eigenmachen der von Dritten in das Portal eingestellten Äußerungen; Verletzung spezifischer Prüfungspflichten - Hotelbewertungsportal Hotelbewertungsportal 1. Zwischen dem Betreiber eines Hotels und dem Anbieter eines Online-Reisebüros, das mit einem Hotelbewertungsportal verknüpft ist, besteht im Hinblick auf den Betrieb des Hotelbewertungsportals ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen der vorteilhaften Wirkung des Hotelbewertungsportals für die Attraktivität des Online-Reisebüros und dem Absatznachteil, der einem Hotelbetreiber aus einer im Bewertungsportal verzeichneten negativen Hotelbewertung
erwachsen droht, besteht eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinreichende Wechselwirkung in dem Sinne, dass der Wettbewerb des Online-Reisebüros gefördert und derjenige des Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann. 2. Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals macht sich erkennbar von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG als Tatsachenbehauptung
Eigen, wenn er die Äußerungen nicht inhaltlich-redaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft, sondern die Anwendung eines automatischen Wortfilters sowie ggf. eine anschließende manuelle Durchsicht lediglich dem Zweck dienen, gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Einträge (etwa Formalbeleidigungen oder von Hotelbetreibern abgegebene Eigenbewertungen) von der Veröffentlichung auszuschließen. Eine inhaltlich-redaktionelle Bearbeitung stellt es mangels inhaltlicher Einflussnahme nicht dar, wenn die von Nutzern vergebenen "Noten" durch die Angabe von Durchschnittswerten oder einer "Weiterempfehlungsrate" statistisch ausgewertet werden. 3. Durch die Aufnahme von Äußerungen Dritter in ein Hotelbewertungsportal werden fremde Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG "verbreitet", sofern der Betreiber des Portals seine neutrale Stellung nicht aufgibt und spezifische Prüfungspflichten nicht verletzt. Der Betreiber verlässt seine neutrale Stellung nicht, wenn er Nutzerangaben statistisch auswertet oder einen Wortfilter sowie ggf. eine manuelle Nachkontrolle einsetzt, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen sicherzustellen. Spezifische Prüfungspflichten verletzt der Betreiber einer Internet-Bewertungsplattform erst, wenn er - nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist - die betroffene Angabe nicht unverzüglich sperrt und keine Vorsorge trifft, dass sie auch
künftig unterbleibt. Die Revision gegen das Urteil des
rückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, die in Berlin ein Hotel betreibt, das unmittelbar über ihre Internetseite gebucht werden kann, verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro sowie ein Hotelbewertungsportal betreibt, auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage Unterlassung einer im Hotelbewertungsportal veröffentlichten Tatsachenbehauptung. 2 Auf dem Hotelbewertungsportal der Beklagten können Nutzer anonym ausformulierte Bewertungen abgeben und Hotels auf einer Skala zwischen eins und sechs bewerten. Diese Bewertungen durchlaufen eine Wortfiltersoftware, die Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelbetreibern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und, sofern keine Beanstandungen bestehen, manuell freigegeben. Aus den Bewertungen der Nutzer berechnet die Beklagte bestimmte Durchschnittswerte sowie eine Weiterempfehlungsrate. 3 Im Juli 2010 erhielt die Klägerin Kenntnis von einer im Hotelbewertungsportal der Beklagten unter der Überschrift "Für 37,50 € pro Nacht gabs Bettwanzen" veröffentlichten Bewertung einer Nutzerin mit den aus dem Klageantrag ersichtlichen Einzelangaben. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, welche die Bewertung von ihrem Portal entfernte. Die verlangte Unterlassungserklärung gab sie nicht ab. 4 Die Klägerin hat behauptet, keine der in der Bewertung aufgestellten Tatsachenbehauptungen treffe
. Sie hat gemeint, die Beklagte hafte uneingeschränkt auf Unterlassung der auf ihrem Bewertungsportal eingestellten geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen. 5 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel
verurteilen, es
unterlassen, auf den von ihr betriebenen Internet-Hotel-Bewertungsportalen "H. "
dem von der Klägerin betriebenen A. H. B. M. im geschäftlichen Verkehr
m Zwecke des Wettbewerbs Folgendes
behaupten und/oder die folgenden Behauptungen
verbreiten:
Ziffer
gelassenen Revision, deren
rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin weiterhin die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten. 7 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 8 UWG noch wegen der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht gemäß § 3 UWG
. Hierzu hat es ausgeführt: 8 Das Vorhalten von Hotelbewertungen auf einer Internetseite, auf der auch die Dienstleistungen eines Reisebüros angeboten würden, stelle eine geschäftliche Handlung dar, mit der die Beklagte in Wettbewerb
der Klägerin trete. Die Beklagte habe die beanstandeten Äußerungen aber weder selbst behauptet noch sich diese
Eigen gemacht. Hierfür reiche nicht aus, dass die Beklagte im Internet ein Bewertungssystem installiert habe, die eingehenden Bewertungen
einem Durchschnittswert und einer Weiterempfehlungsrate auswerte und dieses geschäftlich nutze. Die Beklagte verbreite auch keine Tatsachenbehauptungen, indem sie Nutzern die Möglichkeit eröffne, anonym Bewertungen
veröffentlichen. Jedenfalls hafte die Beklagte nicht auf Unterlassung, weil sie sich auf die Haftungsbeschränkungen der § 10 Satz 1, § 7 Abs. 2 TMG berufen könne. 9 Die Beklagte habe auch keine wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten verletzt, selbst wenn sie im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenlage schaffe. Der Beklagten dürften keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährdeten oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Das berechtigte Interesse der Klägerin an Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen könne nicht
einer Verpflichtung der Beklagten führen, jede Bewertung vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin
untersuchen. 10 B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat
treffend angenommen, dass die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
r Unterlassung der beanstandeten Angaben verpflichtet ist. 11 I. Die Revision ist uneingeschränkt
lässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die
lassung der Revision nur auf einen selbständigen, durch Teil- oder Grundurteil abtrennbaren Teil des Rechtsstreits und nicht auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt oder auf ein einzelnes Entscheidungselement beschränkt werden (BGH, Urteil vom
lassungsgründe betreffen den gesamten Klageanspruch und nicht einen abtrennbaren Teil, so dass das Berufungsurteil in vollem Umfang
r Nachprüfung steht, soweit es von der Revision angegriffen wird. 12 II. Die Klage ist
lässig. Die internationale
ständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen
prüfen ist (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am
den unerlaubten Handlungen im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II zählen (vgl.
3 Brüssel-I-VO BGH, Urteil vom
treffend angenommen hat - nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) das deutsche Wettbewerbsrecht, weil nach Darlegung der Klägerin der aus dem beanstandeten Verhalten folgende Schaden - der Ansehensverlust des Unternehmens der Klägerin - in Deutschland eintritt. Die Parteien des Revisionsverfahrens erheben hiergegen keine Einwände. 16
gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen objektiv
sammenhängt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das von der Beklagten angebotene Hotelbewertungsportal dazu dient, ihr Online-Reisebüro bekannt
machen und seine Attraktivität
steigern. Die Einordnung als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG unterliegt danach keinen Bedenken. 18 bb) Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. 19
stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb
dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom
erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei). 20
erhöhen. Dagegen ist die Anzeige einer negativen Bewertung des Hotels der Klägerin auf dem Hotelbewertungsportal der Beklagten geeignet, den Absatz der Beherbergungsdienstleistung der Klägerin
beeinträchtigen. 21
Unrecht angenommen, die Beklagte habe die unwahren Tatsachen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG behauptet. 23 aa) Das Berufungsgericht ist
Recht davon ausgegangen, die Beklagte habe mit den angegriffenen Äußerungen keine eigene Tatsachenbehauptung wiedergegeben, da diese von einer Nutzerin des Hotelbewertungsportals stammten. 24 bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich die Beklagte die beanstandeten Äußerungen auch nicht
Eigen gemacht hat. Das hält den Angriffen der Revision stand. 25
Eigen macht (vgl.
