KORE313832016 ECLI:DE:BGH:2016:310516UVIZR465.15.0 BGH 6. Zivilsenat 20160531 VI ZR 465/15 Urteil § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 833 S 1 BGB, § 840 Abs 3 BGB vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 16. Juli 2015, Az: 1 U 652/14, Urteilvorgehend LG Erfurt, 9. September 2014, Az: 8 O 1517/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Hundehalterhaftung bei Bissverletzung: Anspruchsmindernde Anrechnung der mitwirkenden Tiergefahr des eigenen Hundes bei Gerangel zwischen zwei Hunden; Ausschluss der Anspruchsminderung bei Verkehrssicherungspflichtverletzung des Halters des schädigenden Hundes 1. Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Rahmen der Halter des einen Hundes von dem anderen Hund gebissen wird, so ist die typische Tiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden. Dies muss sich der Geschädigte entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen. 2. Eine Anspruchsminderung wegen mitwirkender Tiergefahr ist allerdings dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend ausgeschlossen, wenn der Halter des schädigenden Hundes dem Geschädigten auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 16. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Hundebiss auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. 2 Der Kläger ging am 16. Juli 2011 gegen 22:00 Uhr auf dem Weg zur Hauptstraße an dem Grundstück der Beklagten vorbei. Er führte seinen Hund, einen Labrador-Mischling, angeleint bei Fuß, wobei die Hundeleine um sein linkes Handgelenk gewickelt war. Auf dem Grundstück der Beklagten befand sich deren Hund, ein Golden Retriever. Dieser zwängte sich durch die etwa einen Meter hohe Hecke, durch die das Grundstück von dem Weg abgegrenzt war, und rannte auf den Kläger und dessen Hund zu. Es kam zu einem Gerangel und einem Kampf zwischen den Hunden, wobei der Hund der Beklagten immer wieder am Kläger hochsprang. Zwischen den Hunden stehend und mit der sein Handgelenk umwickelnden Leine war der Kläger in seiner Abwehr eingeschränkt und konnte sich nicht befreien. In dieser Situation wurde er von dem Hund der Beklagten gebissen. Er trug blutende Wunden davon. 3 Das Landgericht hat dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € sowie Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 1.560,10 € wegen Beschädigung der Kleidung und der Brille des Klägers zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten, mit der diese das Urteil des Landgerichts insoweit angegriffen hat, als sie zur Zahlung von mehr als 880,05 € verurteilt worden ist, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 2.660,10 € verurteilt, wobei es das Schmerzensgeld auf einen Betrag von 1.100 € reduzierte. Auf die Berufung des Klägers hat es zudem die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. I. 4 Das Berufungsgericht hat die Beklagte als Halterin des Golden Retriever gemäß § 833 Satz 1 BGB für verpflichtet erachtet, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese auf den Hundebiss zurückzuführen sind. Dabei müsse sich der Kläger kein eigenes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen, da er keine bewussten Handlungen dahingehend unternommen habe, in den Streit zwischen den Hunden einzugreifen, diese zu trennen oder den Angriff des Hundes der Beklagten auf seinen Hund abzuwehren. Er müsse sich ferner nicht die Tiergefahr seines Hundes analog § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Auch wenn der Hund der Beklagten höchstwahrscheinlich nicht auf den Kläger losgegangen wäre, wenn dieser ohne Hund unterwegs gewesen wäre, stelle allein der Umstand, dass der Kläger seinen Hund angeleint bei sich geführt habe, keinen dem Kläger zurechenbaren Verursachungsbeitrag für den durch das aggressive Verhalten des Hundes der Beklagten entstandenen Schaden dar. Allein die Tatsache, dass der Hund des Klägers ein Hund sei, begründe keine Mithaftung des Klägers. 5 Der Zahlungsausspruch im Urteil des Landgerichts sei um 900 € zu reduzieren, da die Beklagte diesen Betrag bereits auf das Schmerzensgeld geleistet habe. II. 6 Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich der Kläger im Rahmen der Tierhalterhaftung der Beklagten die von seinem Hund ausgehende Tiergefahr nicht analog § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen müsse. Das angefochtene Urteil begegnet allerdings auch insoweit durchgreifenden Bedenken, als lediglich eine Haftung der Beklagten als Tierhalterin nach § 833 Satz 1 BGB angenommen, nicht aber der Frage einer verschuldensabhängigen Haftung nach § 823 BGB nachgegangen worden ist. Sollten deren Voraussetzungen erfüllt sein, wozu die notwendigen Feststellungen nachzuholen sein werden, käme der von dem Labrador-Mischling des Klägers ausgehenden Tiergefahr keine Bedeutung zu (§ 840 Abs. 3 BGB), so dass die Beklagte im Ergebnis ebenfalls in vollem Umfang haften würde. 8 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte (jedenfalls) gemäß § 833 Satz 1 BGB dem Grunde nach für den Schaden einzustehen hat, der daraus entstanden ist, dass ihr Golden Retriever den Kläger gebissen hat. Hingegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich im Rahmen der Haftung der Beklagten gemäß § 833 Satz 1 BGB die von seinem Hund ausgehende Tiergefahr nicht analog § 254 BGB schadensmindernd anrechnen lassen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.