← Deutschland

BGH I ZR 69/11

KORE314082015 BGH 1. Zivilsenat 20150416 I ZR 69/11 Urteil § 52a Abs 3 UrhG, § 52b S 1 UrhG, § 52b S 2 UrhG, § 53 UrhG, Art 5 Abs 3 Buchst n EGRL 29/2001 vorgehend EuGH, 11. September 2014, Az: C-117/

Art. 5Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29/EG gestattet sein können (Eu

GH, GRUR 2014, 1078 Rn. 55 - TU Darmstadt/Ulmer). 40 Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen und zwar zum einen in Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zum anderen in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG), sofern im Einzelfall die in diesen Bestimmungen normierten Voraussetzungen, insbesondere die eines gerechten Ausgleichs für den Rechtsinhaber, erfüllt sind. Derartige Ausnahmen oder Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts sind durch § 53 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt worden, der die Zulässigkeit von Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch regelt. 41 Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich damit jedoch nicht die Frage, ob die Zulässigkeit von Vervielfältigungen nach § 53 UrhG in § 52b UrhG hineingelesen werden kann (aA Loewenheim, GRUR 2014, 1057, 1059 f.). Bei den Schrankenregelungen des § 52b UrhG einerseits und des § 53 UrhG andererseits handelt es sich um jeweils eigenständige Regelungen. Sie erfassen nicht nur unterschiedliche Nutzungshandlungen, sondern richten sich auch an unterschiedliche Nutzerkreise. Während § 52b UrhG die Zulässigkeit des Zugänglichmachens von Werken an elektronischen Leseplätzen durch bestimmte Einrichtungen regelt, hat § 53 UrhG die Zulässigkeit des Vervielfältigens von Werken zum eigenen Gebrauch und damit auch die Zulässigkeit entsprechender Vervielfältigungen durch Nutzer elektronischer Leseplätze zum Gegenstand. Beide Regelungen bestehen unabhängig voneinander und können nebeneinander oder nacheinander anwendbar sein. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung zulässig, dass ein aufgrund der Schrankenregelung des § 52b UrhG durch eine Bibliothek an einem elektronischen Leseplatz zugänglich gemachtes Werk aufgrund der Schrankenregelung des § 53 UrhG durch einen Benutzer des elektronischen Leseplatzes vervielfältigt wird (vgl. Grünberger, GPR 2015, 91, 93). 42 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings darauf hingewiesen, dass die durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der

Art. 5Abs.

2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29/EG gestatteten Vervielfältigungshandlungen den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG entsprechen müssen und der Umfang der vervielfältigten Texte folglich nicht die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers ungebührlich verletzen darf (EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 56 - TU Darmstadt/Ulmer). Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt daraus jedoch nicht, dass die durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der

Art. 5Abs.

3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG gestatteten Handlungen der Wiedergabe keine Anschlussvervielfältigungen ermöglichen dürfen, weil ansonsten die normale Verwertung der an den Leseplätzen zur Verfügung gestellten Werke ernstlich in Gefahr geriete. 43

  1. c)Die Beklagte haftet nicht als Teilnehmer oder Störer für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. 44
  2. aa)Die Beklagte hat es Nutzern der elektronischen Leseplätze zwar ermöglicht, die an den elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachten Werke auszudrucken und abzuspeichern und damit zu vervielfältigen. Es ist aber weder vom Landgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen, dass es in konkreten Fällen zu unberechtigten Vervielfältigungen dieser Werke und insbesondere des im Verlag der Klägerin erschienenen Lehrbuchs „Einführung in die neuere Geschichte“ von Winfried Schulze durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist. Davon kann auch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Es kommen zahlreiche Fallgestaltungen in Betracht, in denen ein Ausdrucken oder Abspeichern der an elektronischen Leseplätzen im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG „zur Forschung und für private Studien“ zugänglich gemachten Werke von der Schrankenregelung des § 53 UrhG gedeckt ist und der Umfang der vervielfältigten Texte die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt (aA Jani, EuZW 2014, 868, 872 f.; Weller, jurisPR-ITR 23/2104 Anm. 5; vgl. auch Steinhauer, GRUR-Prax 2014, 471, 472). 45

