1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art. 23 ff. Zollkodex und Art. 60 Unionszollkodex abzustellen?
1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebene Ursprungsangabe anzuwenden? 4. Dürfen der nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/
1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Ursprungsangabe aufklärende Zusätze hinzugefügt werden, um einer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verbotenen Irreführung entgegenzuwirken? I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom
1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art. 23 ff. Zollkodex und Art. 60 Unionszollkodex abzustellen?
1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebene Ursprungsangabe anzuwenden? 4. Dürfen der nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/
1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Ursprungsangabe aufklärende Zusätze hinzugefügt werden, um einer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verbotenen Irreführung entgegenzuwirken? 1 A. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte produziert und vertreibt Kulturchampignons mit der Angabe "Ursprung: Deutschland". 2 Der Herstellungsprozess der Champignons erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst werden für die Dauer von 7 bis 11 Tagen die Rohsubstanzen für den Kompost in Belgien und den Niederlanden verschnitten und vermischt. Zweiter Herstellungsschritt ist die über 5 bis 6 Tage andauernde Pasteurisierung und Aufbereitung des Komposts in den Niederlanden. Im dritten Herstellungsschritt wird über die Dauer von 15 Tagen in den Niederlanden das Myzel (Pilzsporen) in den Kompost injiziert. Im vierten Abschnitt wird in den Niederlanden die Fruchtkörperbildung auf einer Torf- und Kalkschicht in Kulturkisten initiiert, wobei die Pilze nach 10 bis 11 Tagen bis zu 3 mm gewachsen sind. Die Kulturkisten werden nach etwa 15 Tagen nach Deutschland transportiert, wo im Betrieb der Beklagten nach etwa 1 bis 5 Tagen die erste Ernte und nach etwa 10 bis 15 Tagen die zweite Ernte der Champignons erfolgt. 3 Die Klägerin hält die Herkunftsbezeichnung der Pilze "Ursprung: Deutschland" ohne zusätzliche Hinweise für irreführend und hat die Beklagte im Dezember 2013 vorgerichtlich abgemahnt. 4 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kulturchampignons mit der Angabe "Ursprung: Deutschland" anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, wenn wesentliche Produktions- und Wachstumsschritte, das heißt wenn der Herstellungszyklus vor der Ernte, das heißt insbesondere a) die Vermischung und champignonspezifische Fermentation der Rohsubstanzen insbesondere in einer Kompostproduktionseinrichtung b) die Pasteurisierung und das Durchwachsen des Substrats mit Mycel c) die Bedeckung der Kompostschicht mit in der Regel Torf und Kalk und d) hierauf die qualitative und quantitative Initiierung der Fruchtkörperbildung nicht in Deutschland stattfinden und der Kompost mit den Pilzen erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte nach Deutschland verbracht wird, ohne darauf hinzuweisen, dass ein Teil des Herstellungszyklus im Ausland stattgefunden hat. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin auch die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 219,35 € nebst Zinsen verlangt. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ihre Klageanträge weiter. 6 B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/
des Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, des Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) und des Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex) sowie des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 7 I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche als nicht begründet angesehen und hierzu ausgeführt: 8 Zwar rufe die Angabe "Ursprung: Deutschland" eine Irreführung hervor, weil der angesprochene Verkehr ihr entnehme, nicht nur die Ernte, sondern der gesamte Produktionsprozess habe in Deutschland stattgefunden. Dies folge schon aus der natürlichen Betrachtungsweise, dass eine Pflanze ihren Standort nicht wechsle. Der Durchschnittsverbraucher wisse nicht, dass es bei unverarbeiteten pflanzlichen Lebensmitteln grenzüberschreitende Produktionsprozesse gebe. Selbst für diejenigen Verbraucher, die von grenzüberschreitenden Produktionsprozessen bei Pflanzen wüssten, bedeute der eindeutige Herkunftshinweis durch Angabe nur eines Landes, dass das Produkt ausschließlich dort entstanden sei. Dagegen sei der Anteil der Verbraucher, die als Spezialisten