den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte S. bis zum Jahr 2003 Vorstandsvorsitzender der V. - und B. (
folgend: V. ), einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Er führte deren Geschäfte und vertrat sie
außen. Danach war er bis Mitte 2008 Vorsitzender des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat war für die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands und für die Entscheidung über bestimmte Grundlagengeschäfte zuständig. Der Angeklagte S. befasste sich auch als Verwaltungsratsvorsitzender weiter mit den finanziellen Angelegenheiten der V. . 6
Rücküberweisung von 20 € wurden 118.600 € in der Bilanz der V. für das Jahr 2005 und für die Folgejahre als Darlehen erfasst. 10 Um es dem Angeklagten G. zu ermöglichen, den Erhalt von 118.600 € vor dem Finanzamt zu verheimlichen und die bei der K. GmbH anfallende Umsatzsteuer für das von der V. bezahlte Honorar nicht abführen zu müssen, beschlossen die Angeklagten im Jahr 2006, zum Schein einen Vertrag zu schließen, mit dem auf die Rückzahlung des „Darlehens“ wegen Uneinbringlichkeit verzichtet wurde. In dem auf den
dem 5. September 2006 abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldung für den maßgeblichen Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum entweder überhaupt keinen Umsatz an, gab gar keine Erklärung ab oder aber einen um 118.600 € brutto niedrigeren Umsatz, obwohl ihm bekannt war, dass er auch diesen Umsatz in voller Höhe anzugeben hatte. Das zuständige Finanzamt setzte deshalb eine um 16.358,62 € zu niedrige Steuer fest. 13 Dem Angeklagten S. war bei Zeichnung der Verträge vom 31. August 2006 und 5. September 2006 bewusst, dass diese Vorgehensweise dazu diente, den Umsatz in Höhe von 118.600 € brutto dem zuständigen Finanzamt nicht offen zu legen. 14
teil eingetreten. Eine falsche Buchführung allein begründe keinen
teil. Eine unberechtigte erneute Inanspruchnahme der V. durch die K. GmbH sei nicht zu befürchten gewesen; ihre Verteidigungsposition sei mit Blick auf die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel – den Zeugen F. , den Darlehensvertrag und das Schreiben des Angeklagten G. an den Angeklagten S. vom 14. März 2015 – nicht erschwert worden. 17 bb) Die Kammer hat den Angeklagten G. jedoch der Steuerhinterziehung und den Angeklagten S. der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. 18
Ort und Zeit konkretisierten – Abschluss des Verzichtsvertrags vom
Marktlage in – zum Teil hochspekulative – Wertpapiere. 26 Den Entnahmen ging ein Beratungsgespräch mit Mitgliedern des Anlagenausschusses und Mitarbeitern der C. bank voraus. Gesprächsgegenstand waren die Erhöhung der Rendite bei überschaubaren Risiken, eine Risikostreuung, Aktienanleihen und festverzinsliche Wertpapiere. Etwa einen Monat
diesem Gespräch wurde das Depot eröffnet und wurden Anlagegeschäfte abgeschlossen, darunter Standardtitel, aber auch Aktien- bzw. Indexanleihen und Währungsoptionsgeschäfte. 27 Die Aktienanleihen waren überwiegend hinsichtlich Laufzeit und Zinssatz individuell für die V. konzipierte Anlagen, die nicht an der Börse emittiert wurden. Die Gewinnmarge der C. bank betrug zwischen 0,25 und 0,5 % für die erbrachten Dienstleistungen. Der Angeklagte ließ sich jeweils vor der Kaufentscheidung von dem Anlageberater D. beraten und zeigte bei den Geschäften eine mittlere Risikobereitschaft. 28 Im Zuge der Finanzmarktkrise im Jahr 2008 kam es zu sinkenden Kursen. Im Jahr 2009 verkaufte die V. die noch vorhandenen Wertpapiere auf Druck des Landratsamts R. als zuständiger Aufsichtsbehörde. 29 b) Das Landgericht hat in der rechtlichen Würdigung dargelegt, dass ein Missbrauch einer Verfügungs- bzw. Verpflichtungsbefugnis im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB ausscheide, weil das kommunale Unternehmen gemäß Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayGO und § 9 Abs. 4 der Unternehmenssatzung der V. vom Vorstand
