pro Monat zu zahlen habe, ausreichend substanziiert. Das gilt erst recht angesichts der Aussage des Zeugen L. W. , der diesen Vortrag bestätigt hat und sich nur nicht auf eine Jahresangabe festgelegt hat. 20 3. Der Vortrag des Beklagten ist, wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, auch rechtlich erheblich. 21
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