über die hier betroffene Produktionsweise informiert seien und die rechtlichen Vorgaben kennten, sehr klein und lauterkeitsrechtlich unerheblich. Diese Irreführung sei auch marktrelevant, weil der Verkehr beim Kauf von Lebensmitteln auf deren Herkunft in besonderem Maße achte. Ihr komme jedoch aus normativen Gründen keine lauterkeitsrechtliche Bedeutung zu. Die Beklagte sei zu der beanstandeten Ursprungsangabe nach dem Unionsrecht verpflichtet, weil danach als Ursprungsland pflanzlicher Erzeugnisse das Ernteland anzugeben sei. Besondere Kennzeichnungspflichten bei grenzüberschreitender Produktion sehe das Unionsrecht allein für Fleisch vor, nicht dagegen für die hier betroffenen Lebensmittel. Da die Irreführung unionsrechtlich angeordnet sei, könne sie der Beklagten lauterkeitsrechtlich nicht zur Last gelegt werden. 9 II. Die Revision hat Erfolg, wenn die von der Beklagten verwendete Ursprungsbezeichnung ungeachtet ihres verpflichtenden Charakters gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/
1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gegen das Irreführungsverbot gemäß des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV verstößt. 10
1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 23 Zollkodex und Art. 60 Abs. 1 Unionszollkodex verpflichtet ist, die von ihr in Verkehr gebrachten Pilze mit der Angabe "Ursprung: Deutschland" zu kennzeichnen. Dies hängt davon ab, ob bei der Anwendung von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/
1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die zollrechtlichen Begriffsbestimmungen heranzuziehen sind und ob unter den im Streitfall gegebenen Umständen das Ernteland als Ursprung im Sinne von Art. 23 Zollkodex und Art. 60 Abs. 1 Unionszollkodex gilt. Der Klärung dieser Fragen dienen die Vorlagefragen 1 und 2. Weiter ist zu prüfen, ob das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV geregelte Irreführungsverbot auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/
1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebene Ursprungsangabe anzuwenden ist und ob dieser Ursprungsangabe aufklärende Zusätze hinzugefügt werden dürfen, um einem Verstoß gegen die vorgenannten Irreführungsverbote entgegenzuwirken. Der Klärung dieser Fragen dienen die Vorlagefragen 3 und 4. 18 a) Im Streitfall stellt sich die Frage, ob für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/
1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art. 23 ff. Zollkodex und Art. 60 Unionszollkodex abzustellen ist (Vorlagefrage 1). Diese Frage ist nach Ansicht des Senats zu bejahen. 19 aa) Die von der Beklagten angebotenen Kulturchampignons fallen in den Anwendungsbereich von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/
1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse vorsehen. Nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/
1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist. 22 Nach Art. 3 Abs. 1 der seit dem
2 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen in die gemeinsame Marktorganisation den jeweils in Anhang I Teil IX dieser Verordnungen genauer definierten Sektor Obst und Gemüse ein. Nach Art. 129 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finden auf die Einreihung der Erzeugnisse, die unter die Verordnung fallen, die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur) Anwendung. Für die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besagt deren Erwägungsgrund 8, dass sich diese Verordnung auf die Warenbezeichnungen, Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur bezieht. 25 Im Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist jeweils für den Sektor Obst und Gemüse unter dem KN-Code ex 0709 als Warenbezeichnung "Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt" aufgeführt. In Anhang I Kapitel 7 der kombinierten Nomenklatur sind unter dem KN Code 0709 "Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt" mit dem KN-Code 0709 51 "Pilze" genannt. 26 bb) Das Verständnis des Begriffs "Ursprungsland" gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/
1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die insoweit keine eigene Definition aufweisen, richtet sich nach Auffassung des Senats nach Art. 23 ff. Zollkodex und Art. 60 Unionszollkodex. 27