außen vertreten werde. Der Angeklagte sei lediglich Verwaltungsratsvorsitzender gewesen und habe damit zu den Tatzeitpunkten keine Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis gehabt. Er sei jedoch gegenüber der V. einer Vermögensbetreuungspflicht unterlegen, weil ihm alle wichtigen Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten anvertraut gewesen seien. 30 Diese Treuepflicht habe der Angeklagte nicht verletzt; denn die Wertpapiergeschäfte hätten nicht gegen das allgemeine Spekulationsverbot der Kommunen verstoßen. Den Kommunen sei es durchaus erlaubt zu spekulieren, soweit sie kein unnötiges Risiko eingingen und ein Bezug zu gemeindlichen Aufgaben bestehe. Wann ein Finanzgeschäft gegen das Spekulationsverbot verstoße, könne nur für jedes Geschäft einzeln beantwortet werden und sei Ergebnis einer Abwägung aus den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Bei der Umsetzung dieser Verfahrensmaximen verfügten die Gemeinden über einen Handlungs- und Beurteilungsspielraum, den der Angeklagte nicht überschritten habe. Der Angeklagte habe nur einen Teil in Höhe von 5 Millionen € des in dem Cofonds befindlichen gesamten Volumens von 23 Millionen € verwendet. Er habe in Standardtitel wie Si. , Da. , I. , M. , De. Post, T. , A. , E. und Kr. investiert und die jeweilige Anlageentscheidung auf Empfehlung der C. bank getroffen. Die Wertpapiergeschäfte hätten einen Zusammenhang mit baulichen Investitionen des Zweckverbandes und der Verminderung der damit einhergehenden Schulden aufgewiesen. 31 Durch den Abschluss der Wertpapiergeschäfte sei der V. kein
teil entstanden. Die Wertpapiere seien zu dem jeweiligen Börsenpreis, bei Fehlen eines solchen, zum Marktwert gekauft worden, so dass zum Verfügungszeitpunkt ein Gegenwert in Höhe des weggegebenen Vermögensbestandteils zurückgeflossen sei und es sich deshalb um ein wirtschaftlich ausgeglichenes Geschäft gehandelt habe. 32 Da das Wertpapier zum Zeitpunkt des Kaufs auch problemlos sofort zum Kaufpreis wiederverkauft habe werden können, habe auch kein Gefährdungsschaden vorgelegen. 33 Die von der C. bank erhobene Marge stelle ebenfalls keinen
teil dar. Das jeweilige Wertpapier sei speziell für die V. konzipiert worden. Es seien nicht vermeidbare und übliche Vermittlungsgebühren, weil solche Geschäfte bei einer Bank abgewickelt werden müssten. Die V. habe zudem in Form der Vermittlung der Wertpapiere eine Dienstleistung der Bank erhalten. II. Verfahrenshindernis 34 Die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen auf die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (§ 260 Abs. 3 StPO), soweit die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden sind. Diese Taten waren nicht Gegenstand der Anklage; eine
tragsanklage
PO wurde nicht erhoben. 35 1. Die unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten S. Untreue zum
teil der V. zur Last, weil er dem Angeklagten G. auf dessen Wunsch im Namen der V. einen Privatkredit über 118.620 € gewährt und schließlich im Namen der V. auf dessen Rückzahlung wegen Uneinbringlichkeit verzichtet haben soll. Dem Angeklagten G. wurde wegen der von ihm in diesem Zusammenhang entfalteten Tätigkeit Beihilfe zur Untreue vorgeworfen. 36 Die als Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung abgeurteilten Taten waren nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Es handelt sich vielmehr im Verhältnis zur angeklagten Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue um eine andere Tat im Sinne des § 264 StPO. 37
den Urteilsgründen liegt die abgeurteilte Steuerhinterziehung zeitlich
diesem Zeitraum. Weder im Anklagesatz noch im wesentlichen Ermittlungsergebnis finden sich Hinweise darauf, dass das Geschehen um die Gewährung des Darlehens und den Verzicht vom 31. August 2006 auf dessen Rückzahlung auch ein steuerstrafrechtlich tatbestandsmäßiges Verhalten zum
teil des Fiskus durch eine unterlassene oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt mit der Folge einer Steuerverkürzung oder Steuervergütung sein könnte.
