KORE313762010 BGH 5. Zivilsenat 20100617 V ZB 26/10 Beschluss § 116 S 1 Nr 2 ZPO, § 11 WoEigG vorgehend LG Hamburg, 6. Januar 2010, Az: 318 T 76/09, Beschlussvorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 2. Dezember 2009, Az: 740 C 72/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfe für eine Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Klage auf Ausgleich von Zahlungsrückständen aus Jahresabrechnungen Will die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen ihrer Mitglieder Beitragsforderungen gerichtlich geltend machen, kann ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden; diese Rechtsverfolgung liegt jedenfalls dann im allgemeinen Interesse, wenn weder die Gemeinschaft noch sämtliche Mitglieder die Kosten aufbringen können . Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Zivilkammer 18 des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.621,65 €. I. 1 Die Parteien sind die einzigen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung am 29. Mai 2009 wurde die Klägerin ermächtigt, für die Gemeinschaft gegen den Beklagten einen Zahlungsrückstand von 18.607,84 € aus den Jahresabrechnungen 2006 bis 2008 im Klageweg geltend zu machen. 2 Die Klägerin hat für das Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, weil sie die Kosten der Prozessführung nicht tragen kann und weder der Beklagte noch die Wohnungseigentümergemeinschaft über Vermögenswerte verfügen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Prozesskostenhilfeantrag weiter. II. 3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts macht die Klägerin einen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Deshalb sei nicht auf ihre Bedürftigkeit, sondern auf die der Wohnungseigentümergemeinschaft abzustellen. Da diese und die Parteien als die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten vermögenslos seien, müsste zwar unter diesem Gesichtspunkt Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Das ließe aber die in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO normierte und auch hier zu fordernde weitere Voraussetzung außer Betracht, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Dies sei jedoch nicht der Fall. III. 4 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 1. Zutreffend - und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft einen Anspruch geltend macht, welcher der aus den Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht. 6 2. Ebenfalls zutreffend und nicht angegriffen nimmt das Beschwerdegericht an, dass es deshalb für die Prüfung der Bedürftigkeit nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, sondern auf die der Wohnungseigentümergemeinschaft ankommt. Dieser kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil sie im Hinblick auf die der Klage zugrunde liegende Forderung ein rechtsfähiger Verband (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) und damit eine parteifähige Vereinigung (§ 50 Abs.1 ZPO) im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist. 7 3. Schließlich geht das Beschwerdegericht zu Recht davon aus, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Denn sowohl die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch die Parteien können die Prozesskosten nicht aufbringen. Deshalb ist es unerheblich, ob es bei der Bedürftigkeitsprüfung nur auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gemeinschaft oder auch auf die der Wohnungseigentümer ankommt (letzteres bejahend LG Berlin ZMR 2007, 145; Elzer in Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 13 Rdn. 296; verneinend Meffert, ZMR 2007, 145; Abramenko/Wollicki, Handbuch WEG, § 10 Rdn. 172). 8 4. Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht jedoch, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.