geordnet werden können sowie mit dieser nicht in einem ursächlichen
sammenhang stehen und wenn das Entgelt nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist; Kosten, die für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages angefallen sind, haben daher außer Betracht
bleiben.
den Anforderungen an den Wegfall der Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 2. Dezember 2015 wird auf ihre Kosten
rückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Das Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Sparkasse (Stand:
Buchstabe "b) Entgelte" auf Seite 26 (im Folgenden: Klausel 3): "Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5,00 €"; 4. unter der Überschrift "2. Überweisungen"
"2.2 Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie alle Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten)" in Abschnitt "2.2.1 Überweisungsaufträge" unter dem Unterpunkt "cc) Sonstige Entgelte" auf Seite 24 (im Folgenden: Klausel 4): "Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) [...] eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €"; 5. unter der Überschrift "2. Überweisungen"
"2.1 Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen" in Abschnitt "2.1.1 Überweisungsauftrag" unter Buchstabe "d) Sonstige Entgelte" auf Seite 18 (im Folgenden: Klausel 5): "Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) [...] eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €"; 6. unter der Überschrift "2. Überweisungen"
2.1 "Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen" in Abschnitt "2.1.1 Überweisungsauftrag" unter dem Unterpunkt "d) Sonstige Entgelte" auf Seite 19 (im Folgenden: Klausel 6): "Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 €";
m
m 1. Juli 2013 änderte die Beklagte ferner die Klausel 6 dahingehend, dass nur noch Geschäftskunden ein Entgelt in Rechnung gestellt wird. 5
m
unterlassen. Darüber hinaus verlangt er, ihm gemäß § 7 UKlaG die Befugnis
r Bekanntmachung der Urteilsformel
zusprechen. 7 Die Beklagte macht hinsichtlich der Klauseln 1 bis 5 unter anderem geltend, dass das dort vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 € ihrem Kostenaufwand Rechnung trage, den sie anhand der folgenden, von ihr näher erläuterten Aufstellung mit 5,68 € beziffert hat: I. Systemkosten, Fremdkosten,weitere Sachkosten in Euro Techn. Abwicklungskosten vollautomatischer Prozesse (FI-Kosten, andere Systeme, z. B. Tolina, Ventura) 0,85 Euro Kosten für Papier, Fax, Porto 0,15 Euro Zinsverlust bei Returns (nur Lastschriften) 0,03 Euro II. Personalkosten für manuelleProzessschritte in Minuten Ermittlung Zahlerkonto 1 Minute Sperrenprüfung und -bearbeitung,Kundengespräch 4 Minuten Bearbeitung Liste nicht automatischdisponierter Aufträge 2 Minuten Kontaktaufnahme Kunde wegen AnschaffungKontodeckung erneute Vorlage 3 Minuten Dispositionsentscheidung fällen,Rücksprache Kundenbetreuer 3 Minuten Manueller Aufwand in Minuten 13 Minuten Personalaufwand in Euro 13 Euro III. Sonstige Kosten einer Rückgabe,z. B. Telefonkosten 0,50 Euro IV. Gesamtkosten der Benachrichtigungüber eine Rückgabe 5,68 Euro 8 Das Landgericht hat dem Klagebegehren hinsichtlich der Klauseln 1 bis 6 entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage auch bezüglich der Klauseln 7 und 8 stattgegeben; die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil hat es
rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. 9 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 10 Das Berufungsgericht hat
r Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 11 Die Berufung der Beklagten sei unbegründet.