Juni 1969 - VI ZR 234/67, NJW 1970, 187, 188 - Hormoncreme;
GB BGH, Urteil vom
den
r Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen, für die Diensteanbieter - also natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien
r Nutzung bereithalten oder den
gang
r Nutzung vermitteln (§ 2 Nr. 1 TMG) - gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind, auch solche fremden Informationen, die sich Diensteanbieter
Eigen machen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05, GRUR 2008, 534 Rn. 20 = WRP 2008, 771 - ueber18.de). Der Betreiber einer Internet-Seite macht sich Inhalte
Eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den
rechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten (BGH, Urteil vom
-Eigen-Machen vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände
beurteilen (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 23 - marions-kochbuch.de; BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, GRUR 2012, 751 Rn. 11 - RSS-Feeds). Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Informationen
Eigen gemacht hat, spricht, dass der Anbieter die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet (vgl. BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 25 f. - marions-kochbuch.de; BGH, Urteil vom
rückhaltung geboten (vgl. BGH, GRUR 2009, 1093 Rn. 19 - Focus Online; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.27). 26
Eigen gemacht. 27 Einer Haftung der Beklagten steht zwar nicht entgegen, dass sie in ihren Nutzungsbedingungen erklärt, sich veröffentlichte Inhalte nicht
Eigen machen
wollen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1958 - I ZR 97/57, GRUR 1958, 448, 449 = WRP 1958, 208 - Blanko-Verordnung; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.18; abweichend OLG Stuttgart, MMR 2014, 203, 204). Durch eine solche salvatorische Klausel kann der Diensteanbieter eine Haftung nicht ausschließen, wenn er sich nach den Gesamtumständen die fremde Information
Eigen macht. 28 Jedoch ist bei einer Würdigung sämtlicher Umstände aus Sicht eines verständigen Internetnutzers die Annahme fernliegend, die Beklagte wolle sich die beanstandeten Äußerungen
Eigen machen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, MMR 2014, 203, 204; LG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 27 O 536/09, juris Rn. 42; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4.8 Rn. 8/14a, § 8 Rn. 115a; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.9a; aA LG Hamburg, WRP 2012, 94, 96 f.; Vonhoff, MMR 2012, 571, 572). Inhalt und Gestaltung des Bewertungsportals der Beklagten erwecken nicht den Eindruck, die Beklagte identifiziere sich mit den veröffentlichten Angaben Dritter. Dass die Beklagte eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, ist weder festgestellt noch von der Klägerin behauptet worden, die - im Gegenteil - gerade die unzureichende Überprüfung vor einer Veröffentlichung im Internet beanstandet. Die statistische Auswertung
bestimmten Durchschnittswerten und einer Weiterempfehlungsrate ist nicht mit einer inhaltlich-redaktionellen Kontrolle vergleichbar, da die Beklagte dadurch keinen Einfluss auf den Inhalt der Bewertungen ihrer Nutzer nimmt. Entsprechendes gilt für die der Veröffentlichung vorgeschaltete Prüfung eingehender Bewertungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist deren automatische Überprüfung durch einen Wortfilter darauf ausgerichtet, Formalbeleidigungen oder unzulässige Eigenbewertungen
finden. Bei der sich gegebenenfalls anschließenden manuellen Durchsicht erfolgt keine inhaltliche Kontrolle der Bewertungen auf Richtigkeit, sondern lediglich eine weitere Überprüfung auf Einhaltung der Nutzungsbedingungen und etwaiger eigener Rechtspflichten. 29
F ergangenen Rechtsprechung des Senats verbreitet eine fremde Tatsachenbehauptung, wer diese weitergibt und so Dritten die Möglichkeit verschafft, vom Inhalt der Behauptung Kenntnis
nehmen; nicht erforderlich ist es, dass die verbreitende Person sich die Tatsachenbehauptung
Eigen gemacht hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - I ZR 75/93, GRUR 1995, 427, 428 = WRP 1995, 494; vgl.
F auch BGH, GRUR 1958, 448, 449 - Blanko-Verordnungen; ebenso
Komm.UWG aaO § 4 Nr. 8 Rn. 57; Bruhn in Harte/Henning, UWG,
überwachen oder nach Umständen
forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Danach ist es dem Betreiber eines Bewertungsportals grundsätzlich nicht
zumuten, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin
untersuchen. Nicht ausgeschlossen sind hingegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen
erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und
verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, Urteil vom
r Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist, sondern vielmehr fremde Informationen im Sinne des § 10 Satz 1 TMG (s.o. Rn. 23). 34
erbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 114, 120 - Google und Google France; EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. - L’Oréal/eBay). Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kann eine Haftung nach § 4 Nr. 8 UWG gerechtfertigt sein (vgl.
