BGH, Beschluss vom 28.07.2016 – III ZB 127/15 – Berufungsbegründung: Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches…
KORE313932016 ECLI:DE:BGH:2016:280716BIIIZB127.15.0 BGH 3. Zivilsenat 20160728 III ZB 127/15 Beschluss § 279 Abs 3 ZPO, § 285 Abs 1 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG Frankfurt, 16. November 2015, Az: 4 U 68/15vorgehend LG Hanau, 26. März 2015, Az: 7 O 687/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungsbegründung: Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Rüge der unterbliebenen Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme 1. Die Berufungsbegründung hat, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darzulegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2015 - 4 U 68/15 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert für die Rechtsbeschwerde beträgt bis 40.000 €.
I.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung (hier: Beteiligung an zwei Schiffsfonds) auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Vor dem Landgericht hat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vom 26. Februar 2015 für den persönlich geladenen, aber nicht erschienenen Geschäftsführer der Beklagten erklärt, dass dieser sich im Einzelnen nicht mehr an die Gespräche erinnern und nur mitteilen könne, wie er im Allgemeinen (Vermittlungs-)Gespräche geführt habe; hierzu hat der Prozessbevollmächtigte angeregt, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in den Verfahren des Landgerichts F. 2-05 O 334/14 sowie des Landgerichts H. 9 O 688/14 und 9 O 689/14 heranzuziehen. Die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dieser Anregung zugestimmt und eine Kopie des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht F. zu dem genannten Aktenzeichen überreicht. Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und den von diesem benannten Zeugen S. vernommen. Am Ende des Termins vom 26. Februar 2015 hat es durch Beschluss dem Kläger Schriftsatznachlass gewährt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 26. März 2015 bestimmt. Beide Parteien haben sich mit der Einleitung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt.
3 Im Anschluss daran hat das Landgericht die Protokolle der mündlichen Verhandlungen des Landgerichts H. (9 O 688/14 und 9 O 689/14) als Ausdrucke beigezogen und am 26. März 2015 ein Urteil verkündet, mit dem es der Klage im Wesentlichen stattgegeben hat. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte den Kläger pflichtwidrig nicht über das Risiko des Totalverlusts und des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt habe. Dies ergebe sich aus der persönlichen Anhörung des Klägers und der Aussage des Zeugen S. . Die Beklagte habe auf eine persönliche Anhörung ihres Geschäftsführers verzichtet; dessen Erklärungen in den beigezogenen Protokollen der anderen mündlichen Verhandlungen seien unergiebig, weil sie andere Schiffsfonds beträfen und deswegen mit den hier streitgegenständlichen Fonds nicht vergleichbar seien.
4 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt und hierzu vorgetragen, dass das Landgericht entgegen seiner Ankündigung, zunächst einen Beschluss über die Beiziehung der Protokolle zu fassen und den Parteien sodann Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Protokollen und zur Beweisaufnahme zu geben, ein Urteil verkündet habe; hierdurch habe es der Beklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme genommen. Zudem sei entgegen § 285 Abs. 1 ZPO nicht über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt worden.
5 Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und hierzu ausgeführt, es fehle an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung, weil die Beklagte nur die abstrakte Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung des Landgerichts angesprochen, aber nicht dargelegt habe, welchen Inhalt ihre Stellungnahme gehabt hätte; es mangele an der Darstellung der Erheblichkeit der geltend gemachten Rechtsverletzung für die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung.
6 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
7 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
8 1. Die Prüfung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO ist nicht deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht in seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig kraft Gesetzes statthaft. Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und entfaltet deshalb keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht; dieses hat vielmehr selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind (s. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, FamRZ 2004, 1023, 1024; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 110/03, FamRZ 2005, 792, 793 und vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 87/11, BeckRS 2013, 18480 Rn. 2).
9 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung der Beklagten den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
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Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 f Rn. 8; vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509, 510 Rn. 7 und vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, BeckRS 2014, 03372 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, NJW-RR 2014, 760, 761 Rn. 8; vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458, 1459 Rn. 8 und vom 2.
Dezember 2015 - VII ZB 48/13, NJW-RR 2016, 396, 397 Rn. 12; jeweils mwN).
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Zum einen wurde mit diesem Vorbringen lediglich der Hintergrund für das prozessuale Vorgehen des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Landgericht am 26. Februar 2015 geschildert ("Grund für dieses Vorgehen ... war, ..."), nicht aber dasjenige, was bei Einräumung einer Stellungnahme vorgetragen worden wäre (s. insoweit S. 4, 5-6 der Berufungsbegründung). Zum anderen besteht kein relevanter inhaltlicher Unterschied zwischen diesem Vorbringen ("grundsätzliches Vorgehen hinsichtlich der Risikoaufklärung") und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015, wonach aus den Protokollen hervorgehe, wie der Geschäftsführer der Beklagten "im Allgemeinen (Vermittlungs-)Gespräche geführt hat".
Gemeint ist mit beiden Formulierungen, dass aus dem Inhalt anderweitiger Beratungs- oder Vermittlungsgespräche Rückschlüsse auf den Gesprächsinhalt im Streitfall gezogen werden können und sollen. Das Landgericht hat diesen Vortrag in Verbindung mit dem Inhalt der beigezogenen Terminprotokolle berücksichtigt, aber nicht für ausreichend befunden, um den nach seiner Ansicht durch die Anhörung des Klägers und die Vernehmung des Zeugen S. erwiesenen Aufklärungsfehler zu widerlegen. Die Berufungsbegründung enthält im Vergleich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen hierzu nichts Anderes oder Neues, was die erstinstanzliche Begründung in Frage stellen konnte.
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