Recht habe das Landgericht Unterlassungsansprüche des Klägers nach § 1 UKlaG hinsichtlich der Klauseln 1 bis 6 angenommen, weil diese von der Beklagten verwendeten Be-stimmungen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht standhielten. 12 Soweit das Landgericht aufgrund des erstinstanzlichen Parteivortrags die Klauseln 2 und 3 für unwirksam gehalten habe, weil im herkömmlichen Einzugsermächtigungsverfahren eine Benachrichtigung des Schuldners über die Nichteinlösung einer Lastschrift auch auf der Grundlage von § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB mangels Zahlungsauftrags des Kunden nicht bepreisbar sei, treffe dies auf die nach dem unstreitigen Parteivortrag im Berufungsrechtszug seit Februar 2014 geltenden neuen Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nicht mehr
. Danach werde die Einzugsermächtigung vorab vom Kunden autorisiert, so dass es sich auch bei einer herkömmlichen Einzugsermächtigungslastschrift um einen Zahlungsauftrag handele. 13 Die Klauseln 2 und 3 seien aber aus den gleichen Gründen wie die Klauseln 1, 4 und 5 unwirksam. Die Klauseln 1 bis 5 unterlägen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB, hielten dieser jedoch nicht stand. Zwar könne gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Zahlungsauftrages grundsätzlich ein Entgelt erhoben werden, die Beklagte habe aber nicht dargelegt, dass die von ihr jeweils verlangten 5 € kostenbasiert und angemessen seien. 14 Die Formulierung in § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB, wonach ein Entgelt "für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung" vereinbart werden könne, stelle allerdings keine Begrenzung auf die reinen Porto- bzw. Papierkosten für die Übermittlung der Benachrichtigung im Postversand dar. In die Kostenberechnung könnten daher auch Personalkosten einfließen, die in direktem
sammenhang mit der Erfüllung der Pflicht aus § 675o Abs. 1 BGB stünden. Hierzu zähle auch der Personalaufwand, der
r Recherche und schriftlichen Niederlegung der dem Kunden - soweit möglich - mitzuteilenden Ablehnungsgründe anfalle. Nicht berücksichtigungsfähig seien dagegen alle Positionen, die sich auf die Entscheidungsfindung darüber, ob im Einzelfall der Auftrag doch ausgeführt werden könne oder abzulehnen sei, bezögen, also im
sammenhang mit der Dispositionsentscheidung selbst stünden. Aus der von der Beklagten vorgelegten Kosten- bzw. Kalkulationstabelle gehe nicht klar hervor, woraus sich letztlich die Gesamtkosten von 5,68 €
sammensetzten, weil bereits der manuelle Gesamtaufwand auf 13 € beziffert werde.
dem habe die Beklagte in ihre Kostenberechnung Personal- und Fremdaufwand eingestellt, der im
sammenhang mit der Kontrolle von Zahlungseingängen, der Entscheidungsfindung und der Entscheidung darüber stehe, ob der Auftrag auszuführen oder abzulehnen sei. Die eigenen Erläuterungen der Beklagten zeigten, dass folgende Positionen nicht berücksichtigungsfähig seien: 15 Die "technischen Abwicklungskosten" bezögen sich auf Kosten für das Rechenzentrum der Sparkassen, über das der gesamte elektronische Zahlungsverkehr und auch die Kontenführung abgewickelt werde. Das Rechenzentrum prüfe automatisch, ob auf dem Konto für die Ausführung einer Lastschrift bzw. Überweisung Deckung vorhanden oder eine Sperre eingetragen sei. Sei dies nicht der Fall, erfolge eine automatische Meldung an die Beklagte. Für eine solche Meldung fielen keine ersatzfähigen Extrakosten an. 16 Auch die Position "Zinsverlust bei Returns" falle aus den berücksichtigungsfähigen Kosten heraus, da sie nichts mit der Unterrichtung über die Ablehnung der Ausführung
tun habe, sondern eine Konsequenz daraus sei, dass durch eine rückwirkende Gutschrift Dispositionskredite reduziert würden. 17 Alle Positionen, die in der Tabelle als "Personalkosten für manuelle Prozessschritte in Minuten" aufgeführt seien, stünden - außer der Position "Ermittlung Zahlerkonto" - im
sammenhang mit der
fällenden Dispositionsentscheidung. Die dort aufgeführten Arbeitsschritte könnten durchaus
dem Ergebnis führen, dass der Auftrag ausgeführt - also nicht abgelehnt - werde. In diesem Fall könnten damit verbundene Aufwendungen dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden. Das gleiche gelte für die "sonstigen Kosten einer Rückgabe, z. B. Telefonkosten". Insgesamt verbleibe danach von den aufgelisteten Positionen lediglich ein Betrag für die Materialkosten einer postalischen Benachrichtigung sowie - unter Umständen - ein Aufwand für die Feststellung, dass ein Auftrag nicht ausgeführt werden könne, weil z.B. gewisse Angaben wie etwa die IBAN fehlten, und für die schriftliche Niederlegung dieser Gründe. Dies führe indes nicht
