(2)Die Anwendung der Gründungstheorie auf Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet wurden, hängt nicht davon ab, ob ein über den reinen Registertatbestand hinausgehender realwirtschaftlicher Bezug zum Gründungsstaat („genuine link“) gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2005 - II ZR 5/03, ZIP 2005, 805, 806; Paefgen in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften [bei juris], § 60 Internationales Privatrecht Rn. 4118a; Servatius in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, IntGesR Rn. 27; aA Roth in Altmeppen/Roth, GmbHG,
- Aufl., § 4a Rn. 43 f.; Kindler, NZG 2010, 576, 578). 20 Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union „Cadbury Schweppes“ (Urteil vom
- September 2006 - C-196/04, Slg. 2006,I-7995 = ZIP 2006, 1817) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Entscheidung kann eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch den Herkunftsstaat gerechtfertigt sein, wenn die Beschränkung darauf abzielt, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird (EuGH, Urteil vom
- September 2006 - C-196/04, Slg. 2006,I-7995 = ZIP 2006, 1817 Rn. 51 ff., 55 - Cadbury Schweppes). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Niederlassungsfreiheit die Eingliederung in den Aufnahmemitgliedstaat ermöglichen solle, nämlich eine tatsächliche Ansiedlung der betreffenden Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem (aaO Rn. 54). 21 Demgegenüber betrifft die Forderung nach einem „genuine link“ nicht die wirtschaftliche Tätigkeit im Aufnahmestaat, sondern eine (zusätzliche) realwirtschaftliche Präsenz im Herkunftsstaat. Außerdem ist sie auf eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch den Aufnahmestaat gerichtet, nicht durch den Herkunftsstaat, der hierzu in weiterem Umfang befugt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom
- Dezember 2008 - C-210/06, Slg. 2008, I-9641 = ZIP 2009, 24 Rn. 99 ff., 110 - Cartesio). 22
(3)Danach bestimmt sich der aus der Niederlassungsfreiheit folgende Schutz einer Auslandsgesellschaft vor Beschränkungen durch den Aufnahme-staat weiterhin nach den Entscheidungen „Centros“ und „Inspire Art“ des Gerichtshofs der Europäischen Union. Der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur gegründet wurde, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, stellt keinen Missbrauch der vom Aufnahme-staat zu beachtenden Niederlassungsfreiheit dar, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffende Gesellschaft ihre Tätigkeiten hauptsächlich oder ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat ausübt (EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C-212/97, Slg. 1999, I-1459 = ZIP 1999, 438 Rn. 18, 29 - Centros; Urteil vom 30. September 2003 - C-167/01, Slg. 2003, I-10155 = ZIP 2003, 1885 Rn. 96, 137 ff. - Inspire Art). 23
- bb)Da sich das im Streitfall anwendbare internationale Privatrecht aus den Regeln der Gründungstheorie ergibt, sind sie maßgebend für die Entscheidung darüber, wo sich der gemäß Art. 22 Nr. 2 Satz 2 EuGVVO zuständigkeitsbegründende Sitz der Beklagten befindet. Dies dient auch dem im Interesse einer sachkundigen Entscheidung wünschenswerten Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem materiellen Recht (vgl. Mankowski, ZIP 2010, 802, 803). 24 Auf die weitere Frage, ob eine Anwendung der Sitztheorie in Fällen wie dem vorliegenden zu einer (eigenständigen) Beeinträchtigung der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit führen würde (vgl. dazu Rehm in Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 5 Rn. 120; Zimmer, ZHR 168 [2004], 355, 360 f.; Schillig, IPRax 2005, 208, 217; Ringe, IPRax 2007, 388, 392; Schaper, IPRax 2010, 513, 515) kommt es danach nicht an (vgl. Leible in Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, 2. Aufl., § 12 Rn. 9; Gebauer in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl. [2010], Kap. 27 Rn. 104; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 213; Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, § 6 Rn. 118; Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, Art. 22 Brüssel I-VO Rn. 30; Kindler, NZG 2010, 576, 577; Mankowski, ZIP 2010, 802, 803). 25