(EU) Nr. 1308/2013. Deren Erlass dient der Errichtung der Gemeinsamen Marktordnung für Agrarprodukte und beruht auf Art. 38 ff. AEUV (ex Art. 32 ff. EGV). Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 AEUV legt die Union eine gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik fest und führt sie durch. Der Binnenmarkt umfasst nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 AEUV auch die Landwirtschaft, die Fischerei und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Zu den hiervon erfassten Erzeugnissen gehören gemäß Art. 38 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I AEUV die in Kapitel 7 des Brüsseler Zolltarifschemas aufgeführten Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden. Schon die Ermächtigungsgrundlage für die Errichtung der Gemeinsamen Marktordnung nimmt mithin auf zollrechtliche Kategorien Bezug. 28
Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ihrerseits ausdrücklich auf die Wareneinteilung der zollrechtlichen Kombinierten Nomenklatur Bezug nehmen und dadurch die sachliche Nähe zu den zollrechtlichen Begriffsbestimmungen zum Ausdruck bringen. 29
(EU) Nr. 1308/2013 zu gelten hat. Die hier betroffenen Vermarktungsregeln für landwirtschaftliche Produkte haben jedenfalls auch verbraucherschützenden Charakter. Dies folgt aus Erwägungsgrund 49 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, wonach die Anwendung von Normen für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie der Qualität dieser Erzeugnisse beitragen kann. Eine entsprechende Aussage enthält Erwägungsgrund 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, deren Erwägungsgrund 65 zudem besagt, dass die Beibehaltung sektorspezifischer Vermarktungsregeln zweckmäßig sei, um den Erwartungen der Verbraucher gerecht zu werden und zugleich zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung und Förderung der Qualität der Erzeugnisse beizutragen. 31
1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebene Ursprungsangabe anzuwenden ist (Vorlagefrage 3). 42 Die LMIV gilt nach ihrem Artikel 1 Absatz 4 unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften. Erwägungsgrund 8 der LMIV stellt fest, dass die allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen ergänzt werden durch eine Reihe von Vorschriften, die unter bestimmten Umständen für alle Lebensmittel oder für bestimmte Klassen von Lebensmitteln gelten, und dass es darüber hinaus mehrere spezielle Regelungen für bestimmte Lebensmittel gibt. Ob der Begriff "unbeschadet" (in der englischen und französischen Sprachfassung: "without prejudice", "sans préjudice") einen Vorrang spezieller Kennzeichnungsvorschriften mit der Folge bedeutet, dass das allgemeine lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot gemäß Art. 7 LMIV keine Anwendung findet, oder ob die betroffenen Regelungen nebeneinander anwendbar sind, bedarf der Klärung. 43 Im Schrifttum wird vertreten, dass spezielle Kennzeichnungsvorschriften im Sinne des Art. 1 Abs. 4 LMIV - darunter die Verordnung (EG) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - wegen ihres spezielleren Charakters Vorrang vor den Normen der LMIV genießen (vgl. Meisterernst in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht,
1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtende Ursprungsangabe im Streitfall der Prüfung nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV, so stellt sich die Frage, ob der vorgeschriebenen Ursprungsangabe aufklärende Zusätze hinzugefügt werden dürfen, um einer nach diesen Bestimmungen verbotenen Irreführung entgegenzuwirken (Vorlagefrage 4). 46 Es ist Sache des Schuldners, Wege zu finden, aus einem ihm auferlegten Verbot herauszufinden, indem er etwa durch aufklärende Hinweise einer Irreführung vorbeugt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl, mwN). Im Streitfall kommt danach in Betracht, dass die Beklagte einem wegen Irreführung nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV ergehenden Unterlassungsgebot dadurch Rechnung trägt, dass sie die Ursprungsangabe um einen Hinweis auf die in anderen Mitgliedstaaten vorgenommenen Produktionsschritte ergänzt. Das Verhältnis zwischen der Verpflichtung zur Ursprungsangabe nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/
1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und dem Irreführungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV bedarf auch insoweit der Klärung, um sicherzustellen, dass der Schuldner gegebenenfalls nicht allein wegen der Abweichung von der vorgeschriebenen Ursprungsangabe unter dem Aspekt des Rechtsbruchs wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen wird. Koch Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314042017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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