einer Entgeltforderung in Höhe von 5 €. 18 Es bestehe ferner ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Klausel 6. Bei der Löschung und Aussetzung eines Dauerauftrages handele es sich jeweils um eine Ausprägung des in § 675j BGB geregelten Widerrufsrechts. Die Pflicht der Bank
r Berücksichtigung des Widerrufs sei eine gesetzliche Nebenpflicht, für die gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB nur dann ein Entgelt verlangt werden könne, wenn das Gesetz dies bestimme. Dies sei aber nach § 675p Abs. 4 Satz 3 BGB nur für den dort geregelten Ausnahmefall vorgesehen. 19 Dass die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert habe und seit dem 1. Juli 2013 von Verbrauchern für die Einrichtung, Änderung und Aussetzung eines Dauerauftrages kein Entgelt mehr erhebe, lasse entgegen der Ansicht der Beklagten die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, weil die Beklagte sich künftig auch bei der Abwicklung von Altverträgen nicht mehr auf die Klausel berufen dürfe. Der vom Kläger bestrittene, erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Vortrag der Beklagten, wonach sie bereits seit dem Jahre 1998 Verbrauchern für die Löschung und Aussetzung kein Entgelt mehr in Rechnung gestellt habe, sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht
zulassen. 20 Die Berufung des Klägers sei demgegenüber begründet.
Unrecht habe das Landgericht die Klage hinsichtlich der Klausel 7 mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen. Insoweit reiche es nicht aus, dass die Beklagte nach dem Senatsurteil vom 13. November 2012 (XI ZR 145/12) ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an diese Rechtsprechung angepasst, sie die Klausel seit der Einreichung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr verteidigt habe und es angesichts dessen nur mehr eine theoretische Möglichkeit sei, dass sie
ihren alten Bedingungen
rückkehre. Diese Überlegungen griffen
kurz, weil die Beklagte sich künftig auch bei der Abwicklung von Altverträgen nicht mehr auf die Klausel berufen dürfe. 21 Das Landgericht habe die Klage ferner
Unrecht bezüglich der Klausel 8 im Hinblick auf die Variante der Streichung einer Order abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts handele es sich hierbei nicht um eine der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogene Preishauptabrede. 22 Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfähige Preisabrede enthalte, sei - ausgehend von § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB - durch Auslegung
ermitteln. Danach stelle die Entgeltregelung für die Streichung einer Wertpapierorder eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Der Kunde könne der mit der Geschäftsführung beauftragten Beklagten Weisungen erteilen und diese daher auch anweisen, eine Order nicht auszuführen. Die Befolgung der Weisung stelle keine Sonderleistung, sondern die Erfüllung einer gesetzlich begründeten Verpflichtung dar. Soweit es sich bei dem Entgelt für die Streichung einer Wertpapierorder um die Geltendmachung von Aufwendungsersatz handeln solle, habe die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt, um welche Art von Aufwendungen es sich hierbei handele. II. 23 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG verlangen, dass diese es unterlässt, gegenüber Verbrauchern die Klauseln 1 bis 5 und 7 insgesamt, die Klausel 6 hinsichtlich der Fallgruppen "Aussetzung" und "Löschung" eines Dauerauftrages sowie die Klausel 8 in Bezug auf die Alternative "Streichung einer Order" bzw. inhaltsgleiche Klauseln
verwenden. 24 1. Die streitbefangenen Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen. 25 a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln, noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte,
sätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteile vom
r Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung
m Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand
r Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom
ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom
fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom
r Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB
r Anwendung (Senatsurteile vom
einer unangemessenen Benachteiligung und damit
r Unwirksamkeit führt (Senatsurteile vom
bleiben haben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung
ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 196, 298 Rn. 16, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 19 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 23). 27
3 Satz 2 BGB] und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 24 und 28), denn das Entgelt in Höhe von 5 € für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer SEPA-Lastschrift, einer Einzugsermächtigungs- oder Abbuchungsauftragslastschrift bzw. einer Überweisung ist auf der Grundlage des Prozessvortrags der Beklagten nicht an den hierfür tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet. 29
unterrichten. In der Unterrichtung sind nach § 675o Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die
r Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Demgemäß trifft diese Unterrichtungspflicht auch die Beklagte als Zahlungsdienstleisterin bei der berechtigten Ablehnung einer SEPA-Lastschrift, einer Abbuchungsauftrags- bzw. Einzugsermächtigungslastschrift sowie einer Überweisung. 30 Gemäß § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB kann der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer im Rahmen des Zahlungsdiensterahmenvertrages (§ 675f Abs. 2 BGB) für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung eines Zahlungsauftrages ein Entgelt vereinbaren. Daher kann der Zahlungsdienstleister abweichend von dem durch die Normierung des Zahlungsdiensterechts in den §§ 675c bis 676c BGB unverändert gebliebenen gesetzlichen Leitbild, wonach die Erhebung von Entgelten für Nebenleistungen von Banken regelmäßig unzulässig ist (Senatsurteil vom 22. Mai 2011 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 40 mwN), gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ausnahmsweise ein Entgelt für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht beanspruchen, das nach § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein muss. 31
grundelegung des Vortrages der Beklagten nicht an den Kosten für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers ausgerichtet. 32 (a) Auf der Grundlage von § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB kann der Zahlungsdienstleister ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Norm nur ein Entgelt für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers vereinbaren, das ausweislich der unmissverständlichen Formulierung in § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein muss, die für die Erfüllung der Nebenpflicht anfallen, wie sich aus dem
sammenhang mit § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ergibt. Bei der Kalkulation des Entgelts dürfen demgemäß nur Kosten für die Unterrichtung als solche und damit für die Erfüllung der konkreten Nebenpflicht berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 19 [
KommBGB/Casper,
OK BGB/Schmalenbach,
bleiben, auch wenn diese Entscheidung einer Ablehnung eines Zahlungsauftrages zwingend vorangeht. Die Berücksichtigung dieser Kosten lässt sich, anders als die Revision meint, mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren. Danach dürfen vielmehr dem hier aufgrund von § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB geltenden Verursachungsprinzip folgend nur Einzelkosten des Zahlungsdienstleisters in die Entgeltberechnung einfließen, die unmittelbar der Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers
geordnet werden können und mit dieser in einem ursächlichen
sammenhang stehen. Gemeinkosten des Zahlungsdienstleisters, die nicht mit der Erfüllung der Unterrichtungspflicht in einem ursächlichen
sammenhang stehen, sondern unabhängig hiervon, etwa im
sammenhang mit der Entscheidung über die Ablehnung anfallen, müssen außer Betracht bleiben (vgl. OLG Bamberg, WM 2011, 2318, 2319; Graf v. Westphalen in Festschrift Kaissis, 2012, S. 1057, 1062; Schürmann in Bankrechtstag 2009, S. 11, 31; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., Stand 18. Januar 2017, § 675f Rn. 22; Korff/Martens, EWiR 2013, 239, 240 [
3 BGB]), auch wenn die Gründe für die Ablehnung des Zahlungsauftrags der Sphäre des Zahlungsdienstnutzers entstammen (aA Grundmann, WM 2009, 1157, 1159). Diese Kosten sind vielmehr als Gemeinkosten im Rahmen der Kalkulation für das Entgelt
