KORE313882015 BGH 12. Zivilsenat 20150708 XII ZB 292/14 Beschluss § 303 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 1908b Abs 1 BGB vorgehend LG Duisburg, 7. Mai 2014, Az: 12 T 94/14vorgehend AG Mülheim, 25. März 2014, Az: 5 XVII 309/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Beschwerde eines nahen Angehörigen gegen die Ablehnung eines Betreuerwechsels Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein Betreuerwechsel abgelehnt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014, XII ZB 138/13 - FamRZ 2014, 1191). Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 7. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 € I. 1 Die Beteiligten zu 2 und 3, Tochter und Enkelin der Betroffenen, begehren einen Wechsel deren Betreuers. 2 Sie haben angeregt, anstelle eines Berufsbetreuers (des Beteiligten zu 1) die Enkelin der Betroffenen zur Betreuerin zu bestellen. Das Amtsgericht hat einen Betreuerwechsel abgelehnt. Das Landgericht hat die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 als unzulässig verworfen. Hiergegen richten sich ihre zugelassenen Rechtsbeschwerden. II. 3 Die Rechtsbeschwerden sind begründet. 4 1. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass nahe Angehörige im Sinne von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen die Ablehnung ihrer Anregung, einen Betreuer nach § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen, keine Beschwerdeberechtigung haben, weil sie nicht in einem eigenen Recht unmittelbar verletzt seien. Das gelte auch, wenn ein Angehöriger das Ziel verfolge, selbst als neuer Betreuer bestellt zu werden. In solchen Fällen richte sich die Beschwerdeberechtigung anders als bei der erstmaligen Bestellung eines Betreuers allein nach § 59 Abs. 1 FamFG. Bei der Ablehnung eines Betreuerwechsels handle es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 303 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG. 5 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.