KORE313892017 ECLI:DE:BGH:2017:191017UIIIZR495.16.0 BGH 3. Zivilsenat 20171019 III ZR 495/16 Urteil § 199 BGB, § 257 BGB, § 670 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 171 Abs 1 HGB, § 172 Abs 4 HGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 30. September 2016, Az: 2 U 38/16vorgehend LG Bremen, 11. Februar 2016, Az: 6 O 428/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Treuhänderisch vermittelte Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft: Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Treuhänders von der persönlichen Haftung in einen Zahlungsanspruch bei mit Sicherheit zu erwartender Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger; Verjährungsbeginn 1. Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung an sich selbst verlangen (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 16. September 1993, IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014, IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15). 2. In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem sich der Befreiungsanspruch in den Zahlungsanspruch umwandelt, für den Verjährungsbeginn maßgebend (Ergänzung und Fortführung von Senat, Urteil vom 5. Mai 2010, III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 318 ff Rn. 20 ff sowie BGH, Urteil vom 22. März 2011, II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 53 f Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012, II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5). Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. September 2016 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 11. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der B. AG (im Folgenden: B. ) auf Zahlung von 9.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. 2 Die BHI ist Treuhandkommanditistin der N. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (Fondsgesellschaft; im Folgenden: N. ). Am 10. September 2004 erklärte der Beklagte gegenüber der B. seinen Beitritt zur N. (seinerzeit noch als N. GmbH & Co. KG firmierend) als mittelbarer (Treugeber-)Kommanditist mit einer Einlage von 20.000 €. Auf Grundlage des Treuhandvertrags vom 31. März 2004 fungierte die B. als Treuhänderin für den Beklagten. Aus frei verfügbarer Liquidität der N. erhielt der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückzahlung von 1.500 €) gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 9.000 €. Die N. erwarb von der P. G. AG 166 Containerchassis und vermietete diese an das veräußernde Unternehmen zurück ("sale-and-lease-back"-Verfahren). Der Erwerb wurde durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) finanziert. Nachdem die P. G. AG im Juni 2009 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, erzielte die N. keine Einnahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwierigkeiten. 3 Durch Vereinbarung vom 25./31. Mai 2010 legten die Klägerin und die N. für die bestehenden Kredite neue Laufzeiten fest. Mit Schreiben vom 12. November 2010 lehnte die Klägerin ein Angebot der N. "zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen" vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die N. , die Kommanditisten zur "vollständigen Wiedereinlage" der geleisteten Auszahlungen aufzufordern. Hierauf verlangte die B. mit Datum vom 10. Dezember 2010 von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber-Kommanditisten) unter Hinweis auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit Fristsetzung zum 20. Dezember 2010 die Rückzahlung der Ausschüttungen. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: "… Wie Sie wissen, hat sich die Fondsgesellschaft teilweise durch Darlehen bei der W. Bank finanziert. Der Kapitaldienst für diese Darlehen konnte nach Ausfall der Mietzahlungen nicht mehr geleistet werden. Die Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Anleger in den Jahren 2005 bis 2008 stellen sich als Rückzahlung der Hafteinlagen dar. Die B. haftet als Treuhandkommanditistin den Gläubigern der Gesellschaft im Umfang der zurückgezahlten Hafteinlagen. Die W. Bank hat die B. in Anspruch genommen. Der B. steht Ihnen als Treugeber gegenüber aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ein Freistellungsanspruch zu. … Da die Ansprüche der W. Bank gegenüber der Treuhandkommanditistin definitiv bestehen, bleibt uns leider keine andere Wahl, als unseren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag Ihnen gegenüber geltend zu machen. Wir müssen Sie daher auffordern, die von der Fondsgesellschaft erhaltenen Auszahlungen in Höhe von EUR 10.500,00 abzüglich der von Ihnen im Jahre 2009 geleisteten Einzahlungen in Höhe von EUR 1.500,00, die zur Rückgewähr der im Jahre 2005 getätigten Ausschüttungen dienten, demnach EUR 9.000,00 bis spätestens zum 20. Dezember 2010 eingehend auf das Konto der B. … einzuzahlen, damit wir unsere Wiedereinlageverpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft erfüllen können. … Die Fondsgesellschaft und die B. haben in diesem und im vergangenen Jahr in erheblichem Umfang und mit allen uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten mit daran gearbeitet, dass über eine Fortführung des Fonds die Wiedereinzahlung der ausgezahlten Beträge vermieden und die Chance auf eine Werterholung erhalten bleibt. Dies ist leider nicht gelungen. Ich bedaure diese Entwicklung, die nun dazu geführt hat, dass die B. Sie auffordern muss, auch die restlichen Beträge wieder einzuzahlen. ...." 4 Mit Datum vom 13. Dezember 2010 unterrichtete die N. die Treugeber-Kommanditisten (Anleger) davon, dass die Klägerin die B. als Treuhandkommanditistin in Anspruch genommen habe und die B. deshalb gezwungen sei, von den Anlegern die Wiedereinzahlung der bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt: "… Die Geschäftsführung hatte [auf der Gesellschafterversammlung vom 20.10.2010] berichtet, dass das Bankhaus W. sich für die Annahme des Kaufangebotes der Firma K. [für die Containerchassis] entschieden hat und dass die Bank erwartet, dass die Anleger die schon erhaltenen Auszahlungen wieder einzahlen. … … Ich möchte Ihnen mitteilen, dass das Bankhaus W. die B. als Treuhand Kommanditistin in Anspruch genommen hat und die B. deshalb gezwungen ist, Sie als Gesellschafter anzuschreiben und eine Wiedereinzahlung der über die Laufzeit des Fonds bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. …" 5 Der Zahlungsaufforderung der B. kam der Beklagte nicht nach. Am 2./6. Mai 2011 vereinbarten die Klägerin und die N. , dass der verbleibende Sollsaldo durch die Veräußerung weiterer Containerchassis sowie "durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandkommanditisten" zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der Inanspruchnahme der Kommanditisten sollte die Klägerin unaufgefordert 14-tägig informiert werden. Mit Vertrag vom 20. Oktober/18. November 2014 trat die B. ihren Freistellungsanspruch gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Höhe von 9.000 € an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 21. November 2014 erklärte die Klägerin gegenüber der N. die Kündigung der bestehenden Kredit- und Geschäftsverbindung und forderte die N. zur Rückzahlung des Sollsaldos von 946.977,33 € auf. Hierüber informierte die Klägerin die B. mit Schreiben vom gleichen Tage und verlangte von dieser zugleich die "Wiedereinzahlung der Hafteinlage". Mit Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Begleichung der abgetretenen Forderung von 9.000 € bis spätestens 9. Dezember 2014. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. 6 Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids, welcher am 30. Dezember 2014 erlassen und dem Beklagten am 5. Januar 2015 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten an das Landgericht abgegeben. 7 Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist. 8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und der Klage (im Wesentlichen, bis auf Mahnkosten von 10 €) stattgegeben. 9 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz. 10 Die zulässige Revision ist begründet. I. 11 Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: 12 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beginne die Verjährung des Befreiungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig werde, von der Befreiung verlangt werde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe kein Anlass, im Streitfall von diesen Grundsätzen abzuweichen und bereits auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Treuhänder (als Befreiungsgläubiger) seinen (vermeintlichen) Freistellungsanspruch gegenüber dem Treugeber (als Befreiungsschuldner) geltend mache. Dies wäre ein Zeitpunkt, der weder mit der Fälligkeit des Befreiungsanspruchs noch mit der Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien sei, etwas zu tun habe. Dadurch würde das objektive Element des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Entstehung des Anspruchs) durch ein willkürliches, nämlich vom Verhalten des Berechtigten abhängiges Merkmal ersetzt werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Verjährungsfrist zum Beispiel auch dann mit der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs beginnen solle, wenn sich der Befreiungsgläubiger dabei über die Fälligkeit der Drittforderung geirrt habe. Es diene vielmehr der Rechtssicherheit, wenn für den Beginn der Verjährungsfrist des Befreiungsanspruchs nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig auf den Schluss des Jahres abgestellt werde, in dem die Verbindlichkeit fällig geworden sei, von der frei zu stellen sei. 13 Dass die Darlehensforderung der Klägerin vor 2011 fällig geworden sei, habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht ausreichend dargetan. Nach dem Vortrag der Klägerin sei die Fälligkeit ihrer Darlehensforderung erst durch die Kündigung vom 21. November 2014 herbeigeführt worden. Demgegenüber habe der Beklagte keine Umstände angeführt, aus welchen sich eine Fälligkeit bereits im Jahre 2010 ergebe. Die im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Aussagen von Zeugen, die in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg vernommen worden seien, hätten eine Fälligstellung der Kreditschulden im Jahre 2010 nicht bestätigt. Dies gelte ebenfalls für eine vom Landgericht Erfurt durchgeführte Beweisaufnahme. Es fehle auch an genügenden Anhaltspunkten für eine konkludente Fälligstellung. Mit ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 habe die B. nicht die Freistellung von einem Zahlungsanspruch der Klägerin verlangt, sondern geltend gemacht, sie sei gegenüber der NBG zur Wiedereinlage verpflichtet. 14 Entgegen der Auffassung des Beklagten fehle es auch an einem der Klägerin zurechenbaren Rechtsschein, welcher es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen. 15 Ob die Darlehensforderung der Klägerin erst 2014 oder schon 2011 fällig geworden sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Ende 2014 eingereichte Mahnantrag die Verjährung in beiden Fällen noch rechtzeitig gehemmt habe. II. 16 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung zu Unrecht verneint. 17 1. Zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte als Treugeber gemäß § 257 Satz 1 BGB verpflichtet ist, die B. als Treuhänderin von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der für ihn gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 314 Rn. 11 mwN). Dies ergibt sich aus den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuhänderin in Verbindung mit §§ 670, 675 Abs. 1 BGB. Demnach muss der Beklagte die B. von der Kommanditistenhaftung gegenüber der Klägerin (als Gesellschaftsgläubigerin der N. ) freihalten, soweit diese Haftung den auf ihn entfallenden Kapitalanteil betrifft. Die Kommanditistenhaftung ist mit Leistung der Einlage zunächst entfallen (§ 171 Abs. 1 HGB), jedoch in Höhe der gewinnunabhängigen, aus Liquiditätsüberschüssen der NBG geleisteten Ausschüttungen (hier: 9.000 €) gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt. Nach rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die N. einen fälligen Anspruch auf Darlehensrückgewähr in Höhe von 946.977,33 € (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB), mithin in einem Umfang, dass die Haftsumme zur Befriedigung der Klägerin benötigt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 50 f Rn. 18 f mwN). 18 2. Den sonach bestehenden Freistellungsanspruch (§ 257 Satz 1 iVm §§ 670, 675 Abs. 1 BGB iVm § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB iVm § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) hat die B. wirksam an die Klägerin - als Gläubigerin der Forderung, von der die B. zu befreien ist - abgetreten (§ 398 BGB); dies hat zur Folge, dass sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch (hier: gerichtet auf Leistung von 9.000 €) umwandelt (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 aaO S. 314 f Rn. 12 sowie BGH, Urteile vom 22. März 2011 aaO S. 49 Rn. 14 und vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407, 2409 Rn. 15), sofern diese Umwandlung nicht - wie hier (s. nachfolgend unter 3 c und
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