berücksichtigen, welches der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Durchführung eines Zahlungsdienstes gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB vereinbaren kann (vgl. Wackwitz, Die Zahlungsdiensterichtlinie und ihre Umsetzung, Diss. 2013, S. 61 f.). Bei der Berechnung dieses Entgelts ist auch dem Umstand Rechnung
tragen, dass die Vergütung des Zahlungsdienstleisters erfolgsbezogen ist, also von der Erbringung des Zahlungsdienstes abhängt. 34 Neben dem Wortlaut der Norm sprechen auch systematische und teleologische Erwägungen dafür, nur Kosten, die für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers anfallen, in die Kalkulation des Entgelts einfließen
lassen. Denn es entspricht dem gesetzlichen Leitbild, dass der Zahlungsdienstleister für die Erfüllung von Informations- und Nebenpflichten im Regelfall kein Entgelt verlangen kann, sondern dies gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB i.V.m. § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB einen Ausnahmefall bildet (vgl. Senatsurteil vom
berücksichtigen sind demgemäß die der Unterrichtung unmittelbar auf Grund eines ursächlichen
sammenhangs
zuordnenden Einzelkosten,
denen nicht nur beim Postversand die Papier- und Portokosten gehören, sondern auch Personalkosten, soweit sie unmittelbar der Unterrichtung
gewiesen werden können, nicht hingegen allgemeine Personalkosten (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 21 [
3 BGB]; OLG Bamberg, WM 2011, 2318, 2319; Palandt/Sprau, BGB,
3 BGB]). Das Entgelt braucht sich dabei allerdings gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB nicht strikt an den Einzelkosten
orientieren, weil es an diesen nur ausgerichtet sein muss. Eine Rundung auf einen glatten Betrag oder Unschärfen bei der Berechnung eines Personalmehraufwandes werden damit hingenommen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 21 mwN [
3 BGB]). 36 (c) Entgegen der Ansicht der Revision kann der Senat die Frage, welche Kosten bei der Berechnung des Entgelts für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Zahlungsdienstes
berücksichtigen sind, ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst entscheiden. Einer solchen Vorlage bedarf es nicht, sofern die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3417 Rn. 16 und Slg. 2005, I-8151 Rn. 33, Senatsurteile vom
r Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie
r Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom
r Ablehnung des Auftrages geführt haben, berichtigt werden können. Weiter heißt es in Art. 65 Abs. 1 Satz 3 der Zahlungsdiensterichtlinie: "Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass der Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist". Damit ist
gleich das § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB
grunde liegende Regel-Ausnahmeverhältnis ebenfalls in Art. 52 Abs. 1 und 65 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie angelegt. 39 Ungeachtet des Umstandes, dass das bloße Vorliegen sich - nach der Darstellung der Beklagten - widersprechender Entscheidungen anderer einzelstaatlicher Gerichte kein ausschlaggebendes Kriterium ist, um eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bei einer offenkundigen Auslegung des Unionsrechts
begründen (vgl. EuGH, EuZW 2016, 111, Rn. 41 f.), ergibt sich unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten, dass die Rechtsprechung in anderen europäischen Ländern die
lässigkeit von Bankentgelten großzügiger handhabe, als dies in der Bundesrepublik Deutschland nach der Senatsrechtsprechung der Fall sei, bereits aus dem Grunde nichts anderes, weil die von ihr genannten Entscheidungen keine nationalen Regelungen betreffen, die in Umsetzung der Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie erlassen worden sind. 40 (d) Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht
Recht davon ausgegangen, dass das in den Klauseln 1, 2, 3 und 5 vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 € nicht an den Kosten der Beklagten für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers ausgerichtet ist. 41
m einen ist offen, welche Einzelpositionen aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung in die Berechnung des Entgelts in Höhe von 5 € tatsächlich eingeflossen sind; denn diese Positionen belaufen sich in der Summe auf 14,53 €, während die Beklagte ihrerseits Gesamtkosten in Höhe von lediglich 5,64 € errechnet hat.
