← Deutschland

BGH I ZB 1/15

KORE314032016 ECLI:DE:BGH:2016:090816BIZB1.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20160809 I ZB 1/15 Beschluss § 1040 Abs 1 S 2 ZPO, § 1040 Abs 3 S 2 ZPO, § 1059 Abs 3 S 1 ZPO, § 1059 Abs 3 S 2 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 2

Art. 9.09 SPA mit dem Antrag der A. Gmb

H vom 26. Mai 2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wirkungslos geworden ist. 17 aa) Die Schiedsklausel in Art. 9.

Art. 9.09 SPA ist zwar Teil der Vereinbarung, die nach der Bestimmung des Art.

7.05 SPSA - ihre Wirksamkeit unterstellt - mit dem Antrag der A. GmbH vom

  1. Mai 2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch geendet hat. Eine Schiedsklausel - also eine im Hauptvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung - ist jedoch nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Das gilt auch für die Prüfung ihres Bestehens und ihrer Gültigkeit (vgl. BGH, Urteil vom
  2. September 1977 - III ZR 144/76, BGHZ 69, 260, 263 f.; Beschluss vom
  3. Juli 2014 - III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 Rn. 18). Danach kann allein aus dem Umstand, dass die übrigen Vertragsbestimmungen wirkungslos geworden sind, nicht darauf geschlossen werden, dass auch die Schiedsklausel wirkungslos geworden ist. Vielmehr ist, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, anhand von Wortlaut und Zweck der Schiedsvereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien zu entscheiden, ob mit der Beendigung der übrigen Vertragsbestimmungen auch die Schiedsklausel entfallen sollte. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, bedeutet, das Schiedsgericht solle auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom
  4. Februar 1970 - VII ZR 68/68, BGHZ 53, 315, 319 bis 323; BGHZ 69, 260, 263 f.; vgl. auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit,
  5. Aufl., Kap. 4 Rn. 17). In einem solchen Fall führt die Unwirksamkeit oder Beendigung des Hauptvertrages nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung. 18 bb) Nach dem Wortlaut von Art. 9.

Art. 9

.09 SPA haben die Parteien hinsichtlich aller Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart. Das Oberlandesgericht hat angenommen, diese uneingeschränkte Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit könne nur so verstanden werden, dass die Parteien auch Streitigkeiten über die Folgen der Beendigung der Vereinbarung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterstellen wollten. Der Zweck der Schiedsvereinbarung spreche gleichfalls dafür, dass sie von der Regelung in Art. 7.05 SPSA unberührt bleiben sollte. An einem Streitbeilegungsmechanismus habe auch bei einer - für den Fall der Insolvenz vereinbarten - Beendigung der Vereinbarung Bedarf bestanden. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 19 Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe sich damit über den eindeutigen Wortlaut des Art. 7.05 SPSA hinweggesetzt, wonach diese Vereinbarung mit Wirkung für alle Parteien automatisch ende, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werde. Mit "dieser Vereinbarung" sei das SPSA gemeint, das in Art. 9.07 SPSA ausdrücklich auf die Schiedsvereinbarung in Art. 9.09 SPA Bezug nehme. Dies könne nur bedeuten, dass mit dem Insolvenzfall nicht nur das SPSA, sondern auch die darin in Bezug genommene Schiedsvereinbarung automatisch ende. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass das SPSA mit dem Insolvenzantrag der A. GmbH am 25. Mai 2005 automatisch beendet gewesen sei. 20 Die Rechtsbeschwerde lässt außer Acht, dass die Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln ist (vgl. oben Rn. 18). Allein der Umstand, dass die Schiedsvereinbarung ein Bestandteil des Hauptvertrages ist, führt daher nicht dazu, dass sie das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen des Hauptvertrages teilt. Deshalb kann daraus, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, die Vereinbarung habe mit dem Eintritt des Insolvenzfalles automatisch geendet, nicht geschlossen werden, sie seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der beendeten Vereinbarung nicht mehr wie vereinbart durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind. 21 III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten des Antragstellers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314032016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.