KORE313872017 ECLI:DE:BGH:2017:200917BVZB180.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20170920 V ZB 180/16 Beschluss § 26 FamFG, § 426 Abs 1 S 1 FamFG, § 426 Abs 2 S 1 FamFG, § 62 Abs 3 S 1 AufenthG vorgehend LG Köln, 18. November 2016, Az: 34 T 71/16vorgehend AG Köln, 7. März 2016, Az: 507c XIV 5/16 (B) DEU Bundesrepublik Deutschland Aufhebung von Abschiebungshaft: Wegfall des Grundes für die Freiheitsentziehung bei Undurchführbarkeit der Abschiebung innerhalb des angeordneten Zeitraums Im Haftaufhebungsverfahren darf sich das Gericht nicht auf die von dem Betroffenen vorgebrachten Gründe beschränken, sondern muss auch prüfen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung aus anderen Erwägungen entfallen ist. Ergibt die gebotene Sachaufklärung im Haftaufhebungsverfahren (§ 26 FamFG), dass die Abschiebung nicht innerhalb des angeordneten Zeitraums durchführbar ist, ist die Haft nach § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts wegen aufzuheben. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen werden der Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. November 2016 und der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 7. März 2016 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 7. März 2016 den Betroffenen im Haftzeitraum vom 9. März 2016 bis zum 7. April 2016 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Köln auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Am 8. Januar 2016 wurde er von Beamten der Bundespolizei am Hauptbahnhof in Köln ohne Ausweisdokumente angetroffen und vorläufig festgenommen. Die Abschiebung nach Algerien wurde ihm angedroht. 2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 8. April 2016 angeordnet. Einen Asylantrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 18. Februar 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Eine für den 25. Februar 2016 geplante Vorführung des Betroffenen bei dem algerischen Generalkonsulat in München wurde wegen eines Zellenbrandes in der Zentralen Abschiebungseinrichtung in Mühldorf (nachfolgend: ZAE Mühldorf) abgesagt. Am 1. März 2016 hat der Betroffene die Aufhebung der Haft beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 7. März 2016 zurückgewiesen. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und beantragt, im Falle einer Haftentlassung festzustellen, dass der Beschluss vom 7. März 2016 ihn ab dem 9. März 2016 in seinen Rechten verletzt hat. Die Beschwerde ist erfolglos gewesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene, der am 7. April 2016 aus der Haft entlassen worden ist, seinen Feststellungsantrag weiter. II. 3 Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag sei zulässig und die Haft zu Recht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gestützt worden. Es hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass eine Abschiebung innerhalb der Frist undurchführbar sei. Das Beschleunigungsgebot sei gewahrt. Die Vorführung des Betroffenen sei wegen des Zellenbrandes in der ZAE Mühldorf auf den 5., 6. oder 7. April 2016 verschoben worden. Dies sei hinzunehmen. Es sei der beteiligten Behörde nicht zuzumuten gewesen, auf das unvorhergesehene Hindernis durch sofortige Ersatztermine und Ausweichquartiere zu reagieren. III. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft. Sie bedarf auch dann keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwerdegericht - wie hier - über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung der Entscheidung verlangt (Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - V ZB 143/13, InfAuslR 2016, 149 Rn. 2). Sie ist ferner statthaft mit dem Ziel, die Rechtsverletzung des Betroffenen durch die Zurückweisung des Antrags auf Haftaufhebung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG festzustellen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 7 f.; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 12). 5 Ist - wie hier - die Haftanordnung formell rechtskräftig geworden, kann die Rechtswidrigkeit der Haft erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 7). Das ist hier beachtet. 6 2. Es kann dahin stehen, ob - worauf der Betroffene seinen Haftaufhebungsantrag in zulässiger Weise gestützt hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 7 f.) - die Haftanordnung bereits nicht hätte ergehen dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte bzw. der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht vorlag. Die Rechtsbeschwerde ist schon deswegen begründet, weil das Amtsgericht die Haft unabhängig von dem Antrag des Betroffenen von Amts wegen hätte aufheben müssen (§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Für das Amtsgericht haben sich in dem Haftaufhebungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass eine Abschiebung des Betroffenen nach Algerien innerhalb des angeordneten Zeitraums nicht mehr durchgeführt werden konnte. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.