den für die Beurteilung des einheitlichen Lebensvorgangs maßgeblichen Kriterien der Identität des Geschädigten, des Tatortes sowie der Tatzeit liegt der abgeurteilte Sachverhalt außerhalb des durch Anklage und Eröffnungsbeschluss umgrenzten Verfahrensgegenstands. 40 Eine so enge innere Verknüpfung zwischen der angeklagten Untreue bzw. der Beihilfe hierzu und der abgeurteilten Steuerhinterziehung bzw. der Beihilfe hierzu, dass eine getrennte Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde, ist nicht vorhanden. An die Untreue knüpft die Umsatzsteuerhinterziehung zum Vorteil der K. GmbH nur insoweit an, als die Untreue den Umsatz erzeugt, aus dem später ein steuerlicher Vorteil gezogen werden soll. Eine
der Lebensauffassung untrennbare Einheit bilden beide Vorgänge aber nicht. Der Tatbegriff des § 264 StPO knüpft an einen bestimmten historisch abgrenzbaren Lebensvorgang an und nicht an das strafbare Verhalten eines Täters, das dieser in verschiedenen Handlungsvorgängen hinsichtlich eines Tatobjektes begangen haben kann (BGH, Urteil vom 29. September 1987 – 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64). Die Untreue und die Steuerhinterziehung sind
Ort, Zeit, Tatumständen und hinsichtlich des verletzten Rechtsguts derart gegeneinander abgegrenzt, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise keinen einheitlichen geschichtlichen Geschehensablauf darstellen. 41 Für einen inneren Zusammenhang reicht es nicht aus, dass die Steuerhinterziehung möglicherweise als zusätzliches Indiz für eine Untreue herangezogen werden könnte. Eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO wird bei sachlich-rechtlich mehreren selbstständigen Handlungen nicht schon dadurch geschaffen, dass eine Handlung zum Beweis der Täterschaft bei einer anderen dient oder dass sie aus sonstigen Gründen, etwa zum besseren Verständnis, in der Anklage miterwähnt wird (BGH, Urteil vom 5. November 1969 – 4 StR 519/68, BGHSt 23, 141, 146). 42 3. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass verjährungsunterbrechende Maßnahmen wegen des Tatvorwurfs der Untreue allein nicht geeignet sind, die Verjährung im Hinblick auf eine mögliche Steuerhinterziehung wirksam
GB zu unterbrechen; denn auch insoweit ist zu beachten, dass es sich nicht um einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang im prozessrechtlichen Sinne handelt. III. Revisionen der Staatsanwaltschaft 43
träglich als „Darlehen“ deklarierten Zahlung nicht um ein Darlehen, sondern um eine Zahlung auf eine tatsächlich bestehende Honorarforderung der K. GmbH gehandelt hat. Der an einen nicht bestehenden Anspruch auf Rückzahlung eines (nicht existenten) Darlehens anknüpfende Verzicht auf die Rückzahlung und die entsprechende falsche Deklaration als Darlehen ist damit für die Prüfung des Untreuevorwurfs ohne Belang. Die fehlende Erfassung der Tilgung der Honorarforderung der K. GmbH in Buchführung bzw. Bilanz der V. ist im Sinne des § 266 StGB unschädlich, da eine unberechtigte Inanspruchnahme des Honorarschuldners auf Grund der von der Strafkammer dargelegten Beweislage nicht zu befürchten war. 46 2. Fall B.IV. der Urteilsgründe: 47 Die zum
teil des Angeklagten S. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit er wegen des Vorwurfs der Untreue in 160 Fällen freigesprochen worden ist. Dem Revisionsgericht ist aufgrund der unzureichenden Feststellungen in den Urteilsgründen die Prüfung verwehrt, ob die vom Angeklagten S. abgeschlossenen Finanzgeschäfte den kommunalrechtlichen Haushaltsgrundsätzen widersprachen und der Angeklagte deshalb bei seinen Entscheidungen seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt hat. 48 a) Zwar hat das Landgericht zutreffend eine Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten gegenüber der V. bejaht. 49 Eine Vermögensbetreuungspflicht ist gegeben, wenn den Täter eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen trifft, im Rahmen derer ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit belassen wird, so dass er ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zugreifen kann (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 9. November 2016 – 5 StR 313/15, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 55 und vom 28. Juli 2011 – 4 StR 156/11, NJW 2011, 2819; Beschlüsse vom 1. April 2008 – 3 StR 493/07, wistra 2008, 427, 428; vom 13. September 2010 – 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 297 f.; vom 5. März 2013 – 3 StR 438/12, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 52; vom 26. November 2015 – 3 StR 17/15, NJW 2016, 2585, 2590 f. und vom 16. August 2016 – 4 StR 163/16, NJW 2016, 3253, jeweils mwN). 50 Dem Angeklagten S. waren