2 TMG BGHZ 191, 19 Rn. 23 - Stiftparfüm). 35 Die Beklagte hat keine aktive Rolle hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten unwahren Tatsachenbehauptungen auf ihrem Portal eingenommen. Dass die Beklagte
r Förderung bestimmter Hotelbetriebe selbst eine Auswahl der veröffentlichten Bewertungen vorgenommen hätte, hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht. Die statistische Auswertung von Bewertungen sowie der Einsatz eines Wortfilters
m Auffinden von rechtsverletzenden Inhalten und die nach Ansprechen des Wortfilters vorgenommene Überprüfung der Beiträge durch Mitarbeiter der Beklagten begründet ebenfalls keine aktive Rolle der Beklagten, weil eine über die Aussonderung gegen die Nutzungsbedingungen verstoßender Beiträge hinausgehende inhaltliche Einflussnahme nicht erfolgt (vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.9, § 8 Rn. 2.28; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 135a). Durch die bei Ansprechen des automatischen Wortfilters von der Beklagten vorgenommene manuelle Durchsicht von Äußerungen der Nutzer verlässt die Beklagte ihre neutrale Position nicht, weil sie hierdurch keine Kenntnis von der etwaigen Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung erlangt. 36
zumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom
berücksichtigen, ob die Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom
erkennen ist (BGH, Urteil vom
M-RD 2013, 565 Rn. 31 - Prüfpflichten). 37 Die Beklagte geht - wie das Berufungsgericht
treffend festgestellt hat - als Diensteanbieter einer mit der Rechtsordnung grundsätzlich in Einklang stehenden Geschäftstätigkeit nach. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Beklagte im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenlage schafft, wenn sie Internetnutzern die Möglichkeit bietet, sich unter einem Pseudonym wertend über diese Unternehmen und ihre Leistungen
äußern.
Recht hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, dass auch unter Berücksichtigung dieser Umstände der Beklagten keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdeten oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 147 - Internetversteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 39 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 - Sedo; BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark). Das Interesse der Klägerin am Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen könnte nur durch eine vollständige inhaltliche Kontrolle durch Mitarbeiter der Beklagten gewahrt werden, die der Beklagten unzumutbar wäre. Erst, wenn der Betreiber einer Internethandels- oder Bewertungsplattform auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er nicht nur das konkrete Angebot oder die konkrete Bewertung unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht
weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 21, 39 - Stiftparfüm). 38
vor keine Kenntnis hatte, nach Eingang der Abmahnung endgültig entfernt hat, liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 UWG nicht vor. 39 2. Hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Veröffentlichung keine Kenntnis von dem rechtsverletzenden Inhalt der beanstandeten Äußerungen, kommt auch eine Gehilfenhaftung, die neben einer objektiven Haupttat
mindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt (BGH, Urteil vom
treffend hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten verneint. 41 a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte im Hinblick auf die betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenquelle schafft, wenn sie Internetnutzern die Möglichkeit bietet, sich anonym wertend über diese Unternehmen und ihre Leistungen
äußern. Die Grenze
mutbarer Überwachungspflichten sei aber erreicht, wenn - wie vorliegend - keine Merkmale vorhanden seien, die sich
r Eingabe in ein Suchsystem eigneten. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Allerdings kommt es auf die Erwägungen des Berufungsgerichts
r
mutbarkeit eines Suchsystems im Streitfall nicht weiter an, da es bereits an einer für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr fehlt. 42 b) Der Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten liegt der Gedanke
grunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm
mutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die
r Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 36 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Im
sammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internetplattformen konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht insbesondere als Prüfungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 21 f. - Geschäftsführerhaftung, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht allerdings keine allgemeine Pflicht, jeden fremden Inhalt vor der
gänglichmachung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen hin
untersuchen (oben Rn. 31). Erst der Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflichtet den Betreiber
r unverzüglichen Sperrung des konkreten Angebots oder der konkreten Bewertung und
r Vorsorge gegen
künftige derartige Rechtsverletzungen. Daraus ergibt sich, dass eine Verhaltenspflicht des nicht
r präventiven Kontrolle verpflichteten Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
r Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 53 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ 191, 19 Rn. 39 - Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 45 - File-Hosting-Dienst). Hieran fehlt es im Streitfall, weil die Beklagte die beanstandete Bewertung nach Eingang der Abmahnung entfernt hat. 43 c) Es liegt auch keine Erstbegehungsgefahr vor. Umstände, die den Schluss rechtfertigen könnten, die Beklagte werde künftig nicht gegen ihr
r Kenntnis gebrachte rechtsverletzende Inhalte vorgehen, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 44 f. - Stiftparfüm). 44 IV. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
rückzuweisen. Büscher Richter am BGH Prof. Dr. Kochist in Urlaub und dahergehindert
unterschreiben. Löffler Büscher Schwonke Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314052015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.