(1)Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Diese Schrankenregelung gestattet das Ausdrucken und Abspeichern der von der Beklagten an den elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachten Werke durch Nutzer zum privaten Gebrauch. Auch das Vervielfältigen „zur Forschung und für private Studien“ im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG ist ein Vervielfältigen „zum privaten Gebrauch“, sofern es nicht Erwerbszwecken dient (zum - mittelbar Erwerbszwecken dienenden - Vervielfältigen zu Ausbildungszwecken vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 72 - Meilensteine der Psychologie, mwN). 46
(2)Ferner ist es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient. Dem „eigenen wissenschaftlichen Gebrauch“ dient auch ein Vervielfältigen „zur Forschung und für private Studien“ im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG durch Personen, die sich über den Erkenntnisstand der Wissenschaft informieren wollen (vgl. zum Vervielfältigen durch Studierende BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 70 - Meilensteine der Psychologie, mwN). Die Herstellung der Vervielfältigung ist zwar nicht „geboten“, wenn der Erwerb oder die Ausleihe des Werkes problemlos möglich und zumutbar ist. Wird nur ein kleiner Teil eines Werkes zum wissenschaftlichen Gebrauch benötigt, ist es im Allgemeinen aber nicht zumutbar, das gesamte Werk zu erwerben oder auszuleihen. In einem solchen Fall ist daher das Ausdrucken oder Abspeichern des in Form einer Datei zugänglichen Werkteils in der Regel als geboten anzusehen (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 70 - Meilensteine der Psychologie, mwN). 47
(3)Darüber hinaus ist es nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 3 UrhG zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum sonstigen eigenen Gebrauch herzustellen, wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, oder wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt, und zwar jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet. Diese Regelung setzt keinen bestimmten Zweck der Vervielfältigung voraus (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 71 - Meilensteine der Psychologie, mwN). Sie erfasst daher auch Vervielfältigungen „zur Forschung und für private Studien“ im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG. 48
(4)Die Schrankenregelung des § 53 UrhG enthält keine allgemeine Einschränkung, wonach ein an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachtes Werk nicht als Vorlage für Vervielfältigungen benutzt werden darf (vgl. zu unveröffentlichten und unvollendeten Werken BGH, Urteil vom
  1. März 2014 - I ZR 35/13, GRUR 2014, 974 Rn. 13 bis 44 = WRP 2014, 1198 - Porträtkunst). § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmt lediglich, dass zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden darf (vgl. zur Anfertigung von Vervielfältigungsstücken auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen EuGH, Urteil vom
  2. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 20 bis 58 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie und SONT). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, wenn ein Werk - wie im Streitfall - aufgrund der Schrankenregelung des § 52b UrhG und damit rechtmäßig zugänglich gemacht worden ist. 49
(5)Die Vervielfältigung graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik und die im wesentlichen vollständige Vervielfältigung eines Buches oder einer Zeitschrift zum eigenen Gebrauch ist allerdings, soweit sie durch Ausdrucken oder Abspeichern vorgenommen wird, gemäß § 53 Abs. 4 UrhG nur zulässig, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen nicht vor. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass Nutzer der Leseplätze das hier in Rede stehende Buch im wesentlichen vollständig vervielfältigt haben. Die Revision hat auch nicht gerügt, das Landgericht habe entsprechenden Vortrag der Klägerin übergangen. 50
(6)Die in § 53 UrhG zur Umsetzung der

Art. 5Abs.