den Urteilsfeststellungen auch als Verwaltungsratsvorsitzender die finanziellen Angelegenheiten der V. übertragen. Er traf alle wichtigen finanziellen Entscheidungen des Abwasserzweckverbands, trat gegenüber der C. bank als dessen einziger Ansprechpartner und Bevollmächtigter in Finanzangelegenheiten auf und tätigte für ihn Aktien-, Zinssicherungs- und Zinsoptimierungsgeschäfte. Ihm waren alle wichtigen Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten anvertraut. 51 Damit oblag es ihm, im Rahmen seiner Tätigkeit die Finanzwirtschaft des Zweckverbands gemäß den gesetzlich geregelten Haushaltsbestimmungen selbstständig zu führen und alle für eine geordnete Finanzwirtschaft erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 52
ZG sind auf den Zweckverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Gemeinden sind
2 GG und den jeweiligen Gemeindeordnungen der Bundesländer dazu befugt und angehalten, in Ausübung ihrer Selbstverwaltungsgarantie alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dies bedeutet insbesondere auch, dass sie ihre Finanzwirtschaft unter Beachtung der gesetzlich geregelten Haushaltsbestimmungen selbstständig zu führen und alle für eine geordnete Finanzwirtschaft erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben. Demgemäß bestimmt Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BayGO, dass die Gemeinden das Recht haben, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. 56 Weitere Vorschriften der BayGO legen sodann die Grenzen der kommunalen Finanzwirtschaft fest.
GO hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen, eine Überschuldung ist zu vermeiden.
GO haben die Gemeinden die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen.
GO hat die Gemeinde bei der Führung der Haushaltswirtschaft finanzielle Risiken zu minimieren; ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten der Gemeinde, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen.
GO ist bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. 57 Daraus folgt, dass der Gemeinde allein der Gewinnerzielung dienende Finanzgeschäfte nicht gestattet sind; denn Finanzgeschäfte einer Gemeinde dürfen nur ihrer Aufgabenerfüllung dienen (Morlin, NVwZ 2007, 1159 mwN; Weck/Schick, NVwZ 2012, 18, 20). Insofern unterliegen die Gemeinden einem Spekulationsverbot, das sich als Teilaspekt des Grundsatzes der Wirtschaftlich-keit und Sparsamkeit darstellt (Morlin, NVwZ 2007, 1159; Bader/Wilkens, wistra 2013, 81, 83 mwN; Weck/Schick, NVwZ 2012,18, 20). 58
Höhe und Dauer (Betrags- und Laufzeitkongruenz) dem Grundgeschäft – in der Regel ein Darlehen – nicht entspricht. Dies ist für jedes Finanzgeschäft einzeln zu prüfen. Die Zinsbelastungen mehrerer Kreditverträge können zusammengefasst werden;
dem Grundsatz der Konnexität muss aber auch dann ein
weisbarer, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den zu Grunde liegenden Krediten und dem Derivat bestehen (sog. lockere Konnexität im Gegensatz zur strengen Konnexität, bei der Deckungsgleichheit zwischen einem speziellen Grundgeschäft und dem Zinsgeschäft der Höhe und der Laufzeit
vorliegt, Gehrmann/Lammers KommJur 2011, 41, 43; Kirchner wistra 2013, 418). Der erforderliche sachliche Bezug hängt von der konkreten Beschaffenheit der Risiken des Grundgeschäfts ab. Geschäfte, die bestehende finanzielle Risiken nicht abdecken oder zumindest minimieren, dienen nicht der Zinssicherung oder Zinsoptimierung. 60 Zinsbezogene Finanzgeschäfte für erst künftig geplante, noch nicht abgeschlossene Kreditgeschäfte kommen nicht in Betracht (vgl. Weck/Schick, NVwZ 2012,18, 20). 61 Wird mit dem Geschäft bezweckt, die sich aus dem Grundgeschäft ergebenden finanziellen (Zinsänderungs-)Risiken abzusichern bzw. zu optimieren, muss sich die Laufzeit des Finanzgeschäfts an der des Grundgeschäfts orientieren. Einer Laufzeit des Finanzgeschäfts, die über die Restlaufzeit des abzusichernden Kredits hinausgeht, fehlt insoweit die erforderliche Zweckbindung kommunalrechtlicher Haushaltswirtschaft (vgl. Weck/Schick, NVwZ 2012, 18, 20). 62
frage bei den Aufsichtsbehörden – und eine sorgfältige Risikoanalyse vornehmen. Verlässt sich der Entscheidungsträger allein auf die Angaben der ihn beratenden Bank, die ein Eigeninteresse an ihren Analysen und dem Verkauf ihrer Produkte hat, kann dies schon – zumindest objektiv – eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht indizieren. 64
