1 Buchst. c ARB 94/2000 . Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der
Rechtsanwaltskosten in Höhe
446,13 € wendet und sie im Übrigen durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. 1 I. Die Klägerin zu 1 unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, in der ihr Ehemann, der Kläger zu 2, mitversichert ist und der die ARB-RU 2000 zugrunde liegen. Danach gewährt die Beklagte den Klägern Versicherungsschutz unter anderem für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben. Weiter enthalten die Bedingungen einen dem § 3 Abs. 1c ARB 94/2000 entsprechenden Risikoausschluss, wonach kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden besteht. 2 Die Kläger begehren
der Beklagten Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage gegen die … AG, mit der sie Ausgleichsansprüche gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen bergbaubedingter Erschütterungen geltend machen wollen, die ihr Grundstück beeinträchtigen. Ferner verlangen sie Erstattung vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten. 3 Die Beklagte hat sich auf den Risikoausschluss nach § 3 Abs. 1c ARB-RU 2000 berufen. 4 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie weiterhin Klageabweisung erstrebt. 5 II. Die Revision ist unzulässig, soweit die als Nebenforderung geltend gemachten Anwaltskosten betroffen sind. Das Berufungsgericht hat bezüglich dieses abtrennbaren Teils des Streitgegenstandes die Berufung als unzulässig angesehen. Damit setzt sich die Revision nicht auseinander, so dass es insoweit an der notwendigen Begründung gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fehlt und die Revision gemäß § 552 ZPO zu verwerfen ist. 6 III. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision gemäß § 552a ZPO erfüllt. 7 1. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. 8 Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass eine Entscheidung
der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist, die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit
besonderer Bedeutung sind (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2
1c ARB 94/2000 richtet sich danach, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. Senatsurteil vom
"Schäden" zu, der nicht eindeutig in den Bereich der Rechtssprache verweist, weil es dort keinen in seinen Konturen eindeutig festgelegten Schadenbegriff gibt (vgl. Senatsurteil vom
"Bergbauschäden" nur ausgehen, wenn sich diese in Form
unmittelbaren Sachschäden in bleibender Weise "an" seinem Eigentum oder sonstigen dinglichen Recht manifestiert haben und mittelbare Beeinträchtigungen durch vom Bergbau ausgehende Emissionen nicht als
der Klausel erfasst ansehen. Denn sowohl in der Rechtssprache als auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden unmittelbare Schäden an einem Recht oder Rechtsgut selbst und mittelbare Beeinträchtigungen (Vermögensfolgeschäden) unterschieden (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002, aaO S. 188). Somit legt schon der Wortlaut der Klausel es nahe, nur mit Substanzbeeinträchtigungen verbundene Schäden unter den Begriff der "Bergbauschäden" im Sinne der Ausschlussklausel zu fassen. 17 cc) Zu einem anderen Ergebnis gelangt der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch dann nicht, wenn er den Sinn und Zweck der Klausel in den Blick nimmt. Insoweit wird er erkennen, dass der Versicherer jedenfalls für Kostenrisiken nicht einstehen will, die sich aus Auseinandersetzungen wegen Substanzschäden infolge
Bergbaumaßnahmen ergeben, zum einen weil dieses Risiko nur schwer überschaubar ist, zum anderen weil eine nur kleine, regional begrenzte Anzahl
Versicherungsnehmern
diesem Risiko betroffen ist. Dass die weit überwiegende Zahl der niemals gefährdeten Versicherungsnehmer mit ihren Beiträgen auch dieses Risiko deckt, ist nicht der Sinn der Risikogemeinschaft (Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung
diesem Risiko ist keineswegs nur eine regional begrenzte Anzahl
Versicherungsnehmern betroffen. Es ist deshalb auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Klausel für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ersichtlich, dass das Risiko der Auseinandersetzung über hieraus resultierende Ausgleichsansprüche vom Deckungsschutz ausgenommen sein soll. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313752011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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