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BGH I ZR 15/10

KORE314002011 BGH 1. Zivilsenat 20110407 I ZR 15/10 Urteil § 460 Abs 2 S 1 HGB, § 460 Abs 2 S 2 HGB, § 461 Abs 1 HGB, Art 17 Abs 1 CMR vorgehend OLG Karlsruhe, 17. Dezember 2009, Az: 9 U 100/08, Urtei

Art. 17, 34, 37 Buchst.

a CMR grundsätzlich während der gesamten Beförderung für den Verlust des Gutes. 18 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Anschlussrevision rügt mit Recht, dass sich eine Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des Frachtrechts nicht auf § 460 Abs. 2 Satz 1 HGB stützen lässt. 19

  1. a)Gemäß § 460 Abs. 1 HGB ist der Spediteur befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders aufgrund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrags zu bewirken. Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung in Sammelladung nach § 460 Abs. 2 Satz 1 HGB die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. Die Anwendung der frachtrechtlichen Bestimmungen ist nach dem klaren Wortlaut des § 460 Abs. 2 Satz 1 HGB auf die Beförderung des Gutes "in Sammelladung" beschränkt. Der Spediteur haftet daher nur für den Teil der Beförderung nach Frachtrecht, auf den sich die von ihm veranlasste Beförderung in Sammelladung bezieht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Transportrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/8445, S. 112). Die Sammelversendung endet mit der Ablieferung des Gutes an den vom Sammelladungsspediteur benannten Empfänger (Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 460 HGB Rn. 11; Rinkler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 460 Rn. 23; MünchKomm.HGB/Bydlinski, 2. Aufl., § 460 Rn. 32; Valder, TranspR 1998, 51, 54). Das kann auch ein Empfangsspediteur sein. Die Beförderung des Gutes vom Empfangsspediteur zum Empfänger (sog. Nachlauf) unterfällt grundsätzlich nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 460 Abs. 1 HGB, weil hierbei regelmäßig eine speditionelle Tätigkeit verrichtet wird, für die das frachtrechtliche Regelungsregime nicht geschaffen ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Transportrechtsreformgesetz aaO; Koller aaO § 460 HGB Rn. 11; Rinkler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 460 Rn. 24). 20 Der Senat hat unter der Geltung von § 413 Abs. 2 Satz 1 HGB aF allerdings ausgesprochen, dass die frachtrechtliche Haftung des Spediteurs/Frachtführers (§§ 412, 413 HGB aF), der die Versendung im Wege einer Sammelladung bewirkt hat, grundsätzlich noch nicht mit der Übergabe des Gutes an den von ihm eingeschalteten Empfangsspediteur endet, sondern auch für die Zeit des sogenannten speditionellen Nachlaufs fortbesteht, sofern der Speditionsauftrag die Auslieferung an den Endempfänger umfasst (Urteil vom 25. Oktober 1995 - I ZR 230/93, TranspR 1996, 118, 120 = VersR 1996, 736). Die jetzt für die Haftung des Sammelladungsspediteurs maßgebliche Vorschrift des § 460 Abs. 2 Satz 1 HGB unterscheidet sich jedoch in einem wesentlichen Punkt von § 413 Abs. 2 Satz 1 HGB aF. Anders als § 413 Abs. 2 Satz 1 HGB aF beschränkt § 460 Abs. 2 Satz 1 HGB die Anwendung des Frachtrechts auf die Beförderung des Gutes "in Sammelladung". Durch die Formulierung "Beförderung in Sammelladung" wird nunmehr - in Abweichung von § 413 Abs. 2 Satz 1 HGB aF - eindeutig klargestellt, dass allein in Bezug auf diese Beförderung die Anwendung von Frachtrecht in Betracht kommt (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Transportrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/8445, S. 112). Davon abgesehen fehlt es beim speditionellen Vor- und Nachlauf im Allgemeinen auch an einer für § 460 Abs. 2 Satz 1 HGB erforderlichen "gesammelten" Versendung. 21
  2. b)Danach unterlag die Beklagte beim Verlust des Gutes nicht mehr der Frachtführerhaftung gemäß § 460 Abs.

Art. 17Abs.

1 CMR. Nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), und nach dem unstreitigen Sachverhalt war der von der Beklagten veranlasste Sammelladungstransport mit der Ankunft des Gutes im Lager der Streithelferin zu 1 in H. beendet. Die Sammelladung wurde dort nach ihrem Eintreffen entflochten. Die Streithelferin zu 1 stellte anschließend eine neue Sammelladung zusammen, zu der auch das abhandengekommene Gut gehörte. Es ist nicht festgestellt, dass die Beklagte ihre Streithelferin zu 1 beauftragt hatte, die streitgegenständliche Sendung im Wege eines Sammelladungstransports zur Endempfängerin weiterzubefördern. Für eine solche Annahme ergibt sich auch nichts aus dem Vortrag der Parteien. Das Gut ging unstreitig erst nach dessen Übergabe an die Streithelferin zu 2 verloren, als es sich im Gewahrsam des von der Streithelferin zu 2 beauftragten Transportunternehmens G. befand. Hierfür braucht die Beklagte nicht mehr nach § 460 Abs.

Art. 17Abs.

1 CMR zu haften. 22 II. Zur Revision der Klägerin 23 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Versicherungsnehmerin stehen aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag keine sich aus frachtrechtlichen Bestimmungen ergebenden Ansprüche zu. Dementsprechend hat die Klägerin durch Erfüllung der vom Landgericht Konstanz im Vorprozess für begründet erachteten Schadensersatzansprüche der Empfängerin des abhandengekommenen Gutes gegen die Versicherungsnehmerin keine auf Frachtrecht beruhenden Ansprüche gegen die Beklagte erlangt. Dass der Klägerin aus § 461 Abs. 1 HGB in Verbindung mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 VVG aF die im Streitfall noch maßgeblich ist, weil die Klägerin ihre Zahlungen im Jahr 2007 erbracht hat Ansprüche zustehen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan. Für eine solche Annahme ergibt sich auch nichts aus dem Vortrag der Parteien. 24 C. Danach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen und die Klage auf die Anschlussrevision der Streithelferin zu 1 vollständig abzuweisen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant RiBGH Dr. Schaffert ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Koch Bornkamm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314002011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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