den Feststellungen eine mittlere Risikobereitschaft zeigte, ihrerseits
Betrag, Laufzeit und Bedingungen geeignet waren, die Risiken der zu Grunde liegenden Finanzgeschäfte abzusichern. 70 Auch zu einer etwaigen Einbindung der Aufsichtsbehörden lässt das Urteil Feststellungen vermissen. Offen ist auch, ob sich der Angeklagte S. vor Annahme der jeweiligen Angebote der C. bank eine ausreichende Informationsgrundlage verschafft hatte. So handelte es sich bei dem V. -Cofonds um einen eigens von der C. bank aufgelegten Fonds, der von der C. bank (C. invest) verwaltet wurde. Die jeweilige Anlageentscheidung wurde auf Empfehlung der C. bank getroffen und die Aktienanleihen waren individuell für die V. konzipierte und nicht an der Börse gehandelte Anleihen. 71 Ein (objektiv) pflichtwidriges Handeln des Angeklagten S. und ggf. dessen sich auf die Pflichtwidrigkeit beziehender Vorsatz – zu dessen Prüfung das Landgericht keine Veranlassung hatte, weil es schon eine Verletzung des Spekulationsverbots und damit eine Pflichtwidrigkeit verneinte – kann auf dieser Grundlage nicht überprüft werden. Das angefochtene Urteil war daher bezüglich des Freispruchs des Angeklagten S. vom Vorwurf der Untreue in 160 Fällen mit den insoweit zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). IV. Revisionen der Angeklagten 72
zuholen; insoweit bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. V. Hinweise zu Fall B.IV. der Urteilsgründe 74 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat zu Fall B.IV. der Urteilsgründe auf Folgendes hin: 75 1. Es wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte subjektiv die mögliche Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkannt hat. In diesem Zusammenhang bedarf es zur Feststellung des darauf bezogenen Vorsatzes einer umfassenden Würdigung. Der Täter muss nämlich nicht nur die zugrundeliegenden Tatsachen kennen, sondern auch in seiner Laiensphäre das Element
vollzogen haben (Raum in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts,
teil für das Vermögen des Zweckverbands geführt haben. 81 Der Vermögensnachteil als Taterfolg der Untreue ist durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und
der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom
teil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB als sog. Gefährdungsschaden auch darin liegen, dass das Vermögen des Opfers aufgrund der bereits durch die Tathandlung begründeten Gefahr des späteren endgültigen Vermögensabflusses in einem Maße konkret beeinträchtigt wird, dass dies bereits zu diesem Zeitpunkt eine faktische Vermögensminderung begründet. Jedoch darf dann die Verlustwahrscheinlichkeit nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens letztlich nicht belegbar bleibt. Voraussetzung ist vielmehr, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Eintritt eines Schadens so naheliegend erscheint, dass der Vermögenswert aufgrund der Verlustgefahr bereits gemindert ist (BVerfG, Beschluss vom
weis der benannten Beweistatsachen geführt werden soll und diese dem Sachverständigenbeweis zugänglich waren. Bei der Ermittlung der Werthaltigkeit eines Wertpapiers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf Grundlage der Höhe des konkreten Ausfallrisikos sowie des Wahrscheinlichkeitsgrads einer Gewinnerzielung handelt es sich um eine dem Beweis – unter Bemühung finanzmathematischer Berechnungen bzw. betriebswirtschaftlicher Bewertungskriterien – zugängliche Tatsache. Aus dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Gutachten über das jeweilige Ausfallrisiko hätten sich voraussichtlich auch nähere Erkenntnisse über die bei den einzelnen Wertpapiergeschäften eingegangenen Risiken und eine Antwort auf die Frage ergeben, ob die vom Angeklagten S. getroffenen Anlageentscheidungen noch mit den für die V. gültigen haushaltsrechtlichen Grundsätzen vereinbar waren. 85 3. Steht ein Vermögensschaden fest, sind zum subjektiven Tatbestand der Untreue Feststellungen und eingehende Erörterungen, insbesondere zum Vorsatz in Bezug auf den Vermögensnachteil, erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – 5 StR 551/11, NStZ 2013, 715). Raum Graf Jäger Radtke Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314082017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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