KORE313862017 ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB198.16.0 BGH 12. Zivilsenat 20171018 XII ZB 198/16 Beschluss § 26 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 294 FamFG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Flensburg, 31. März 2016, Az: 5 T 184/15vorgehend AG Husum, 23. Oktober 2015, Az: 11 XVII SCH 243/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung der Betreuung Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Beschwerdegericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. August 2016, XII ZB 531/15, FamRZ 2016, 1922 und vom 2. September 2015, XII ZB 138/15, FamRZ 2015, 1959). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 31. März 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € I. 1 Der Betroffene begehrt die Aufhebung seiner Betreuung. 2 Er leidet an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und steht seit 2009 unter rechtlicher Betreuung. Die Betreuung umfasst den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Ämtern und Behörden, Sozialversicherungsanstalten und Krankenkassen sowie Entgegennahme und Öffnen der Post mit Ausnahme von Privatpost. Für den Bereich der Vermögenssorge besteht zudem ein Einwilligungsvorbehalt. 3 Nachdem das Amtsgericht einen Betreuerwechsel angeordnet hatte, erklärte der Betroffene, für ihn sei eine Betreuung nicht erforderlich. Das Amtsgericht hat die Erklärung als Antrag auf Aufhebung der Betreuung ausgelegt und diesen nach Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne erneute persönliche Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin die Aufhebung seiner Betreuung begehrt. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 5 1. Das Landgericht, das seine Entscheidung auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten gestützt hat, hat zur Begründung folgendes ausgeführt: 6 Das Amtsgericht habe den Antrag auf Aufhebung der Betreuung zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB seien gegeben. Der Sachverständige habe festgestellt, dass bei dem Betroffenen eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit akutem Beginn und typischer Entwicklung eines sogenannten stabilen Residuums unter regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung mit medikamentöser Rückfallprophylaxe vorliege. Aufgrund der Behandlung könne der Betroffene bei entsprechender Kooperation ein selbständiges Leben führen und rein Alltagspraktisches selbständig erledigen, wenn sämtliche äußeren formalen Umstände zuverlässig zu seinen Gunsten geregelt seien. Auf diese notwendigen Rahmenbedingungen bezogen überschätze der Betroffene seine Fähigkeiten; insoweit sei seine Willensbildung eingeschränkt. Nachdem das Amtsgericht den Betroffenen im Oktober 2015 ausführlich und umfassend angehört habe und neue Tatsachen im Rahmen der Beschwerde nicht vorgebracht worden seien, sei eine erneute Anhörung nicht erforderlich gewesen. 7 2. Das hält den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zu Recht beanstandet sie, dass das Landgericht den Betroffenen nicht angehört hat. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.