m anderen hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht
treffend ausgeführt hat, in erheblichem Umfang Kostenpositionen berücksichtigt, die ihren eigenen Erläuterungen
folge lediglich im
sammenhang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrages stehen, nicht aber mit der Unterrichtung hierüber. 42 Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht
Recht davon ausgegangen, dass die Position "Techn. Abwicklungskosten" in Höhe von 0,85 € nicht im
sammenhang mit der Unterrichtung über die Nichtausführung eines Zahlungsauftrages steht. Dass die Beklagte dies - worauf die Revision abstellt - allgemein behauptet hat, ist insoweit ohne Belang. Denn aus ihren eigenen vorinstanzlichen Erläuterungen geht - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat - zweifelsfrei hervor, dass hinter diesen Kosten Entgelte stehen, die von der Beklagten an das Rechenzentrum der Sparkassen
zahlen sind, welches Dienstleistungen im Vorfeld der Entscheidung über die Nichtausführung eines Zahlungsdienstes erbringt, nicht jedoch im
sammenhang mit der Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers. Dies gilt ferner für die Position "Zinsverlust bei Returns" sowie für die unter der Position "Personalkosten für manuelle Prozessschritte" genannten Kosten mit Ausnahme des Postens "Ermittlung Zahlerkonto" in Höhe von 1 €, wie das Berufungsgericht
treffend und von der Revision unbeanstandet erkannt hat. 43 Angesichts der danach allenfalls verbleibenden Kosten in Höhe von maximal 2,50 € kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - die in Ansatz gebrachte Position "Sonstige Kosten einer Rückgabe, z. B. Telefonkosten"
den Kosten gehört, die in einem ursächlichen
sammenhang mit der Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers stehen. 44
messen ist (so aber Herresthal in Festschrift Coester-Waltjen, 2015, S. 1109, 1120; ders. in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2. Aufl., Kap. 2, § 675f Rn. 68; im Ergebnis auch Fornasier, WM 2013, 205, 207; Piekenbrock, GPR 2014, 26, 31). Weder laufen bei einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB die § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB leer (so aber Herresthal, aaO) noch steht - wie die Revision meint, die sich insoweit
Unrecht auf Fornasier, WM 2013, 205, 207 beruft - einer Inhaltskontrolle entgegen, dass die Zahlungsdiensterichtlinie gemäß Art. 86 Abs. 1 vollharmonisierender Natur ist. Eine Bestimmung in Gestalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle, soweit sie eine vom Gesetz abweichende Regelung trifft. Bei der Inhaltskontrolle ist sodann
berücksichtigen, dass eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB immer dann gegeben ist, wenn die Abweichung von einer gesetzlichen Regelung
gleich
einem Verstoß gegen (halb-)zwingendes Recht führt, ohne dass es auf eine weitere Interessenabwägung ankommt (vgl. Senatsurteile vom
m Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden darf und die daher gegenüber Verbrauchern halbzwingend sind, keineswegs leer. Auch steht der vollharmonisierende Charakter der Zahlungsdiensterichtlinie einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Denn der Grundsatz der Vollharmonisierung reicht nur so weit, wie eine Richtlinie Regelungen trifft (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 24 ff. mwN). Dies ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie allein insoweit der Fall, als die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Richtlinienverstößen
treffen haben. Eine solche Sanktion ist auch darin
sehen, dass infolge der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB keine von den Richtlinienvorgaben abweichende Regelung wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden kann. 46 Vor diesem Hintergrund hat der Senat entgegen der Auffassung der Revision keine Veranlassung, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV die Frage
r Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 86 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie einer Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln gemäß §§ 307 ff. BGB entgegensteht. 47 bb) Die Klausel 4 weicht ebenfalls von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ab, weil das dort vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 € unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht an den Kosten für die Information des Zahlungsdienstnutzers ausgerichtet ist, und unterliegt damit der Inhaltskontrolle. 48 Abweichendes ergibt sich nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den von der Klausel erfassten Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (im Folgenden: EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR sowie den von der Klausel betroffenen Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR gemäß § 675c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZAG um Zahlungsdienste handelt, die unter § 675d Abs. 1 Satz 2 BGB fallen. 49 Für diese Zahlungsdienste können gemäß § 675e Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB abweichende Vereinbarungen auch in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 100 re. Sp.; Pfeifer in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar
m Zahlungsverkehrsrecht,
m Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675e Rn. 5), in deren Rahmen das dispositive Recht als gesetzliches Leitbild
berücksichtigen ist (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 101 li. Sp.; MünchKommBGB/Casper,
m Zahlungsverkehrsrecht,
m Gegenstand, der durch einen Zahlungsauftrag im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB, bei dem es sich um eine Weisung gegenüber dem Zahlungsdienstleister handelt, initiiert wird (vgl. MünchKommBGB/Casper,
verstehen und nicht - wie das Berufungsgericht meint - als Widerruf der
r Wirksamkeit des Zahlungsvorgangs gegenüber dem Zahler gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls erforderlichen Autorisierung, die gemäß § 675j Abs. 2 Satz 1 BGB solange widerruflich ist, wie auch der Zahlungsauftrag widerrufen werden kann. 53
erfolgen hat. Indem die Klausel 6 nicht zwischen dem Regelfall und einem Ausnahmefall nach § 675p Abs. 4 Satz 3 BGB differenziert, sondern unterschiedslos die Erhebung eines Entgelts in Höhe von 2 € vorsieht, weicht sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB ab und unterliegt damit der Inhaltskontrolle. 54
r Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab. 56 Die Klausel sieht für den Fall der Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5 € vor und regelt damit weder den Preis für die vertragliche Hauptleistung noch hat sie das Entgelt für die Erbringung einer rechtlich nicht geregelten
sätzlich angebotenen Sonderleistung
m Gegenstand. 57
grundelegung der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) betrifft sie daher jedenfalls auch den Erwerb von Wertpapieren durch eine Bank im Kundenauftrag in Gestalt eines Kommissionsgeschäfts nach §§ 383 ff. HGB und stellt jedenfalls insoweit eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. 58
erbringende Bemühen, dem Auftrag des Kommittenten entsprechende Kaufverträge abzuschließen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2002 - XI ZR 336/01, aaO; Seiler/Geier, aaO, § 104 Rn. 49 f.). Diese Verpflichtung besteht bei der Streichung einer Wertpapierorder nicht fort und kann aus diesem Grunde nicht die
vergütende Hauptleistung sein. 59 Eine Bank, die die Streichung einer Wertpapierorder berücksichtigt, erbringt entgegen der Ansicht der Revision auch keine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung. Die Revision geht fehl in der Annahme, dass die Berücksichtigung der Streichung einer Wertpapierorder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen Bank und Kunde bedinge, weil die Erteilung einer Wertpapierorder für den Kunden verbindlich sei und nicht auf anderem Wege rückgängig gemacht werden könne. Denn der Kommissionsvertrag kann bis
r Ausführung des Kommissionsgeschäfts jederzeit gemäß § 627 Abs. 1 BGB von Seiten des Kommittenten gekündigt werden (vgl. BGH, Urteil vom
leisten und ihr im Verhältnis
m Kommittenten Rechnung
tragen. Indem die Klausel 8 für diesen Fall ein Entgelt in Höhe von 5 € vorsieht, wälzt sie einen Aufwand der Beklagten
r Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab und unterliegt damit als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle. 61 2. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Klauseln nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht
vereinbaren sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 62 a) Dies gilt für die Klauseln 1, 2, 3 und 5 bereits deshalb, weil sie gegenüber Verbrauchern gegen die gemäß § 675e Abs. 1 BGB halbzwingenden Vorgaben von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB verstoßen, ohne dass es auf eine weitere Interessenabwägung ankommt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10, vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17, vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 31 und vom 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15, juris Rn. 37,
r Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). 63 Entgegen der Ansicht der Revision sind die Klauseln infolgedessen insgesamt unwirksam; ihre teilweise Aufrechterhaltung liefe dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
wider (vgl. Senatsurteile vom
r umfassenden Unwirksamkeit der Regelung. 65
den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Rechtspflichten
erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen
können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom
stellen sind (vgl. BGH, Urteile vom
rechnen ist (vgl. BGH, Urteile vom
wollen (Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - XI ZR 192/90, BGHZ 116, 1, 6; BGH, Urteile vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, aaO, vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, aaO und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, aaO; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 38). Etwas anderes gilt aber, wenn der Verwender auf ein Unterlassungsverlangen hin bereits außergerichtlich von Anfang an die Klausel nicht rechtfertigt bzw. die Berechtigung der Beanstandung nicht bestreitet (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1981 - VII ZR 123/80, BGHZ 81, 222, 227; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, § 1 UKlaG Rn. 38). 70
m 1. Juli 2013 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis geändert hat, reicht allein
r Widerlegung der Wiederholungsgefahr nicht aus. 73 Unerheblich ist auch, ob die Aufnahme der Klausel 6 in das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten auf einem redaktionellen Versehen beruht, was nach Ansicht der Revision daran
erkennen sein soll, dass im Preis- und Leistungsverzeichnis vom 30. Mai 2011 neben der Klausel 6
gleich für verschiedene Modelle von Privatkonten die Kostenfreiheit der Einrichtung, Änderung und Ausführung eines Dauerauftrages vorgesehen sei und auch im Preis- und Leistungsverzeichnis vom 14. Dezember 2012 an mehreren Stellen ausdrücklich auf die Kostenfreiheit der Einrichtung, Änderung und Ausführung eines Dauerauftrages hingewiesen werde. Derartige Unklarheiten in den Preis- und Leistungsverzeichnissen der Beklagten gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB
ihren Lasten und ändern damit nichts daran, dass die Klausel 6 gleichwohl verwendet worden ist. 74 Für die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr ist es schließlich auch ohne Belang, ob die Beklagte - wie sie erstmals in der Berufungsinstanz behauptet hat - bei der Abwicklung von Verträgen seit dem Jahr 1998 Verbrauchern kein Entgelt auf der Grundlage der Klausel 6 in Rechnung gestellt hat. Denn ein Verwenden der Klausel durch die Beklagte liegt bereits in deren Aufnahme in ihr Preis- und Leistungsverzeichnis und dessen Einbeziehung in die mit den Kunden abgeschlossenen Verträge (vgl. BGH, Urteil vom
m
vor von Dritter Seite hierzu aufgefordert worden
sein"). Denn die Beklagte hat - anders als in dem der von der Revision angeführten Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 9. Juli 1981 (VII ZR 123/80, BGHZ 81, 222, 227)
grunde liegenden Sachverhalt - die Klausel gegenüber dem Kläger noch vorgerichtlich in der Sache verteidigt und sich erst im Prozess darauf
rückgezogen, dass keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben sei. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist daher aus Gründen der Klarstellung nicht entbehrlich. 76 Dass der Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten die Senatsurteile vom 13. November 2012 in einer Urteilsanmerkung (Hinrichs, BB 2013, 2452)
stimmend kommentiert haben soll, ist - unabhängig davon, ob die vorstehende Fundstelle tatsächlich so verstanden werden kann - schon deshalb unerheblich, weil diese Anmerkung nicht im Namen der Beklagten erfolgt ist. 77 Darüber hinaus ist das Berufungsgericht
treffend davon ausgegangen, dass aufgrund der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingung mit Wirkung für die
kunft nicht die Gefahr beseitigt ist, dass sich die Beklagte nicht in der Abwicklung von Altfällen auf die unwirksame Klausel beruft, da die Beklagte insoweit keine Maßnahmen getroffen hat, dieser Gefahr
begegnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 1981 - VII ZR 123/80, BGHZ 81, 222, 228). Ellenberger Grüneberg Maihold Pamp Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313782017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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