KORE313812015 BGH 8. Zivilsenat 20150617 VIII ZR 249/14 Urteil § 312d Abs 4 Nr 6 BGB vom 02.12.2004 vorgehend LG Bonn, 31. Juli 2014, Az: 6 S 54/14, Urteilvorgehend AG Euskirchen, 21. Februar 2014, Az: 23 C 82/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Heizöl: Widerrufsrecht des Verbrauchers Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31. Juli 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 21. Februar 2014 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, die einen Brennstoffhandel betreibt, bietet Heizöl unter anderem über die Internetplattform "H. .de" an. Am 25. Februar 2013 bestellte die Beklagte, die Verbraucherin ist, auf diesem Weg 1.200 Liter Heizöl zu einem Gesamtpreis von 1.063,72 € bei der Klägerin, welche die Bestellung am selben Tag bestätigte. Die von der Klägerin um diese Zeit verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unstreitig Vertragsbestandteil wurden, sehen unter anderem vor: "§ 2 Vertragsschluss/Widerruf […] Unter Bezugnahme auf § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB […] besteht bei Heizöl-/Dieselbestellungen kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht für private Verbraucher. Der vereinbarte Literpreis gilt bis zur Lieferung des Heizöls/Diesels. Egal, wie sich der Ölpreis in der Zwischenzeit entwickelt. […] § 6 Nachträgliche Stornierung rechtsgültiger Lieferverträge beim Partnerhändler Sofern der Käufer bei seitens eines Partnerhändlers bereits bestätigten Aufträgen den Vertrag storniert, hat der jeweilige Partnerhändler Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese beläuft sich pro storniertem Auftrag auf 15 % vom Warenwert, mindestens jedoch 95,00 € […] zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dem Käufer wird ausdrücklich gestattet, nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein Schaden nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist als die vorgesehene Pauschale. […]." 2 Da die Beklagte die Belieferung ablehnte, verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2013 Schadensersatz in Höhe von 113,05 € (95 € nebst Umsatzsteuer). Mit Anwaltsschreiben vom 4. April 2013 erklärte die Beklagte den Widerruf ihrer auf Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Erklärung. 3 Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 113,05 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 Die Revision hat Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht (LG Bonn, Urteil vom 31. Juli 2014 - 6 S 54/14, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 6 Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 433 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Höhe von 113,05 € brutto zu. Ein Kaufvertrag sei zwischen den Parteien auf dem Weg über die Internetplattform wirksam zustande gekommen. Die Beklagte sei nicht zum Widerruf gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB aF berechtigt. Zwar sei das Widerrufsrecht nicht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB aF ausgeschlossen, weil der Vertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen worden sei, als es noch zu keiner Vermischung des bestellten Heizöls mit demjenigen, welches sich noch im Tank der Beklagten befunden haben möge, gekommen sei. 7 Allerdings sei das Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen. Bei Heizöl handele es sich um eine Ware, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss habe und die innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen in einem nicht unerheblichen Umfang auftreten könnten. Der Begriff des Finanzmarktes sei weit zu verstehen und umfasse auch Rohstoffbörsen. Die Tatsache, dass der Preis, zu dem Öl an der Börse gehandelt werde, innerhalb von 14 Tagen um mehrere Euro pro 100 Liter schwanken könne, könne als allgemein bekannt unterstellt werden. 8 Der Anwendbarkeit des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF stehe nicht entgegen, dass die Klägerin das Heizöl nicht unmittelbar an der Rohstoffbörse bezogen habe. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich weder, dass der Unternehmer die Ware unmittelbar dort bezogen haben noch dass der Preis unmittelbar durch den Finanzmarkt bestimmt werden müsse. Ausreichend sei nach dem Wortlaut vielmehr, dass die Ware grundsätzlich an der Rohstoffbörse gehandelt werde und der Preis dort Schwankungen innerhalb der Widerrufsfrist unterworfen sei, auf die ein Unternehmer, der mit dieser Ware handele, unabhängig von der Bezugsquelle keinen Einfluss nehmen könne. 