- cc)Der nach der Gründungstheorie anzunehmende Sitz der Gesellschaft ist grundsätzlich der im Herkunftsstaat bestehende Satzungssitz. 26 Nach verbreiteter Auffassung im Schrifttum führt der Rückgriff auf die Gründungstheorie zur Bestimmung des Sitzes gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 EuGVVO ohne weiteres zur Zuständigkeit der Gerichte des Gründungsstaates, in dem sich typischerweise zugleich der Satzungssitz befindet (vgl. Leible in Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, 2. Aufl., § 12 Rn. 9; Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, § 6 Rn. 118; Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, Art. 22 Brüssel I-VO Rn. 30; Servatius in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, IntGesR Rn. 208; Kindler, NZG 2010, 576, 577 f.; Mankowski, ZIP 2010, 802, 803; s.a. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 16 und Altmeppen/Wilhelm, DB 2004, 1083, 1087; für eine Verweisung auf das Recht des Herkunftsstaates hingegen Schillig, IPRax 2005, 208, 218). 27 Vereinzelt wird aber bezweifelt, ob die Gründungstheorie in dem Sinn an einen in bestimmter Weise definierten Gesellschaftssitz anknüpft, dass sie eine unmittelbare Aussage darüber trifft, wo sich nach ihren Regeln „der Sitz“ der Gesellschaft befindet (vgl. Hoffmann, Das Anknüpfungsmoment der Gründungstheorie, ZVglRWiss 101 [2002], 283, 307 f.; siehe dazu auch Zimmer in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., Int.GesR Rn. 8; MünchKomm-GmbHG/Weller, Einl. Rn. 333, jeweils m.w.N.). 28 Dem ist entgegenzuhalten, dass das auf die Niederlassungsfreiheit gestützte Recht einer Gesellschaft, nach dem Recht des Gründungsstaates in einem anderen Mitgliedstaat (ausschließlich) tätig zu werden, voraussetzt, dass die Gesellschaft im Gründungsstaat einen Sitz im Sinne von Art. 54 AEUV (früher Art. 48 EGV) hat, durch den ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung des Gründungsstaates festgelegt wird (EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C-212/97, Slg. 1999, I-1459 = ZIP 1999, 438 Rn. 20 - Centros; Urteil vom 5. November 2002 - C-208/00, Slg. 2002, I-9919 = ZIP 2002, 2037 Rn. 57 - Überseering; Urteil vom 30. September 2003 - C-167/01, Slg. 2003, I-10155 = ZIP 2003, 1885 Rn. 97 - Inspire Art). Insofern ist der im Gründungsstaat bestehende Sitz einer Gesellschaft wesentlich für die Anwendung der auf der Niederlassungsfreiheit beruhenden Gründungstheorie. Dies rechtfertigt es, den im Gründungsstaat bestehenden Sitz als den für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß Art. 22 Nr. 2 EuGVVO bei Anwendung der Gründungstheorie maßgebenden Sitz anzusehen. 29
- dd)Nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO sind danach grundsätzlich die Gerichte des Herkunftsstaates zuständig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings dann in Betracht zu ziehen, wenn nach dem internationalen Privatrecht des Herkunftsstaates ein dortiger Sitz der Gesellschaft im Sinne von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO zu verneinen ist. 30 Dieser Fall kann eintreten, wenn der Herkunftsstaat der Sitztheorie folgt und auf den tatsächlichen Verwaltungssitz im Aufnahmestaat abstellt oder wenn er den nach seinem Recht gegründeten Gesellschaften eine Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat unter Beibehaltung ihres Gesellschaftsstatuts untersagt und deren Satzungssitz im Falle eines Wegzugs aufgehoben wird. 31 Im Streitfall trifft aber beides nicht zu. Das Vereinigte Königreich folgt der Gründungstheorie. Überdies enthält das Recht des Vereinigten Königreichs, wie der Senat selbst feststellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2004 - II ZR 389/02, ZIP 2004, 1549, 1550; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 20 ff.), zu Art. 22 Nr. 2 EuGVVO eine Regelung, die im vorliegenden Fall zur Zuständigkeit der dortigen Gerichte führt (vgl. Schillig, IPRax 2005, 208, 218; s.a. Wedemann, AG 2011, 282, 283 bei Fn. 2). Nach Schedule 1 paragraph 10 der Civil Jurisdiction and Judgments Order 2001 hat eine Gesellschaft, die nach dem in einem Teil des Vereinigten Königreichs geltenden Recht gegründet wurde, ihren Sitz im Vereinigten Königreich (par. 10 [2 a]). Auf einen in einem anderen Mitgliedstaat bestehenden Verwaltungssitz (vgl. par. 10 [3 b]) kommt es neben dem Gründungssitz im Vereinigten Königreich nicht an (par. 10 [4 a]). 32 3. Die im Gesellschaftsvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung hat das Berufungsgericht zu Recht als unwirksam angesehen, da die nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO zu bestimmende Zuständigkeit eine ausschließliche ist (Art. 23 Abs. 5 EuGVVO). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313972011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public