2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29/EG aufgeführten Vervielfältigungshandlungen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur gestattet, sofern im Einzelfall die in diesen Bestimmungen der Richtlinie normierten Voraussetzungen, einschließlich die eines gerechten Ausgleichs für den Rechtsinhaber, erfüllt sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin erhalten die Rechtsinhaber für die hier in Rede stehenden Vervielfältigungen einen gerechten Ausgleich in Form einer angemessenen Vergütung. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gemäß §§ 54 ff. UrhG gegen den Hersteller, den Händler, den Importeur und den Betreiber von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Damit ist auch für Vervielfältigungen von nach § 52b UrhG zugänglich gemachten Vorlagen eine angemessene Vergütung gewährleistet (aA Jani, EuZW 2014, 872, 873). 51

(7)Die in § 53 UrhG zur Umsetzung der

Art. 5Abs.

2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29/EG aufgeführten Vervielfältigungshandlungen müssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Übrigen den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG entsprechen; folglich darf der Umfang der vervielfältigten Texte nicht die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers ungebührlich verletzen. Es ist nicht ersichtlich, dass die hier in Rede stehenden Vervielfältigungen diese Anforderungen nicht erfüllen. Die zahlreichen einschränkenden Voraussetzungen des § 53 UrhG hinsichtlich des Gegenstands, des Umfangs und des Zwecks zulässiger Vervielfältigungen gewährleisten grundsätzlich, dass der Umfang der vervielfältigten Texte die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt. 52 bb) Soweit die Nutzer der elektronischen Leseplätze zu einem Vervielfältigen der Werke nicht berechtigt wären und das daran bestehende Urheberrecht verletzen würden, käme zwar eine Haftung der Beklagten als Teilnehmer oder Störer in Betracht. Da die Beklagte gemäß § 52b Satz 1 und 2 UrhG berechtigt ist, die Werke in der Weise an den elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen, dass diese dort ausgedruckt und abgespeichert werden können, würde sie allerdings nur haften, wenn sie darüber hinaus in anderer Weise - etwa durch pflichtwidriges Unterlassen - dazu beitrüge, dass Nutzer an den elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werke unbefugt ausdrucken und abspeichern. 53 Betreiber elektronischer Leseplätze sind verpflichtet, die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Vervielfältigungen von Werken durch Nutzer der elektronischen Leseplätze zu verhindern (vgl. zur Haftung der Betreiber von Fotokopiergeräten BGH, Urteil vom

  1. Juni 1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden I). Eine Haftung der Beklagten käme daher etwa in Frage, wenn sie die Nutzer nicht darauf hinwiese, dass sie die an den elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachten Werke nur unter den - näher zu bezeichnenden - Voraussetzungen des § 53 UrhG vervielfältigen dürfen. Ferner käme eine Haftung der Beklagten in Betracht, wenn sie nicht durch ihr mögliche und zumutbare Maßnahmen dafür sorgte, dass die Nutzer - den Voraussetzungen des § 53 UrhG entsprechend - nur einzelne Vervielfältigungsstücke oder kleine Teile eines Werkes und keine graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik oder im wesentlichen vollständigen Bücher oder Zeitschriften vervielfältigen. Insoweit treffen die Beklagte, die die Möglichkeit zu Vervielfältigungen an den elektronischen Leseplätzen schafft, Kontroll- und Überwachungspflichten, um eine unbefugte Vervielfältigung von Werken durch Nutzer möglichst weitgehend auszuschließen. Darüber hinaus könnte ein Hinweis der Beklagten an die Nutzer geboten sein, dass die aufgrund der Schrankenregelung des § 53 UrhG erstellten Vervielfältigungsstücke gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG nicht verbreitet werden dürfen. 54
  2. Da die Grundsätze zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a bis c, Abs. 3 Buchst. n und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG im Streitfall durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel bei der Auslegung des Unionsrechts bestehen, ist ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht geboten (vgl. EuGH, Urteil vom
  3. Oktober 1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.). 55 III. Danach ist auf die Sprungrevision der Beklagten das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit abzuändern, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Klage ist vollständig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Richter am BGH Feddersen istim Urlaub und daher gehindertzu unterschreiben. Büscher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314082015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.