9 Nur eine solche Auslegung werde dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, die einseitige Überwälzung des spekulativen Risikos auf den Unternehmer während der Widerrufsfrist zu vermeiden. Ansonsten hätte es der Verbraucher, der Öl zu einem bestimmten Preis bei einem Online-Händler bestellt, in der Hand, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, wenn der Ölpreis an der Börse und damit auch der Verbraucherpreis fällt, um sodann eine neue Ölbestellung zu einem günstigeren Preis bei einem anderen Händler aufzugeben. 10 Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es nicht darauf an, ob die Klägerin - wie von ihr behauptet - das Öl für die Heizölbestellungen ihrer Kunden kurzfristig zu jeweils an die Börsenwerte angepassten Preisen bezogen habe oder ob sie durch Kontrakte mit ihren Vorlieferanten langfristige Festpreise vereinbart habe. Ferner komme es nicht darauf an, ob die Klägerin - wie von der Beklagten behauptet - über Lagerkapazitäten für größere Ölvorräte verfüge. Auch wenn die Klägerin das Öl tatsächlich über längere Zeit für einen festen Preis bei Vorlieferanten beziehen könne, bleibe es dabei, dass der Ölpreis grundsätzlich auf dem Rohstoffmarkt starken Schwankungen innerhalb der Widerrufsfrist unterliege, die den Verbraucher zum Spekulieren veranlassen könnten. Der Unternehmer sei hingegen an den mit dem Verbraucher vereinbarten Preis gebunden. Eine solche einseitige Risikotragung durch den Unternehmer solle die Vorschrift gerade verhindern. 11 Es komme nicht darauf an, ob zwischen den Parteien bereits ein fester Preis ausgehandelt worden sei, sondern darauf, dass der ausgehandelte beziehungsweise vereinbarte Preis sich mittelbar oder unmittelbar von einem Basiswert ableite. Die Basiswertabhängigkeit präge maßgeblich den spekulativen Charakter der "Anlage". Anhand des von der Klägerin überreichten Ausdrucks aus dem Online-Portal ergebe sich bereits, dass die von ihr angebotenen Verkaufspreise einen Basiswert hätten, der sich aus dem aktuellen Börsenpreis für ein bestimmtes Tanklagergebiet berechne. Hinzu kämen die von der Klägerin selbst eingegebenen Parameter (Grundgebühr, Gebühr je Lieferstelle sowie die Handelsspanne der Klägerin). 12 Die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Auffassung, wonach es darauf ankomme, dass der Preis der Heizöllieferung fest vereinbart sei, vermöge nicht zu überzeugen. Wie ausgeführt, setze § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass sich der vom Verbraucher zu zahlende Preis unmittelbar nach dem Börsenpreis bestimme. Auch wenn sich der mit dem Verbraucher vereinbarte Preis mittelbar an dem Börsenpreis orientiere, habe das Geschäft einen aleatorischen Charakter. Zwar stehe fest, welchen Preis der Verbraucher entrichten müsse. Allerdings sei es vom Zufall abhängig, ob sich dieser Preis innerhalb der Widerrufsfrist aufgrund von Börsen- und Devisenschwankungen gegebenenfalls als so ungünstig für ihn darstelle, dass er sich schließlich vom Vertrag löse. II. 13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 14 Der Klägerin steht der geltende gemachte (pauschalierte) Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages über die Lieferung von Heizöl gerichtete Vertragserklärung vom 25. Februar 2013 mit Anwaltsschreiben vom 4. April 2013 wirksam widerrufen hat. Das Widerrufsrecht folgt gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EGBGB aus § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des seit dem 13. Juni 2014 geltenden Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013, BGBl. I S. 3642 (nachfolgend: aF). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aus § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF nicht herzuleiten, dass dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl kein Widerrufsrecht zusteht. 15 Die vorgenannte Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) mit Wirkung vom 8. Dezember 2004 eingeführt. Im Hinblick auf Waren geht die Regelung auf die Vorgaben von Art. 6 Abs. 3, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144/19; Fernabsatzrichtlinie) zurück (vgl. BT-Drucks. 15/2946 S. 22). Hinsichtlich Finanzdienstleistungen setzt sie Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. EG Nr. L 271/16) um. 16 Nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten. 17 1. In Rechtsprechung und Schrifttum wird nicht einheitlich beurteilt, ob sich der Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF auch auf Fernabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl erstreckt. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.